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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 7.1<br />

den beiden Gemeinden nicht eine Leistungspflicht der einen gegen die andere<br />

zur Diskussion. Damit wäre eine Leistungsklage ausgeschlossen. Ob<br />

das Gericht auf eine Feststellungsklage eintreten würde, ist höchst ungewiss.<br />

Ausserdem ist die Klage immer dann ausgeschlossen, wenn eine andere<br />

Behörde erstinstanzlich oder in einem Rechtsmittelverfahren zuständig<br />

ist (§ 67 Abs. 2 VRP). Dieser Vorbehalt kommt zum Tragen, wenn eine<br />

Fürsorgebehörde erstinstanzlich die Kostentragung ablehnt und auch dann,<br />

wenn im Anschluss an die erstinstanzliche Anordnung das Anfechtungsverfahren<br />

beschritten wird. In diesen Fällen ist neben der Fürsorgebehörde<br />

auch der Regierungsrat zur Entscheidfindung zuständig. Wenn somit der<br />

Regierungsrat aufsichtsrechtlich über das zuständige Gemeinwesen befindet,<br />

nimmt er damit eine Kompetenz wahr, die ihm bei einer prozessual<br />

leicht veränderten Lage durchaus zukommt. Der Regierungsrat kann sich<br />

für eine Entscheidung des bestehenden negativen Kompetenzkonfliktes<br />

aber auch auf § 5 Abs. 1 Bst. b der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974<br />

(SR<strong>SZ</strong> 231.110, GO) stützen. Danach entscheidet der Regierungsrat über<br />

Kompetenzkonflikte unter Verwaltungsbehörden. Aufsichtsrechtlich mit<br />

der Angelegenheit befassen muss sich der Regierungsrat aber auch deshalb,<br />

weil an sich unbestritten ist, dass eine <strong>Schwyz</strong>er Gemeinde als Kostenträger<br />

in Betracht kommt. Da die Fürsorgebehörden auch bei der zweiten<br />

Gemeinde ablehnend entscheiden könnten, besteht die Gefahr einer<br />

andauernden Rechtsunsicherheit. Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde kann<br />

ein solcher Zustand der Rechtsunsicherheit vor allem auch deshalb nicht<br />

hingenommen werden, weil ein ausserkantonaler Leistungserbringer auf<br />

die Bezahlung wartet.<br />

1.2.4 Fragen kann man sich noch, ob der Regierungsrat abwarten müsste,<br />

bis die Fürsorgebehörde Y. über das Kostengutsprachegesuch des Jugendheimes<br />

Z. entschieden hat. Ein negativer Entscheid könnte vom Jugendheim<br />

Z. sowie von der Inhaberin der elterlichen Sorge von A. angefochten<br />

werden. Alsdann käme der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz zum<br />

Zuge. Da der Inhalt eines solchen Beschlusses aufgrund der vorliegenden<br />

Akten feststeht, die beiden Fürsorgebehörden sich hinlänglich äussern<br />

konnten und für das Jugendheim Z. sowie für A. bzw. seine Mutter im<br />

Grunde genommen irrelevant ist, welche Gemeinde die Kosten tragen<br />

muss, würde das Abwarten einer Beschwerde einem prozessualen Leerlauf<br />

gleichkommen. Der Regierungsrat hat sich daher mit der Aufsichtsbeschwerde<br />

zu befassen.<br />

2.1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der<br />

Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der<br />

Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen<br />

Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 Schweizerisches<br />

Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gemäss § 18 ShG<br />

fällt der Unterstützungswohnsitz in der Regel mit dem zivilrechtlichen<br />

Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zusammen (Abs. 1). Abweichende<br />

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