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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 7.1<br />

der grundsätzlich zulässigen Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat<br />

erhoben worden ist, erweist es sich als nahe liegend, dass der Regierungsrat<br />

die vorliegende Anzeige behandelt (vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin<br />

Röhl, Kommentar zur Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s<br />

Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 37 zu Vorbemerkungen zu den<br />

§§ 19–28 VRG-ZH, wonach eine Aufsichtsbeschwerde auch an eine übergeordnete<br />

Aufsichtsinstanz gerichtet werden kann.).<br />

1.2.1 Der Regierungsrat sieht sich regelmässig nur dann zu einem aufsichtsrechtlichen<br />

Einschreiten veranlasst, wenn das Verhalten der Behörde,<br />

das beanstandet wird, qualifiziert rechtswidrig ist, was dann zutrifft, wenn<br />

klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen<br />

offensichtlich missachtet worden sind (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986, S. 112).<br />

Als selbstverständlich erweist sich, dass der Regierungsrat in jenen Fällen<br />

keine Veranlassung hat, aufsichtsrechtlich einzuschreiten, in denen ein<br />

ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.<br />

1.2.2 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Anordnung der<br />

Fürsorgebehörde X. nicht mittels Verwaltungsbeschwerde hätte angefochten<br />

werden können (§ 37 ShG). Ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist auf<br />

alle Fälle vorhanden. Auf eine Beschwerde von A. bzw. der Inhaberin der<br />

elterlichen Sorge wäre ohne weiteres einzutreten. Zur Beschwerdeführung<br />

zugelassen wäre nach der Praxis des Regierungsrates auch der Träger der<br />

sozialen Einrichtung, der um Kostenübernahme ersucht hat (RRB Nr. 849<br />

vom 25. Juni <strong>2002</strong>). Zugelassen hat der Regierungsrat ferner die Beschwerde<br />

einer Fürsorgebehörde gegen eine Anordnung des Departementes des<br />

Innern, in welcher die Gemeinde zu bestimmten Leistungen verpflichtet<br />

worden ist (RRB Nr. 850 vom 25. Juni <strong>2002</strong>). Nicht eingetreten ist der Regierungsrat<br />

dagegen auf eine Beschwerde der Fürsorgebehörde einer benachbarten<br />

Gemeinde, die – nach einem negativen Kostenübernahmeentscheid<br />

– mit der Erhebung von Kosten durch eine Krankenkasse rechnen<br />

musste (RRB Nr. 893 vom 14. Juni 2000). Der Regierungsrat ging dabei davon<br />

aus, dass die beschwerdeführende Gemeinde von der Verfügung bestenfalls<br />

mittelbar betroffen sei, zumal sie durch die Nichtübernahme der<br />

Kosten durch die Nachbargemeinde selbst zu keinerlei Leistungen verpflichtet<br />

werde. Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Die beschwerdeführende<br />

Gemeinde Y. wird in der Verfügung der Fürsorgebehörde<br />

X. zu nichts verpflichtet. Es ist ihr – allenfalls nicht materiell – frei gestellt,<br />

ein bei ihr eingereichtes Gesuch abzulehnen. Folglich ist die<br />

Gemeinde Y. bzw. deren Fürsorgebehörde nicht zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde<br />

legitimiert.<br />

1.2.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob der Regierungsrat deshalb nicht<br />

auf die Aufsichtsbeschwerde eintreten darf, weil verwaltungsgerichtliche<br />

Klage erhoben werden kann. Zunächst ist unklar, ob vorliegend überhaupt<br />

geklagt werden kann. Der weite Wortlaut von § 67 Abs. 1 lit. f VRP spricht<br />

an sich für die Zulässigkeit einer Klage. Umgekehrt steht im Streit zwischen<br />

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