EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 8.1<br />
2.4 Mit der Tat hat der Beschwerdeführer (zusammen mit seinen beiden<br />
Kollegen) aber auch die Lehrerschaft desavouiert. Am besagten Tag hat<br />
sich die Klasse intensiv mit dem Thema Gewalt und Gewaltprävention an<br />
der Schule auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer hat an diesem Unterricht<br />
teilgenommen. Dennoch ist er bereits während des Tages mit Drohungen,<br />
Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber den Mitschülern aufgefallen.<br />
Mit dem brutalen Angriff nach Schulende hat er seine Missachtung<br />
der Lehrer und ihres Unterrichts offen kundgetan. Dies kann nicht<br />
geduldet werden und auch nicht mit einer angeblichen «Dekompensation»,<br />
wie der Beschwerdeführer geltend macht, entschuldigt werden.<br />
2.5 Schliesslich ist auch die Glaubwürdigkeit der Schulleitung tangiert.<br />
Diese hat im April 2001 veranlasst, dass dem Beschwerdeführer durch den<br />
Bezirksschulrat ein Verweis erteilt wurde. Zugleich wurde ihm ausdrücklich<br />
der Schulausschluss angedroht für den Fall, dass er sich nicht wohlverhalten<br />
werde. Mit den erschreckenden Handlungen am (...) hat er die<br />
Schulleitung gezwungen zu handeln. Dem Beschwerdeführer mussten zudem<br />
die Konsequenzen weiterer Verstösse gegen die Grundregeln des Verhaltens<br />
in der Gemeinschaft bekannt sein. Er kann sich daher nicht darauf<br />
berufen, er habe die Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen können,<br />
wie er in der Beschwerdeschrift nunmehr vortragen lässt. Überdies gilt es<br />
der Gefahr vorzubeugen, dass der Beschwerdeführer in der Klasse oder an<br />
der Schule Nachahmer findet und sich etwas ähnlich Schlimmes wiederholt.<br />
Auf der andern Seite kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, man habe<br />
mit ihm keine Geduld gehabt. Sowohl Lehrpersonen als auch die Schulleitung<br />
haben sich während längerer Zeit in Einzel- und Elterngesprächen<br />
um ihn bemüht und ihn zur Änderung seines Verhaltens angehalten. Auch<br />
Bewährungsmöglichkeiten wurden ihm mehrfach und ausreichend eingeräumt.<br />
Anscheinend konnten (oder wollten) auch die Eltern trotz ihrer vorrangigen<br />
Erziehungspflicht keinen wirkungsvollen Beitrag leisten. Der Beschwerdeführer<br />
erscheint deshalb uneinsichtig und erweckt vielmehr den<br />
Eindruck, dass er sich gar nicht einordnen will. Daran vermag auch das unter<br />
dem Eindruck dieses Verfahrens verfasste Schriftstück, das Entschuldigungen<br />
und Besserungsabsichten beinhaltet, nichts zu ändern. Solche<br />
schriftlichen Versprechungen, Abmachungen und Entschuldigungen hatte<br />
der Beschwerdeführer bereits früher mehrmals abgegeben, ohne daraus die<br />
notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Seine Beteuerungen können nicht<br />
mehr ernst genommen werden.<br />
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend im Interesse und zum<br />
Schutze der Mitschüler und der Lehrpersonen, aber auch im Interesse des<br />
Ausbildungsziels, dessen Erreichen letztlich ebenfalls durch einen derart<br />
gestörten Schulbetrieb auf dem Spiel steht, die Voraussetzungen für eine<br />
Entlassung aus der Schulpflicht grundsätzlich erfüllt sind, zumal sich der<br />
Beschwerdeführer im letzten Schulpflichtjahr befindet. Es stellt sich allerdings<br />
die Frage, ob diese Massnahme auch verhältnismässig ist, was dann<br />
201