EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 2.5<br />
bauen, um darin Nutztiere zu halten. Diesem raumplanungsrechtlichen<br />
Zielkonflikt kann nur mittels Ausscheidung einer speziellen Nutzungszone<br />
angemessen Rechnung getragen werden (vgl. vorstehend Erw. 5.3). Auflagen<br />
und Bedingungen bei einem konkreten Bauprojekt vermögen diesfalls<br />
nicht zu genügen. Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen<br />
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, verhältnismässig und<br />
durchsetzbar sein (Zaugg, a.a.O., N 15 zu Art. 38/39). In höchstem Masse<br />
fraglich ist daher, ob die Baubewilligung für einen Kleintierstall überhaupt<br />
mit dermassen weit reichenden, nicht unmittelbar mit der Baute selbst zusammenhängenden<br />
Auflagen oder Bedingungen verbunden werden dürfte,<br />
was die Tierhaltung anbelangt. Selbst eine Redimensionierung des Bauprojekts<br />
würde vorliegend nicht ausreichen. Seitens der Beschwerdeführerin<br />
bedürfte es hierfür zudem einer Projektänderung. Eine solche hat die<br />
Beschwerdeführerin bis heute jedoch nicht eingereicht. Ferner wären die<br />
Auflagen oder Bedingungen, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, in<br />
der Praxis nur sehr schwer durchsetzbar, nachdem der Kleintierstall einmal<br />
errichtet worden ist. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend<br />
geklärt zu werden, denn massgebend für die Beurteilung ist die Tierhaltung<br />
so, wie sie heute im illegal errichteten Stall bereits besteht. Es ist denn auch<br />
in erster Linie Sache eines Baugesuchstellers, ein Baugesuch einzureichen,<br />
das in allen Belangen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.<br />
5.8 Hinzu kommt weiter, dass der Vorinstanz bei der Auslegung des kommunalen<br />
Baureglements eine gewisse Autonomie zukommt, die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren<br />
gesetzlichen Schutz geniesst (§ 46 Abs. 2<br />
VRP; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 52, Erw. 5c). Auf diesen Autonomiebereich kann<br />
sich die Vorinstanz selbstverständlich auch dann berufen, wenn sie teilweise<br />
die Bestimmungen des kantonalen Musterbaureglements in ihr eigenes<br />
kommunales Baureglement übernommen haben sollte, ändert dieser Umstand<br />
doch nichts daran, dass es sich um ein geltendes kommunales Baureglement<br />
handelt. Darüber hinaus auferlegt sich der Regierungsrat praxisgemäss<br />
in Fällen, bei denen die Vorinstanz in fachlicher, sachlicher oder<br />
örtlicher Beziehung näher beim zu regelnden Sachverhalt steht, generell<br />
eine gewisse Zurückhaltung (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1992, Nr. 51, Erw. 3 b). Die Vorinstanz<br />
kann die Situation vor Ort zweifellos besser beurteilen als der Regierungsrat<br />
in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz.<br />
5.9 Aus dem Umstand, dass in der Nachbargemeinde Y. die Haltung von<br />
zwei Pferden in der Landhauszone vom Gemeinderat für zonenkonform<br />
erachtet wurde (VGE 586/95 vom 20. Juli 1995), kann die Beschwerdeführerin<br />
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf den Grundsatz der Gleichbehandlung<br />
könnte sich die Beschwerdeführerin selbst dann nicht berufen,<br />
wenn die Vorinstanz die Haltung zweier Pferde in der Wohnzone bewilligt<br />
hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gelangt<br />
im Verhältnis zu einer Nachbargemeinde bei der Anwendung eines kommunalen<br />
Reglements gerade nicht zur Anwendung.<br />
(RRB Nr. 895/<strong>2002</strong> vom 2. Juli <strong>2002</strong>).<br />
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