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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.1<br />

einem 15-jährigen Jugendlichen muss dies auch erwartet werden. Er fiel jedoch<br />

jeweils nach kurzfristigen punktuellen Besserungen immer wieder ins<br />

alte Fahrwasser zurück. Die jetzt bekundete Reue und Entschuldigung wirken<br />

deshalb unter dem Eindruck der angeordneten Entlassung aus der<br />

Schule wenig glaubwürdig. Er hätte sich die Folgen seines Tuns früher überlegen<br />

müssen (RRB Nr. 749/1999 vom 11. Mai 1999, Ziff. 2.3.2.2). Eine Versetzung<br />

in eine andere Realschulklasse am bisherigen oder einem andern<br />

Schulort kommt deshalb nicht mehr in Frage. Soweit der Beschwerdeführer<br />

beantragt, wieder in eine 3. Realschulklasse aufgenommen zu werden,<br />

ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, zumal auch das öffentliche Interesse<br />

an dieser Massnahme die negativen Auswirkungen für den Beschwerdeführer<br />

überwiegt (s. nachstehend Ziff. 3.3).<br />

Dasselbe gilt auch für die Werkschule. Ein Wechsel dorthin fällt ebenfalls<br />

ausser Betracht, denn der Beschwerdeführer sollte leistungsmässig in der<br />

Realschule bestehen können; überdies steht sein Fehlverhalten in keinem<br />

Zusammenhang mit den bestehenden Schulungsmöglichkeiten an der<br />

Oberstufenschule bzw. Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 1 lit. c VSV). Der Beschwerdeführer<br />

ist in keiner Normalklasse der Oberstufe mehr tragbar.<br />

3.2.2 Als letzte mögliche Erzsatzmassnahme verbliebe die ebenfalls zum<br />

staatlichen Ausbildungsauftrag (bzw. zur Volksschule) gehörende Sonderschulung<br />

(§ 8 Abs. 1 lit. e VSV; s. vorstehend Ziff. 1.2; TVR 2000 Nr. 17,<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1991, Nr. 45). Da dies jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen<br />

Verfahrens war, kann diese Frage in diesem Beschwerdeverfahren offen<br />

bleiben. Der Beschwerdeführer selbst stellt zudem keinen entsprechenden<br />

Antrag, sodass es ihm bzw. seinen Eltern oder auch den Schulbehörden<br />

obliegt, zu prüfen, ob diese Frage noch näher abgeklärt werden<br />

soll.<br />

3.2.3 Nach § 15 VSV sind nebst körperlich und geistig behinderten Kindern<br />

auch verhaltensgestörte in einer Sonderschule auszubilden. Als solche<br />

können Schüler gelten, die zwar intellektuell dem Ausbildungsgang in der<br />

Normalklasse zu folgen vermögen, die jedoch Mühe haben, sich in die Ordnung<br />

und in den Rahmen, der für einen tragbaren und sinnvollen Schulbetrieb<br />

notwendig ist, einzuordnen, wofür verschiedene Gründe, wie z.B. psychische,<br />

charakterliche, verantwortlich sein können. Sie stören den Unterricht<br />

und stellen das Erreichen des Lernzieles für sich und die Mitschüler in<br />

Frage. Sie erfordern zudem so viel individuelle Betreuung und Aufmerksamkeit,<br />

die ihnen in der Normalklasse nicht geboten werden kann. Da ein<br />

verhaltensgestörtes Kind jedoch ebenfalls einen verfassungsmässigen Anspruch<br />

auf angemessene Ausbildung und auf Erfüllung seiner Schulpflicht<br />

hat, muss ihm dieser Anspruch auf andere Weise gewährt werden, bevor die<br />

Entlassung aus der Schulpflicht als letzte Massnahme verfügt wird (<strong>EGV</strong>-<br />

<strong>SZ</strong> 1991, Nr. 45, S. 170 mit Hinweisen; s. vorstehend Ziff. 1.2).<br />

3.2.4 Ob beim Beschwerdeführer eine Sonderschulbedürftigkeit vorliegt<br />

und zusätzlich eine (allenfalls interne) Sonderschulung überhaupt (noch) in<br />

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