EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 7.1<br />
7. Sozialwesen<br />
7.1 Wohnsitz von Jugendlichen<br />
– Aufsichtsbefugnisse des Regierungsrates im Bereiche der Sozialhilfe<br />
(Erw. 1).<br />
– Unterstützungswohnsitz eines unter elterlicher Sorge stehenden Jugendlichen<br />
(Erw. 2).<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
A. A., geboren 29. April 1985, stand unter der elterlichen Sorge seines<br />
Vaters, wohnhaft in X. Mit Beschluss vom 25. Januar 2001 übertrug die Vormundschaftsbehörde<br />
X. in Anwendung von Art. 134 Abs. 3 ZGB die elterliche<br />
Sorge für A. an dessen Mutter, wohnhaft in der Gemeinde Y. Nach<br />
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wurden die Schriften von A. am<br />
15. Februar 2001 an die Gemeinde Y. weitergeleitet. Mit Verfügung vom<br />
20. Februar 2001 der Vormundschaftspräsidentin der Vormundschaftsbehörde<br />
X. wurde A. gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB zur Pflege, Erziehung<br />
und Ausbildung für die Dauer der sozialen Notwendigkeit im Jugendheim<br />
Z. untergebracht. Der Heimeintritt erfolgte am 21. Februar 2001.<br />
Mitte Mai 2001 trat A. aus dem Jugendheim Z. aus.<br />
B. Mit Beschluss vom 23. April 2001 genehmigte die Vormundschaftsbehörde<br />
X. die präsidial erlassene Verfügung. Gleichzeitig übertrug sie die<br />
am 8. November 2000 für A. nach Massgabe von Art. 308 ZGB errichtete<br />
Erziehungsbeistandschaft zur Weiterführung an die Vormundschaftsbehörde<br />
Y. Mit Beschluss vom 1. Mai 2001 übernahm die Vormundschaftsbehörde<br />
Y. die Erziehungsbeistandschaft für A.<br />
C. Am 20. September 2001 fasste die Fürsorgebehörde X. den Beschluss,<br />
die Kostenübernahme durch die Gemeinde X. für den Heimaufenthalt von<br />
A. im Jugendheim Z. von Februar bis Mai 2001 abzulehnen. Das Kostengutsprachegesuch<br />
des Jugendheims Z. werde zuständigkeitshalber zur Weiterbearbeitung<br />
an die Vormundschaftsbehörde Y. retourniert.<br />
D. Gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde X. erhob die Fürsorgebehörde<br />
Y. Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.1 Weder die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni<br />
1974 (VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110) noch ein anderer Erlass regeln den Rechtsbehelf<br />
der Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich. Es entspricht indessen allgemein<br />
anerkannter Auffassung, dass jedermann eine Aufsichtsbehörde angehen<br />
kann, wenn eine untergeordnete Behörde pflichtwidrig handelt oder<br />
untätig ist.<br />
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