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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.1<br />

reglement; SR<strong>SZ</strong> 611.212]) sowie Verfehlungen gegen allgemein gültige<br />

Verhaltens- und Anstandsregeln sind aktenmässig dokumentiert: Stören<br />

des Schulunterrichts, Hausaufgaben nicht gemacht, freches Benehmen gegenüber<br />

Lehrpersonen und Abwart, Rauchen, Sachbeschädigungen.<br />

Schliesslich ist auch seine Arbeitseinstellung mangelhaft, was sich in einer<br />

Verschlechterung seiner schulischen Leistungen niedergeschlagen hatte.<br />

2.3 Dieser ganze Katalog von Verfehlungen des Beschwerdeführers, die<br />

von ihm selbst nicht in Abrede gestellt werden, ist (im negativen Sinne) beeindruckend.<br />

Ein ausserordentlicher Fall, der eine vorzeitige Entlassung<br />

aus der Schulpflicht grundsätzlich rechtfertigt, muss vorliegend bejaht werden.<br />

Mit dem schwer wiegenden Vorfall vom 18. September 2001 war es mit<br />

der Geduld der Lehrpersonen, der Schulleitung und Schulbehörden endgültig<br />

vorbei. Sie erachteten es für Mitschüler und Lehrpersonen als nicht<br />

mehr zumutbar, dass A. weiterhin die bisherige Schule besucht. Dies auch<br />

deshalb, weil gerade an jenem Tag ein Projekttag zum Thema «Gewaltprävention<br />

in der Schule» durchgeführt worden war. A. wurde deshalb, wie<br />

seine beiden andern Kollegen auch, mit sofortiger Wirkung vom Schulunterricht<br />

dispensiert und mit einem Hausverbot belegt. Jenes Vorkommnis<br />

war somit für die verantwortlichen Personen lediglich der Auslöser dafür,<br />

nun zur angedrohten härtesten Massnahme zu greifen. Diese stützt sich keineswegs<br />

nur auf dieses Einzelereignis ab, sondern auf das seit längerer Zeit<br />

andauernde Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das für Lehrpersonen<br />

und Mitschüler nicht mehr weiter zumutbar war. Wenn ein Schüler seine<br />

Pflichten andauernd vergisst bzw. ignoriert und trotz zahlreichen Zurechtweisungen,<br />

Ermahnungen, persönlichen Einzelgesprächen, Elterngesprächen,<br />

schriftlichem Verweis mit der Androhung des Ausschlusses von<br />

der Schule, nicht bessert, beseitigt er selbst jeden Zweifel darüber, dass er<br />

als uneinsichtiger und unverbesserlicher Störfaktor in der Schule, zumindest<br />

in der Normalklasse, nicht weiter tragbar ist. Es ist nicht tolerierbar,<br />

dass ein Schüler durch sein Verhalten ständig und immer wieder den Unterricht<br />

stört und die Mitschüler an ihrem schulischen Fortkommen hindert.<br />

Auch gilt es zu vermeiden, dass sich Lehrpersonen übermässig mit einem<br />

Schüler bzw. mit dessen Disziplinierung beschäftigen müssen, mit der Folge,<br />

dass die restlichen Schüler in ihrer schulischen Förderung vernachlässigt<br />

werden.<br />

Die Mitschüler sind zudem auch vor der verbalen und körperlichen Gewalt<br />

des Beschwerdeführers zu schützen, der als ständige Bedrohung empfunden<br />

wird und dadurch den schulischen Alltag quasi permanent stört.<br />

Schliesslich ist es auch für den Mitschüler, der Opfer des tätlichen Angriffs<br />

wurde, aber ebenfalls für die andern vom Beschwerdeführer bedrohten<br />

Schüler, nicht mehr zumutbar, mit dem Peiniger in einem Klassenverband<br />

zu sein. Die Mitschüler sollen frei von ständiger Angst vor Gewalt, Bedrohungen<br />

und Beleidigungen den Schulunterricht besuchen und sich auf das<br />

Schulische konzentrieren können.<br />

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