EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 7.1<br />
den beiden Gemeinden nicht eine Leistungspflicht der einen gegen die andere<br />
zur Diskussion. Damit wäre eine Leistungsklage ausgeschlossen. Ob<br />
das Gericht auf eine Feststellungsklage eintreten würde, ist höchst ungewiss.<br />
Ausserdem ist die Klage immer dann ausgeschlossen, wenn eine andere<br />
Behörde erstinstanzlich oder in einem Rechtsmittelverfahren zuständig<br />
ist (§ 67 Abs. 2 VRP). Dieser Vorbehalt kommt zum Tragen, wenn eine<br />
Fürsorgebehörde erstinstanzlich die Kostentragung ablehnt und auch dann,<br />
wenn im Anschluss an die erstinstanzliche Anordnung das Anfechtungsverfahren<br />
beschritten wird. In diesen Fällen ist neben der Fürsorgebehörde<br />
auch der Regierungsrat zur Entscheidfindung zuständig. Wenn somit der<br />
Regierungsrat aufsichtsrechtlich über das zuständige Gemeinwesen befindet,<br />
nimmt er damit eine Kompetenz wahr, die ihm bei einer prozessual<br />
leicht veränderten Lage durchaus zukommt. Der Regierungsrat kann sich<br />
für eine Entscheidung des bestehenden negativen Kompetenzkonfliktes<br />
aber auch auf § 5 Abs. 1 Bst. b der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974<br />
(SR<strong>SZ</strong> 231.110, GO) stützen. Danach entscheidet der Regierungsrat über<br />
Kompetenzkonflikte unter Verwaltungsbehörden. Aufsichtsrechtlich mit<br />
der Angelegenheit befassen muss sich der Regierungsrat aber auch deshalb,<br />
weil an sich unbestritten ist, dass eine <strong>Schwyz</strong>er Gemeinde als Kostenträger<br />
in Betracht kommt. Da die Fürsorgebehörden auch bei der zweiten<br />
Gemeinde ablehnend entscheiden könnten, besteht die Gefahr einer<br />
andauernden Rechtsunsicherheit. Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde kann<br />
ein solcher Zustand der Rechtsunsicherheit vor allem auch deshalb nicht<br />
hingenommen werden, weil ein ausserkantonaler Leistungserbringer auf<br />
die Bezahlung wartet.<br />
1.2.4 Fragen kann man sich noch, ob der Regierungsrat abwarten müsste,<br />
bis die Fürsorgebehörde Y. über das Kostengutsprachegesuch des Jugendheimes<br />
Z. entschieden hat. Ein negativer Entscheid könnte vom Jugendheim<br />
Z. sowie von der Inhaberin der elterlichen Sorge von A. angefochten<br />
werden. Alsdann käme der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz zum<br />
Zuge. Da der Inhalt eines solchen Beschlusses aufgrund der vorliegenden<br />
Akten feststeht, die beiden Fürsorgebehörden sich hinlänglich äussern<br />
konnten und für das Jugendheim Z. sowie für A. bzw. seine Mutter im<br />
Grunde genommen irrelevant ist, welche Gemeinde die Kosten tragen<br />
muss, würde das Abwarten einer Beschwerde einem prozessualen Leerlauf<br />
gleichkommen. Der Regierungsrat hat sich daher mit der Aufsichtsbeschwerde<br />
zu befassen.<br />
2.1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der<br />
Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der<br />
Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen<br />
Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 Schweizerisches<br />
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gemäss § 18 ShG<br />
fällt der Unterstützungswohnsitz in der Regel mit dem zivilrechtlichen<br />
Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zusammen (Abs. 1). Abweichende<br />
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