EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 7.1<br />
1.1.1 Die Fürsorgebehörde X. ist unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes<br />
über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SR<strong>SZ</strong> 380.100) der Ansicht,<br />
dass der Regierungsrat nicht Aufsichtsbehörde im Bereich der öffentlichen<br />
Sozialhilfe der Gemeinden sei, sondern dass diese Aufgabe dem zuständigen<br />
Departement obliege. Der Regierungsrat übe nur die Oberaufsicht aus.<br />
Aufgrund dieser Rechtslage bestehe für den Regierungsrat kein Raum, die<br />
Aufsichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen beziehungsweise ihr Folge zu<br />
leisten.<br />
1.1.2 Der Regierungsrat hatte sich erst vor kurzem in einem Beschwerdeverfahren<br />
mit der Tragweite von § 2 Abs. 2 ShG zu befassen (RRB<br />
Nr. 236/<strong>2002</strong> vom 19. Februar <strong>2002</strong>). Er ging dabei davon aus, dass nach<br />
§ 53 der Verfassung des eidgenössischen Standes <strong>Schwyz</strong> vom 23. Oktober<br />
1898 (SR<strong>SZ</strong> 100.000) der Regierungsrat die Aufsicht über die Verwaltung<br />
der Bezirke und Gemeinden ausübe. Eine gleichlautende Zuständigkeitsnorm<br />
enthalte § 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden<br />
und Bezirke vom 29. Oktober 1969 (SR<strong>SZ</strong> 152.100, GOG). Nach § 88<br />
Abs. 2 GOG sei es denn auch Sache des Regierungsrates, die ihm nötig<br />
scheinenden Weisungen an die Gemeinde- und Bezirksräte über den richtigen<br />
Vollzug von Rechtssätzen des Bundes und des <strong>Kanton</strong>s zu erlassen<br />
und für den Vollzug seiner Verfügungen zu sorgen. Dem Regierungsrat sei<br />
es zwar unbenommen, die Aufsichtstätigkeit untergeordneten Stellen zu<br />
delegieren. Hievon habe er in § 5 lit. c der Vollzugsverordnung über die<br />
Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei<br />
vom 16. Juni 1992 (SR<strong>SZ</strong> 143.111) Gebrauch gemacht und die Aufgabe der<br />
Aufsicht über die Gemeinden dem Justizdepartement übertragen. Dem Justizdepartement<br />
und den anderen beauftragten Departementen komme jedoch<br />
keine Kompetenz zur Sacherledigung zu. Soweit ein aufsichtsrechtliches<br />
Einschreiten als notwendig erachtet werde, habe die Vorbereitungsbehörde<br />
dem Regierungsrat Antrag zu stellen. Anders verhalte es sich nur,<br />
wenn einem Departement in einem Rechtserlass ausdrücklich aufsichtsrechtliche<br />
Kompetenzen erteilt würden (Adrian Kennel, Die Autonomie<br />
der Gemeinden und Bezirke im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, Zürich 1989, S. 316). § 10<br />
Bst. a ShG räume indessen dem Departement des Innern keine umfassende<br />
Aufsichtskompetenz ein. Vielmehr sei das Departement des Innern nach<br />
§ 2 Abs. 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom<br />
30. Oktober 1984 (ShV, SR<strong>SZ</strong> 380.111) lediglich befugt, administrative<br />
Weisungen und Richtlinien über den Vollzug des Gesetzes zu erlassen. Weitergehende<br />
aufsichtsrechtliche Interventionsmittel stünden dem Departement<br />
nicht zu. Auf diesem Hintergrund ist der Regierungsrat im Bereich<br />
der Sozialhilfe durchaus zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuständig.<br />
1.1.3 Gemäss § 37 ShG kann überdies gegen Verfügungen der Fürsorgebehörde<br />
Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. § 9 Abs. 1<br />
ShG bestimmt zudem, dass der Regierungsrat die Oberaufsicht über die öffentliche<br />
Sozialhilfe ausübt. Da vorliegend die Aufsichtsbeschwerde statt<br />
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