EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
ohne klare Meldung über die Sicherheit der Abfahrtsroute zu haben. Am<br />
Sonntag hatte er einmal via Funk gehört, dass es nicht gut sei bzw. dass<br />
die Route nicht in einem für eine Öffnung erforderlichen Zustand gewesen<br />
wäre (...). An ein Telefongespräch mit Z. will er sich nicht mehr erinnern<br />
können (...).<br />
Mangels klarer positiver Rückmeldungen musste der Angeklagte am<br />
Sonntagabend davon ausgehen, dass die Voraussetzungen zur Öffnung<br />
der Abfahrtsroute noch nicht gegeben waren. Angesichts der ausserordentlichen<br />
Schneeverhältnisse wäre es deshalb unabdingbar gewesen, sich<br />
zu diesem Zeitpunkt mit seinem Stellvertreter, welcher nach Dienstplan<br />
am anderen Tag Dienst und damit die Verantwortung für eine allfällige<br />
Öffnung der Abfahrtsroute hatte, klar darüber abzusprechen, welche Sicherungsmassnahmen<br />
bisher angeordnet worden und noch durchzuführen<br />
waren, um die Route in den Zustand zu bringen, der eine Öffnung zuliess.<br />
Eine solche klare Absprache und Information über alle zur Einschätzung<br />
der Gefahrensituation notwendigen Umstände, ist vorliegend unterblieben.<br />
Hätte sich der Angeklagte mit Z. im erwähnten Sinn insbesondere<br />
über die von ihm in Auftrag gegebenen Sicherheitsmassnahmen abgesprochen,<br />
hätte im Übrigen wohl nicht nur dessen Dienstabtausch mit F.,<br />
sondern auch die am Sonntagabend erfolgte Abänderung des vom Angeklagten<br />
B. erteilten Auftrages durch Z., nämlich nicht mehr bis zur Fruttli-Brücke,<br />
sondern nur noch die Station und Weichen beim Fruttli ausschleudern<br />
zu müssen, ans Licht kommen müssen bzw. verhindert werden<br />
können.<br />
Ein Winterdienst, der so organisiert ist, dass ohne Wissen des Chefs<br />
Dienste abgetauscht werden, die Erfüllung von für die Sicherheit der Skiabfahrten<br />
unabdingbaren Aufträgen nicht rückgemeldet werden müssen<br />
und sogar vom Chef erteilte Aufträge zurückgenommen werden können,<br />
ohne dass dieser darüber orientiert wird, verfügt nicht über ein ausreichendes<br />
Sicherheitsdispositiv. Wichtige Informationen werden weder aufgezeichnet,<br />
gesammelt, ausgewertet noch weitergegeben, sondern es wird<br />
– eben fahrlässig – einfach davon ausgegangen, dass die anderen schon<br />
das Notwendige vorkehren bzw. kontrollieren. Dazu passt, dass der Angeklagte<br />
nicht einmal im Nachhinein weiss, wer die Öffnung der Abfahrtsroute<br />
konkret veranlasst bzw. vor der Öffnung die Route kontrolliert<br />
hatte. Es war nicht einmal sichergestellt, dass der Angeklagte am<br />
Morgen des Unfalltages, als sich herausstellte, dass kein Entscheidträger<br />
anwesend war, darüber informiert worden und wegen der Öffnung der<br />
Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Goldau von anderen Mitarbeitern vor Ort<br />
angefragt worden ist. Der Angeklagte hat diese Mängel als Chef des Winterdienstes<br />
zu verantworten, und es ist ihm die Unterlassung vorzuwerfen,<br />
durch die Ausarbeitung eines hinreichenden Sicherheitsdispositivs sicherzustellen,<br />
dass am Unglückstag eine verantwortliche Person an Ort und<br />
Stelle war und die richtigen Massnahmen zur Verhinderung des Unfalls<br />
getroffen werden konnten (BGE 125 IV 13). Es wird ihm deshalb neben<br />
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