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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

5.4 Die hobbymässige Haltung von Haustieren – wie Hunde, Katzen,<br />

Kanarienvögel, Meerschweinchen, Hamster oder Goldfische – verursacht<br />

zumeist nur sehr geringfügige Emissionen und ist mit der Wohnnutzung<br />

deshalb grundsätzlich vereinbar. Schlaf, Erholung und Wohlbefinden der<br />

Nachbarn werden dadurch praktisch nicht beeinträchtigt. Für diese Tiere<br />

werden denn in der Regel auch keine speziellen Kleintierställe oder Bauten<br />

benötigt, deren Errichtung eine Baubewilligung voraussetzen würde.<br />

Vielmehr teilen sich diese Tiere den Wohnraum mit ihren Besitzern. Zwar<br />

erscheint die Unterscheidung Haustier/Nutztier grundsätzlich als wenig<br />

zweckmässig (Zaugg, a.a.O., N 31c zu Art. 24), dennoch gehen von eigentlichen<br />

Haustieren, wie sie vorstehend aufgezählt werden, in der Regel deutlich<br />

geringere Immissionen auf die Nachbargrundstücke aus als von eigentlichen<br />

Nutztieren. Der Eindruck von Landwirtschaft entsteht zudem erst<br />

bei der Haltung von (mehreren) Nutztieren auf einem separaten Grundstück,<br />

nicht aber bei der üblichen Haustierhaltung. Nutztiere werden (bzw.<br />

müssen) zudem, wie das vorliegende Beispiel zeigt, auch in grösserer Anzahl<br />

gehalten (werden) als Haustiere, denn es handelt sich zum Teil um<br />

Herdentiere.<br />

5.5 Die Beschwerdeführerin hält nach eigenen Angaben im illegal errichteten<br />

Stall zurzeit eine Zwergziege und einen Zwergziegenbock sowie<br />

zwei Hühner und einen Hahn. Die Beschwerdegegner 4 teilten demgegenüber<br />

mit Schreiben vom 13. März <strong>2002</strong> mit, es würden auf dem fraglichen<br />

Grundstück bereits vier Ziegen gehalten.<br />

Gemäss dem Parteigutachten von Dr. W. vom 26. Dezember 2001, welches<br />

die Beschwerdeführerin eingereicht hat, sind Zwergziegen eine Unterart<br />

der Milchziegen. Dabei gehören insbesondere die Zwergziegenböcke<br />

zu den Rassen mit besonders starkem Geruch, wobei ein älterer Ziegenbock<br />

einen stärkeren Geruch verbreitet. Da Zwergziegen Herdentiere<br />

sind, sollen sie immer in Gruppen von mindestens zwei Tieren gehalten<br />

werden. Wird ein Zwergziegenbock mit einer Zwergziege zusammen in einem<br />

Gehege gehalten, so kann es zu Rangkämpfen kommen. Die Tiere<br />

benötigen einen minimalen Auslauf von 10 m 2 pro Tier, und es muss ihnen<br />

immer frisches Wasser zur Verfügung stehen. Pro Zwergziege fällt zudem<br />

täglich bis zu 2 kg Mist an, sodass ein vorschriftsgemäss angelegter Misthaufen<br />

bestehen muss. Zurzeit der Deckbereitschaft geben vor allem weibliche<br />

Tiere Lautäusserungen als Lockruf von sich. Insbesondere die Feststellung<br />

im Gutachten, dass Zwergziegen und insbesondere Zwergziegenböcke<br />

einen starken Geruch verbreiten, ist allgemein bekannt. Auch<br />

deswegen braucht kein Augenschein durchgeführt zu werden.<br />

5.6 Die Haltung von mindestens einem Zwergziegenbock, einer Zwergziege,<br />

zwei Hühnern und einem Hahn auf KTN 1497 verursacht offensichtlich<br />

beträchtliche Immissionen auf die Nachbargrundstücke. Mit dieser Art<br />

der Grundstücksnutzung, d.h. mit der Errichtung eines Kleintierstalles bzw.<br />

mit der zugehörigen Tierhaltung sind typischerweise Belästigungen ver-<br />

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