EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 8.1<br />
(Art. 15f. ZUG; § 21 h ShG). Im vorliegenden Fall haben die Behörden der<br />
Gemeinde X. jene von Y. immerhin frühzeitig und umfassend informiert.<br />
3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Fürsorgebehörde<br />
X. zu Recht die Zahlungspflicht abgelehnt hat. Die Gemeinde Y. ist das<br />
unterstützungspflichtige Gemeinwesen.<br />
(RRB Nr. 1109/<strong>2002</strong> vom 3. September <strong>2002</strong>).<br />
8. Erziehungswesen<br />
8.1 Schulrecht<br />
– Voraussetzungen für eine zwangsweise vorzeitige Entlassung aus der<br />
Schulpflicht (Erw. 1.1).<br />
– Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht ohne Ersatzmassnahme<br />
kommt nur als letzte Massnahme und lediglich im letzten Jahr der Schulpflicht<br />
in Betracht (Erw. 1.2).<br />
– Das Verhalten des Schülers A., der in massiver Weise den Schulbetrieb<br />
stört, rechtfertigt eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht (Erw. 2.1<br />
–2.6).<br />
– Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, dass vor einer endgültigen<br />
Entlassung aus der obligatorischen Schule eine Unterbringung in anderen<br />
Klassen, Schulhäusern oder Schulorten geprüft wird (Erw. 3).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.1 Gemäss § 28 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar<br />
1973 (SR<strong>SZ</strong> 611.210, VSV) entscheidet das Erziehungsdepartement über<br />
die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Schulpflicht. Möglich ist<br />
auch eine erzwungene Befreiung bzw. eine vorzeitige Entlassung aus der<br />
Schulpflicht. Wie das Erziehungsdepartement richtig ausführt, ist eine solche<br />
Massnahme jedoch nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies<br />
ist etwa dann der Fall, wenn ein weiterer Schulbesuch an der öffentlichen<br />
Volksschule aus irgendwelchen Gründen sinnlos und die Unterbringung in<br />
einem Heim nicht möglich oder nicht angebracht ist, oder wenn das Verhalten<br />
eines Schülers derart schwere Störungen des Schulbetriebes mit sich<br />
bringt, dass sein Verbleiben in der Schule sowohl für die Mitschüler als auch<br />
für die Lehrpersonen nicht weiter zumutbar ist (Herbert Plotke, Schweizerisches<br />
Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 149 und S. 313f.; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1991, Nr. 45, S. 172f.; RRB Nr. 749/1999 vom 11. Mai 1999, Ziff. 2).<br />
1.2 Zu beachten ist aber, dass jeder Schüler während seiner Schulpflicht,<br />
die neun Jahre beträgt (§ 26 Abs. 1 VSV), einen verfassungsmässigen Anspruch<br />
auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht<br />
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