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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

dem Fehlen von geeigneten Sicherheitseinrichtungen bei der Einfahrt der<br />

Fruttli-Brücke als Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklage und den Ausführungen<br />

der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zu Recht<br />

auch der Umstand angelastet, dass am Unfalltag die Verantwortlichkeiten<br />

aufgrund eines ungenügenden Sicherheitsdispositives unklar und lückenhaft<br />

waren.<br />

6. Neben den Sorgfaltspflichtverletzungen durch den Angeklagten<br />

(oben E. 4 und 5) sind die weiteren Voraussetzungen gegeben, dass dem<br />

Angeklagten fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB vorzuwerfen<br />

ist.<br />

a) Das Fehlen der Sicherheitseinrichtungen bei der Fruttli-Brücke ist<br />

als ursächlich für den Tod von Y. anzusehen; denn wären neben der<br />

Brücke z.B. Auffangnetze angebracht gewesen, wäre Y. nicht in das Tobel<br />

abgestürzt.<br />

Die Kausalität zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten (fehlende Sicherheitseinrichtungen<br />

gegen die Absturzgefahr ins Tobel der Rigiaa bei<br />

der Fruttli-Brücke) und dem Skiunfall kann wie gezeigt (vgl.oben E. 4 lit. d)<br />

nicht damit verneint werden, der genaue Absturzort der Verunfallten sei<br />

nicht bekannt.<br />

b) Ebenso sind die Mängel in der Organisation insbesondere das Fehlen<br />

eines hinreichenden Sicherheitsdispositivs für den Tod von Y. als kausal<br />

anzusehen. Sie führten dazu, dass die Abfahrtsroute Rigi Klösterli–<br />

Goldau am Unfalltag geöffnet war, obwohl sie sich noch nicht in einem<br />

hierzu geeigneten Zustand befand. Wäre sie gesperrt geblieben, hätten Y.<br />

und ihre Kollegin wie zwei Tage vorher, als sie noch gesperrt war, höchstwahrscheinlich<br />

die Route nicht benutzt, und es wäre nicht zum tödlichen<br />

Unfall gekommen. Durch ein genügendes Sicherheitsdispositiv mit organisierter<br />

Weitergabe aller relevanten Informationen wäre der Unfall also<br />

vermieden worden (BGE 125 IV 13).<br />

c) Der gegebene Kausalzusammenhang wird vorliegend in strafrechtlicher<br />

Hinsicht – zivilrechtlich mag die Gegenüberstellung des Verschuldens<br />

des Angeklagten mit dem Mitverschulden des Opfers anders beurteilt<br />

werden – auch nicht durch ein allfälliges Mitverschulden der tödlich<br />

Verunfallten unterbrochen, welche, so der Vorwurf des Angeklagten, zu<br />

schnell und nicht auf Sicht gefahren sein soll (vgl. Trechsel, StGB-Kurzkommentar,<br />

2. Aufl., Zürich 1997, Art. 18 Rz. 27 mit Hinweisen). Deren<br />

Fahrverhalten war nicht derart ungewöhnlich, dass damit nicht hätte gerechnet<br />

werden müssen. Ein Fahrfehler und ein Sturz sind auch bei einer<br />

erfahrenen Skifahrerin nichts Aussergewöhnliches, und die Gefahr eines<br />

Absturzes als Folge davon liegt an Ort und Stelle auf der Hand. Dass eine<br />

Skifahrerin im schnellen Tempo direkt auf die Fruttli-Brücke zufahren<br />

könnte, war für den Angeklagten als für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht<br />

Verantwortlichen der Rigi-Bahnen voraussehbar. Er wusste,<br />

dass beinahe alle Skifahrer nach der Brücke beim «Malchus» die direkte<br />

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