EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 2.5<br />
tatsächlich Immissionen verursacht werden, sondern darauf, ob mit der betreffenden<br />
Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über<br />
das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Abzustellen<br />
ist mithin auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, auf durchschnittlich<br />
objektivierte Bedingungen. Hingegen ist unerheblich, ob sich<br />
die fragliche Nutzung im konkreten Fall störend auswirken würde (ZBl<br />
2000, S. 425 mit weiteren Hinweisen).<br />
5.2 Tierhaltung gilt in der Wohnzone so lange als zonengerecht, als von<br />
den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden (Schürmann/Hänni,<br />
a.a.O., S. 138; Zaugg, a.a.O., N 31c zu Art. 24). Die Wohnnutzung<br />
besteht in erster Linie aus Erholung, Schlafen, Heimarbeit, Essen,<br />
Freizeitgestaltung usw. und bedingt eine Umgebung, die möglichst frei ist<br />
von Lärm, Gerüchen und anderen, das übliche, durch das Wohnen selbst<br />
bedingte Mass übersteigenden Immissionen. Diese Anforderungen bestehen<br />
vor allem ausserhalb, in etwas vermindertem Umfang aber auch<br />
während der Arbeitszeit (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des<br />
<strong>Kanton</strong>s Aargau, Aargau 1985, S. 306).<br />
5.3 Vorliegend will die Beschwerdeführerin einen Kleintierstall für die<br />
Haltung von Zwergziegen und Hühnern errichten. Tierställe, auch Kleintierställe<br />
dienen offensichtlich nicht unmittelbar der Wohnnutzung. Sie<br />
gehören demnach grundsätzlich nicht in die Wohnzone, denn jede Tierhaltung,<br />
die ein minimales Ausmass übersteigt, bringt unweigerlich unerwünschte<br />
Immissionen wie Lärm, üble Gerüche usw. mit sich und ist daher<br />
mit dem eigentlichen Zweck der Wohnzone nur in sehr beschränktem Ausmass<br />
vereinbar. Im Gefolge dieser Tierhaltung treten auch vermehrt Ungeziefer<br />
wie Fliegen, Mücken usw. auf, was zu einer zusätzlichen Belästigung<br />
der Nachbarn führt und auch deren Gesundheit latent gefährdet. Die von<br />
der Vorinstanz mit der Verweigerung der Baubewilligung zum Ausdruck<br />
gebrachten Bedenken sind im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen. Entscheidend<br />
sind die raumplanerischen Intentionen der Vorinstanz: Würden<br />
viele (im Extremfall alle) Grundstückseigentümer in der Wohnzone Kleintierställe<br />
errichten, um darin hobbymässig Nutztiere – wie Ziegen, Schafe,<br />
Kühe, Schweine, Hühner, Gänse usw. – zu halten, so veränderte sich der<br />
Charakter der Wohnzone in grundlegender Weise. Das Recht, Tiere in diesem<br />
Umfang zu halten, müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit aber allen<br />
Grundstückseigentümern im gleichen Umfange zugestanden werden,<br />
wenn die Vorinstanz hierfür in einem Fall eine Bewilligung erteilte. Die<br />
Wohnzone verkäme bei einer solchen Entwicklung allmählich immer mehr<br />
zu einer Kleintierlandwirtschaftszone, was aus raumplanerischen Gründen<br />
gerade nicht erwünscht ist. Sollen solche Kleintierställe und die damit einhergehende<br />
hobbymässige Tierhaltung im anbegehrten Umfange generell<br />
zugelassen werden, so müsste planungsrechtlich eine entsprechende Spezialzone<br />
(Tierhaltungszone) vom Gesetzgeber ausgeschieden werden. Dort<br />
wäre der geplante Kleintierstall sodann zonenkonform.<br />
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