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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 7.1<br />

Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (Beginn und Beendigung,<br />

Heim- und Anstaltsaufenthalt, Wohnsitz von Familienangehörigen<br />

usw.) gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar<br />

(Abs. 2). Das unmündige Kind teilt in der Regel, unabhängig von<br />

seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz seiner Eltern oder jenes<br />

Elternteils, unter dessen Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes<br />

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni<br />

1977 [ZUG, SR 851.1]). Es hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz,<br />

wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7<br />

Abs. 3 lit. c ZUG).<br />

2.2 Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt der<br />

Kinder aufzukommen. Dieser besteht in der Regel in Pflege und Erziehung,<br />

er kann aber auch, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern<br />

steht, in Geldzahlungen wie den Kosten für die Unterbringung bei einer<br />

Pflegefamilie bestehen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986, Nr. 36;<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1981, Nr. 47). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert in der Regel<br />

bis zur Mündigkeit des Kindes. Befindet es sich dann noch in Ausbildung,<br />

so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen<br />

zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt auch weiterhin aufzukommen,<br />

bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist (Art. 277<br />

Abs. 1 und 2 ZGB). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so<br />

geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über<br />

(Art. 289 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 329 Abs. 3 ZGB). Können die Eltern beziehungsweise<br />

der zuständige Elternteil diese Kosten wegen eigener Sozialhilfeabhängigkeit<br />

nicht übernehmen, sind diese dem Unterstützungswohnsitz<br />

des Kindes in Rechnung zu stellen.<br />

2.3 A. wurde von der Vormundschaftsbehörde X. im Jugendheim Z. aus<br />

kindesschutzrechtlichen Gründen fremdplatziert. Zu diesem Zeitpunkt<br />

hatte die Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge Wohnsitz in der Gemeinde<br />

Y. Da sich der zivilrechtliche Wohnsitz von A. von seiner Mutter<br />

ableitet, war dieser somit im Zeitpunkt der Fremdplatzierung auch in der<br />

Gemeinde Y. Ebenso befindet sich sein Unterstützungswohnsitz in der<br />

Gemeinde Y., da kein Fall von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorliegt.<br />

2.4 Es mag für die Behörden der Gemeinde Y. auf erstes Hinsehen als<br />

stossend erscheinen, dass die Gemeinde für Massnahmen einzustehen hat,<br />

die von einer Nachbargemeinde angeordnet worden sind. Bei einem Wohnortswechsel<br />

von Personen, gegen die eine vormundschaftliche Massnahme<br />

angeordnet worden ist, kann dies aber immer geschehen. Für das moderne<br />

Sozialhilferecht, das sich relativ streng am Wohnortsprinzip orientiert, ist<br />

dies eine unausweichliche Konsequenz. Im Übrigen sind die Fälle, dass<br />

eine Gemeinde die Unterstützungskosten zu tragen hat, die aus Anordnungen<br />

der Organe einer anderen Gemeinde entstanden sind, gar nicht<br />

so selten. Die Ersatzpflichten für eigene Bürger können auch dann entstehen,<br />

wenn die Wohnsitzgemeinde wirtschaftliche Hilfe zugesprochen hat<br />

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