EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 8.1<br />
hat (Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101, BV], der<br />
Art. 27 Abs. 2 der alten BV entspricht). Das Gemeinwesen hat deshalb<br />
grundsätzlich diesen Ausbildungsauftrag zu erfüllen, wozu es verschiedene<br />
Schulungsmöglichkeiten und Schularten zur Verfügung stellen muss (§ 8<br />
VSV). Das Gemeinwesen entscheidet dabei, in welchen Ausbildungsgang<br />
ein Schüler je nach seiner intellektuellen, physischen, psychischen und charakterlichen<br />
Befähigung eingeschult wird (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1991, Nr. 45, S. 169f.<br />
mit Hinweisen). Bevor ein Schüler deshalb definitiv aus der Schulpflicht<br />
entlassen wird, muss abgeklärt werden, ob ihm eine andere Ausbildungsmöglichkeit<br />
angeboten werden kann, denn auch verhaltensgestörte Kinder<br />
haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildung im Rahmen der obligatorischen<br />
Schulzeit (Plotke, a.a.O., S. 313; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1991, Nr. 45, S. 172f.;<br />
RRB Nr. 749/1999 vom 11. Mai 1999, Ziff. 2.3.1).<br />
Im Weitern kann eine definitive vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht<br />
ohne Ersatzmassnahme in der Regel nur als letzte Massnahme und<br />
höchstens im letzten Jahr der Schulpflicht angeordnet werden (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1991, Nr. 45, S. 170; Plotke, a.a.O., S. 149; Thurgauische Verwaltungsrechtsprechung<br />
TVR 2000, Nr. 17, S. 93 mit dem Hinweis auf Broghi, Kommentar<br />
zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel/Zürich/Bern 1988, Rz. 48<br />
zu Art. 27 Abs. 2 aBV, der einen Schulausschluss sogar als verfassungswidrig<br />
bezeichnet).<br />
Wie im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ergibt sich innerhalb des<br />
aufgezeigten rechtlichen Rahmens im Wesentlichen aus einer Güterabwägung.<br />
Den Interessen an einem weiteren Schulbesuch sind die Gründe, die<br />
für eine Fernhaltung sprechen, gegenüberzustellen. Dabei ist dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz<br />
Rechnung zu tragen.<br />
2.1 Die Vorinstanzen sprechen dem Beschwerdeführer die Klassen- und<br />
Schulfähigkeit (in der Realschulstufe) ab, weil er aufgrund seines Benehmens<br />
in der Schule, seiner Drohungen, Provokationen und massiven Gewaltanwendung<br />
andern Schülern gegenüber sowie wegen seiner mangelhaften<br />
Arbeitseinstellung für den ordentlichen Schulbetrieb nicht mehr<br />
tragbar sei. Die verschiedensten ergriffenen Massnahmen (Einzelgespräche,<br />
Elterngespräche, Verweis mit Androhung des Schulausschlusses)<br />
hätten keine nachhaltige Besserung gebracht.<br />
2.2 Es ist unbestritten, dass A. (...) und zwei Kollegen einen Mitschüler<br />
der 3. Klasse und einen Schüler der 1. Realklasse bedroht, beleidigt und<br />
schliesslich derart zusammengeschlagen haben, dass letzterer der Spitalpflege<br />
bedurfte (Operation der gebrochenen Nase). Zuvor hatte er bereits<br />
gleichentags einen Verweis erhalten, weil er durch aggressives und provokatives<br />
Verhalten und hohe Gewaltbereitschaft aufgefallen war, andere<br />
Schülerinnen und Schüler massiv bedroht, beleidigt und zusammengeschlagen<br />
sowie die Lehrpersonen belogen hatte. Weitere Verstösse gegen<br />
die Schulordnung (u.a. §§ 33ff. der Weisungen über die Rechte und Pflichten<br />
der Lehrer und Schüler an der Volksschule vom 21. Juni 1976 [Schul-<br />
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