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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.6<br />

2.6 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen<br />

Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen<br />

nach Art. 24ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> beurteilt worden sind: Bestehende Bauten ausserhalb<br />

der Bauzone (Ziff. 1); Zonenkonformität (Ziff. 2); Standortgebundenheit<br />

(Ziff. 3,4); Wiederherstellung (Ziff. 5).<br />

1. Die Überdachung einer bisher offenen Pergola führt dazu, dass die betreffende<br />

Fläche zur Nutzfläche hinzugerechnet werden muss. Da das<br />

zulässige Maximalmass bereits aufgrund früherer Erweiterungen ausgeschöpft<br />

ist, kann die Bewilligung nicht erteilt werden (RRB Nr. 896 vom<br />

2. Juli <strong>2002</strong>).<br />

2. Eine landwirtschaftliche Bodenverbesserung ist grundsätzlich zonenkonform.<br />

Der ohne Bewilligung vorgenommenen Uferverbauung stehen<br />

jedoch überwiegende Interessen der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes<br />

entgegen (RRB Nr. 1634 vom 17. Dezember <strong>2002</strong>).<br />

3. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung und die Bewilligung<br />

einer Rodung für eine neue Schiessanlage im Wald liegen nicht vor<br />

(RRB Nr. 789 vom 18. Juni <strong>2002</strong>).<br />

4. Die Anlage einer Langlaufloipe ist standortgebunden. Entgegenstehende<br />

Interessen des Naturschutzes (Wildeinstandsgebiet und Habitat von<br />

seltenen Vogelarten) sprechen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />

(RRB Nr. 1126 vom 10. September <strong>2002</strong>).<br />

5. Eine unzulässige Erweiterung der Nutzungsfläche um 175 m 2 stellt keine<br />

geringfügige Missachtung der gesetzlichen Vorschriften mehr dar. Das<br />

Interesse an der Wiederherstellung ist entsprechend stark zu gewichten.<br />

Die entgegenstehenden Vermögensinteressen wiegen nicht leicht, doch<br />

werden sie von den öffentlichen, für den Abbruch und die Wiederherstellung<br />

des rechtmässigen Zustandes sprechenden Interessen bei weitem<br />

übertroffen. Der Beschwerdeführer hat mit dem umstrittenen Kellerbau<br />

eines der wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechtes verletzt,<br />

nämlich den Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und<br />

Nichtbaugebiet. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen (Zumauern,<br />

Ausschäumen des Raums) ist nicht gewährleistet, dass der Keller im<br />

Nachhinein nicht doch einer rechtswidrigen Nutzung zugeführt wird. Insbesondere<br />

kann auch hinter zugemauerten Wänden ein Boden eingezogen<br />

werden, ohne dass die Behörde etwas davon merkt. Die vom Beschwerdeführer<br />

bevorzugten Lösungen würden eine ständige baupolizeiliche<br />

Kontrolle bedingen, um sicherzustellen, dass die widerrechtliche<br />

Nutzung des diesfalls noch immer vorhandenen Raumes unterbleibt.<br />

Das einzig geeignete Mittel, um dem rechtswidrigen Zustand wirkungsvoll<br />

ein Ende zu setzen, ist der Abbruch (BGE 1A. 119/<strong>2002</strong> vom 26. September<br />

<strong>2002</strong>).<br />

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