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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

bunden, die weit über das hinausgehen, was normalerweise mit der Haltung<br />

von Haustieren und mithin dem Wohnen mittelbar verbunden ist. Hält jemand<br />

einen Hund oder eine Katze, so werden die Nachbarn dadurch meistens<br />

nur in sehr geringfügiger Weise belästigt. Anders verhält es sich freilich<br />

im vorliegenden Fall: Die hobbymässige Haltung eines Zwergziegenbockes<br />

und einer Zwergziege erreicht, was die Belästigung der Nachbarn<br />

anbelangt, ein viel stärkeres Ausmass, zumal bei der Haltung von Ziegen,<br />

da es sich um Herdentiere handelt, immer mindestens zwei, besser noch<br />

mehr Exemplare angeschafft werden müssen. Zur Geruchsbelästigung<br />

durch die Zwergziegen hält das Parteigutachten von Dr. W. ausdrücklich<br />

fest: «Wie oben beschrieben, ist die Geruchsemission von vielen verschiedenen<br />

Faktoren abhängig und wird individuell als subjektive Empfindung<br />

von jedem Menschen unterschiedlich wahrgenommen und mehr oder weniger<br />

unangenehm empfunden. Sie variiert von wenigen Metern bei kleiner<br />

Anzahl weiblicher oder kastrierter männlicher Tiere bis zu mehreren hundert<br />

Metern bei einem sexuell aktiven Bock in der Brunst mit Windunterstützung.»<br />

Einerseits steht damit fest, dass diese Geruchsbelästigung von allen<br />

Menschen als unangenehm empfunden wird und dass sie somit nicht<br />

lediglich der subjektiven Empfindlichkeit der Beschwerdegegner zuzuschreiben<br />

ist. Andererseits ist offensichtlich, dass die intensive Geruchsbelästigung<br />

über mehrere hundert Meter hinweg durch den auf dem<br />

Grundstück KTN 1497 gehaltenen, nicht kastrierten Ziegenbock innerhalb<br />

einer eng überbauten Wohnzone für die Bewohner des Quartiers unzumutbar<br />

ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall auch noch die Lärmbelästigung<br />

durch das Hahnengeschrei, welches das für die Nachbarn tolerierbare<br />

Mass an Belästigung ebenfalls überschreitet. Dies alles ist in einer Wohnzone<br />

W2, wo Dünste, Gerüche, Lärm usw. so gering als möglich zu halten<br />

sind, nicht zonenkonform. Zu Recht hat die Vorinstanz daher dem Bauvorhaben<br />

die Zonenkonformität abgesprochen und die Baubewilligung für<br />

die neue Stallbaute bzw. die nachträgliche Baubewilligung für die widerrechtlich<br />

errichtete Baute verweigert.<br />

5.7.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz<br />

habe unverhältnismässig entschieden, denn sie habe die Erteilung der Baubewilligung<br />

mit Auflagen und Bedingungen nicht genügend geprüft. Als<br />

Auflagen baulicher und betrieblicher Art käme die Beschränkung der Anzahl<br />

Zwergziegen, das Verbieten des Haltens unkastrierter Ziegenböcke<br />

und die Anordnung einer sauberen und trockenen Haltung der Tiere in<br />

Frage. Mit Bezug auf die Haltung des Hahnes wird eine Auflage vorgeschlagen,<br />

nach welcher der Hahn nur während bestimmter Zeiten im Freien<br />

gehalten werden dürfte.<br />

5.7.2 Zunächst liesse sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen<br />

Massnahmen nicht verhindern, dass sich der Charakter der<br />

Wohnzone mit dem Bau von Kleintierställen grundsätzlich ändern würde,<br />

wenn viele Grundstückseigentümer beginnen würden, Kleintierställe zu<br />

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