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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.1<br />

2.4 Mit der Tat hat der Beschwerdeführer (zusammen mit seinen beiden<br />

Kollegen) aber auch die Lehrerschaft desavouiert. Am besagten Tag hat<br />

sich die Klasse intensiv mit dem Thema Gewalt und Gewaltprävention an<br />

der Schule auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer hat an diesem Unterricht<br />

teilgenommen. Dennoch ist er bereits während des Tages mit Drohungen,<br />

Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber den Mitschülern aufgefallen.<br />

Mit dem brutalen Angriff nach Schulende hat er seine Missachtung<br />

der Lehrer und ihres Unterrichts offen kundgetan. Dies kann nicht<br />

geduldet werden und auch nicht mit einer angeblichen «Dekompensation»,<br />

wie der Beschwerdeführer geltend macht, entschuldigt werden.<br />

2.5 Schliesslich ist auch die Glaubwürdigkeit der Schulleitung tangiert.<br />

Diese hat im April 2001 veranlasst, dass dem Beschwerdeführer durch den<br />

Bezirksschulrat ein Verweis erteilt wurde. Zugleich wurde ihm ausdrücklich<br />

der Schulausschluss angedroht für den Fall, dass er sich nicht wohlverhalten<br />

werde. Mit den erschreckenden Handlungen am (...) hat er die<br />

Schulleitung gezwungen zu handeln. Dem Beschwerdeführer mussten zudem<br />

die Konsequenzen weiterer Verstösse gegen die Grundregeln des Verhaltens<br />

in der Gemeinschaft bekannt sein. Er kann sich daher nicht darauf<br />

berufen, er habe die Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen können,<br />

wie er in der Beschwerdeschrift nunmehr vortragen lässt. Überdies gilt es<br />

der Gefahr vorzubeugen, dass der Beschwerdeführer in der Klasse oder an<br />

der Schule Nachahmer findet und sich etwas ähnlich Schlimmes wiederholt.<br />

Auf der andern Seite kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, man habe<br />

mit ihm keine Geduld gehabt. Sowohl Lehrpersonen als auch die Schulleitung<br />

haben sich während längerer Zeit in Einzel- und Elterngesprächen<br />

um ihn bemüht und ihn zur Änderung seines Verhaltens angehalten. Auch<br />

Bewährungsmöglichkeiten wurden ihm mehrfach und ausreichend eingeräumt.<br />

Anscheinend konnten (oder wollten) auch die Eltern trotz ihrer vorrangigen<br />

Erziehungspflicht keinen wirkungsvollen Beitrag leisten. Der Beschwerdeführer<br />

erscheint deshalb uneinsichtig und erweckt vielmehr den<br />

Eindruck, dass er sich gar nicht einordnen will. Daran vermag auch das unter<br />

dem Eindruck dieses Verfahrens verfasste Schriftstück, das Entschuldigungen<br />

und Besserungsabsichten beinhaltet, nichts zu ändern. Solche<br />

schriftlichen Versprechungen, Abmachungen und Entschuldigungen hatte<br />

der Beschwerdeführer bereits früher mehrmals abgegeben, ohne daraus die<br />

notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Seine Beteuerungen können nicht<br />

mehr ernst genommen werden.<br />

2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend im Interesse und zum<br />

Schutze der Mitschüler und der Lehrpersonen, aber auch im Interesse des<br />

Ausbildungsziels, dessen Erreichen letztlich ebenfalls durch einen derart<br />

gestörten Schulbetrieb auf dem Spiel steht, die Voraussetzungen für eine<br />

Entlassung aus der Schulpflicht grundsätzlich erfüllt sind, zumal sich der<br />

Beschwerdeführer im letzten Schulpflichtjahr befindet. Es stellt sich allerdings<br />

die Frage, ob diese Massnahme auch verhältnismässig ist, was dann<br />

201

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