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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

ohne klare Meldung über die Sicherheit der Abfahrtsroute zu haben. Am<br />

Sonntag hatte er einmal via Funk gehört, dass es nicht gut sei bzw. dass<br />

die Route nicht in einem für eine Öffnung erforderlichen Zustand gewesen<br />

wäre (...). An ein Telefongespräch mit Z. will er sich nicht mehr erinnern<br />

können (...).<br />

Mangels klarer positiver Rückmeldungen musste der Angeklagte am<br />

Sonntagabend davon ausgehen, dass die Voraussetzungen zur Öffnung<br />

der Abfahrtsroute noch nicht gegeben waren. Angesichts der ausserordentlichen<br />

Schneeverhältnisse wäre es deshalb unabdingbar gewesen, sich<br />

zu diesem Zeitpunkt mit seinem Stellvertreter, welcher nach Dienstplan<br />

am anderen Tag Dienst und damit die Verantwortung für eine allfällige<br />

Öffnung der Abfahrtsroute hatte, klar darüber abzusprechen, welche Sicherungsmassnahmen<br />

bisher angeordnet worden und noch durchzuführen<br />

waren, um die Route in den Zustand zu bringen, der eine Öffnung zuliess.<br />

Eine solche klare Absprache und Information über alle zur Einschätzung<br />

der Gefahrensituation notwendigen Umstände, ist vorliegend unterblieben.<br />

Hätte sich der Angeklagte mit Z. im erwähnten Sinn insbesondere<br />

über die von ihm in Auftrag gegebenen Sicherheitsmassnahmen abgesprochen,<br />

hätte im Übrigen wohl nicht nur dessen Dienstabtausch mit F.,<br />

sondern auch die am Sonntagabend erfolgte Abänderung des vom Angeklagten<br />

B. erteilten Auftrages durch Z., nämlich nicht mehr bis zur Fruttli-Brücke,<br />

sondern nur noch die Station und Weichen beim Fruttli ausschleudern<br />

zu müssen, ans Licht kommen müssen bzw. verhindert werden<br />

können.<br />

Ein Winterdienst, der so organisiert ist, dass ohne Wissen des Chefs<br />

Dienste abgetauscht werden, die Erfüllung von für die Sicherheit der Skiabfahrten<br />

unabdingbaren Aufträgen nicht rückgemeldet werden müssen<br />

und sogar vom Chef erteilte Aufträge zurückgenommen werden können,<br />

ohne dass dieser darüber orientiert wird, verfügt nicht über ein ausreichendes<br />

Sicherheitsdispositiv. Wichtige Informationen werden weder aufgezeichnet,<br />

gesammelt, ausgewertet noch weitergegeben, sondern es wird<br />

– eben fahrlässig – einfach davon ausgegangen, dass die anderen schon<br />

das Notwendige vorkehren bzw. kontrollieren. Dazu passt, dass der Angeklagte<br />

nicht einmal im Nachhinein weiss, wer die Öffnung der Abfahrtsroute<br />

konkret veranlasst bzw. vor der Öffnung die Route kontrolliert<br />

hatte. Es war nicht einmal sichergestellt, dass der Angeklagte am<br />

Morgen des Unfalltages, als sich herausstellte, dass kein Entscheidträger<br />

anwesend war, darüber informiert worden und wegen der Öffnung der<br />

Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Goldau von anderen Mitarbeitern vor Ort<br />

angefragt worden ist. Der Angeklagte hat diese Mängel als Chef des Winterdienstes<br />

zu verantworten, und es ist ihm die Unterlassung vorzuwerfen,<br />

durch die Ausarbeitung eines hinreichenden Sicherheitsdispositivs sicherzustellen,<br />

dass am Unglückstag eine verantwortliche Person an Ort und<br />

Stelle war und die richtigen Massnahmen zur Verhinderung des Unfalls<br />

getroffen werden konnten (BGE 125 IV 13). Es wird ihm deshalb neben<br />

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