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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.1<br />

nicht der Fall ist, wenn eine Ersatzmassnahme zur Verfügung steht. Dies ist<br />

im Folgenden zu prüfen.<br />

3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst<br />

kumulativ drei Teilgehalte, nämlich die Eignung (Geeignetheit), die Erforderlichkeit<br />

(geringstmöglicher Eingriff) und die Verhältnismässigkeit im<br />

engeren Sinne (Abwägung vom öffentlichen Interesse und betroffenem<br />

Privatinteresse) des staatlichen Eingriffs (Ulrich Häfelin/Walter Haller,<br />

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 320ff.;<br />

RRB Nr. 749/1999 vom 11. Mai 1999, Ziff. 2.3.2 mit Hinweis).<br />

3.1 Die Entlassung des Beschwerdeführers ist sicher geeignet, in der<br />

3. Realklasse an der Mittelpunktschule X. wieder einen geordneten und ungestörten<br />

Schulbetrieb einkehren zu lassen und aufrecht erhalten zu können,<br />

was sich auf das Schulklima, das schulische Fortkommen der Schüler,<br />

das Erreichen des Lernziels und die Lehrtätigkeit der Lehrpersonen positiv<br />

auswirken wird.<br />

3.2 Eine Massnahme muss sodann im Hinblick auf das angestrebte Ziel<br />

erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber<br />

mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ebenfalls ausreichen würde.<br />

Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller<br />

Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Haller,<br />

a.a.O., Rz. 322; s. vorstehend Ziff. 1.2).<br />

3.2.1 Unter diesem Aspekt wäre allenfalls die Versetzung in eine andere<br />

Klasse, eventuell zusätzlich in ein anderes Schulhaus, wozu sich der Beschwerdeführer<br />

bereit erklärt hat, in Betracht zu ziehen. Den Vorinstanzen<br />

ist jedoch zuzustimmen, wenn sie dies im vorliegenden Fall für nicht gerechtfertigt<br />

erachten, und zwar aus folgenden Gründen:<br />

Der Beschwerdeführer hat nicht mit einer bestimmten Lehrperson oder<br />

mit bestimmten Mitschülern seiner jetzigen Klasse besondere Probleme.<br />

Sein Verhalten ist nicht personenbezogen. Insofern sind alle Personen im<br />

unmittelbaren Umfeld der Schule, in dem er sich aufhält, von seinem Fehlverhalten<br />

betroffen. So haben sich denn auch andere Lehrpersonen (und<br />

nicht nur der Klassenlehrer), wie auch der Abwart, über ihn beklagt. Ebenso<br />

hat er Schüler anderer Klassen belästigt. Ein Klassen- bzw. Schulortswechsel<br />

würde deshalb kaum etwas bringen. Der Beschwerdeführer würde<br />

das schulische Umfeld auch in einem andern Schulhaus stören und verunsichern.<br />

Das Problem liegt offensichtlich alleine bei ihm, auch wenn es in<br />

der Gruppe zum besagten Gewaltexzess kam. Der Beschwerdeführer war<br />

jedoch keineswegs nur Mitläufer, sondern selbst aktiv. Er will sich offensichtlich<br />

prinzipiell nicht in den Schulbetrieb einordnen. Bewährungschancen<br />

hatte er zur Genüge. Seine Einstellung blieb uneinsichtig, gleichgültig<br />

und unverbesserlich. Wäre sie anders, hätte er die zahlreichen ernst gemeinten<br />

und unmissverständlichen, mündlichen wie schriftlichen Warnungen<br />

verstehen und daraus die entsprechenden Lehren ziehen müssen. Von<br />

202

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