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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

bauen, um darin Nutztiere zu halten. Diesem raumplanungsrechtlichen<br />

Zielkonflikt kann nur mittels Ausscheidung einer speziellen Nutzungszone<br />

angemessen Rechnung getragen werden (vgl. vorstehend Erw. 5.3). Auflagen<br />

und Bedingungen bei einem konkreten Bauprojekt vermögen diesfalls<br />

nicht zu genügen. Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen<br />

Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, verhältnismässig und<br />

durchsetzbar sein (Zaugg, a.a.O., N 15 zu Art. 38/39). In höchstem Masse<br />

fraglich ist daher, ob die Baubewilligung für einen Kleintierstall überhaupt<br />

mit dermassen weit reichenden, nicht unmittelbar mit der Baute selbst zusammenhängenden<br />

Auflagen oder Bedingungen verbunden werden dürfte,<br />

was die Tierhaltung anbelangt. Selbst eine Redimensionierung des Bauprojekts<br />

würde vorliegend nicht ausreichen. Seitens der Beschwerdeführerin<br />

bedürfte es hierfür zudem einer Projektänderung. Eine solche hat die<br />

Beschwerdeführerin bis heute jedoch nicht eingereicht. Ferner wären die<br />

Auflagen oder Bedingungen, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, in<br />

der Praxis nur sehr schwer durchsetzbar, nachdem der Kleintierstall einmal<br />

errichtet worden ist. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend<br />

geklärt zu werden, denn massgebend für die Beurteilung ist die Tierhaltung<br />

so, wie sie heute im illegal errichteten Stall bereits besteht. Es ist denn auch<br />

in erster Linie Sache eines Baugesuchstellers, ein Baugesuch einzureichen,<br />

das in allen Belangen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.<br />

5.8 Hinzu kommt weiter, dass der Vorinstanz bei der Auslegung des kommunalen<br />

Baureglements eine gewisse Autonomie zukommt, die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren<br />

gesetzlichen Schutz geniesst (§ 46 Abs. 2<br />

VRP; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 52, Erw. 5c). Auf diesen Autonomiebereich kann<br />

sich die Vorinstanz selbstverständlich auch dann berufen, wenn sie teilweise<br />

die Bestimmungen des kantonalen Musterbaureglements in ihr eigenes<br />

kommunales Baureglement übernommen haben sollte, ändert dieser Umstand<br />

doch nichts daran, dass es sich um ein geltendes kommunales Baureglement<br />

handelt. Darüber hinaus auferlegt sich der Regierungsrat praxisgemäss<br />

in Fällen, bei denen die Vorinstanz in fachlicher, sachlicher oder<br />

örtlicher Beziehung näher beim zu regelnden Sachverhalt steht, generell<br />

eine gewisse Zurückhaltung (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1992, Nr. 51, Erw. 3 b). Die Vorinstanz<br />

kann die Situation vor Ort zweifellos besser beurteilen als der Regierungsrat<br />

in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz.<br />

5.9 Aus dem Umstand, dass in der Nachbargemeinde Y. die Haltung von<br />

zwei Pferden in der Landhauszone vom Gemeinderat für zonenkonform<br />

erachtet wurde (VGE 586/95 vom 20. Juli 1995), kann die Beschwerdeführerin<br />

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf den Grundsatz der Gleichbehandlung<br />

könnte sich die Beschwerdeführerin selbst dann nicht berufen,<br />

wenn die Vorinstanz die Haltung zweier Pferde in der Wohnzone bewilligt<br />

hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gelangt<br />

im Verhältnis zu einer Nachbargemeinde bei der Anwendung eines kommunalen<br />

Reglements gerade nicht zur Anwendung.<br />

(RRB Nr. 895/<strong>2002</strong> vom 2. Juli <strong>2002</strong>).<br />

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