16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 2.5<br />

tatsächlich Immissionen verursacht werden, sondern darauf, ob mit der betreffenden<br />

Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über<br />

das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Abzustellen<br />

ist mithin auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, auf durchschnittlich<br />

objektivierte Bedingungen. Hingegen ist unerheblich, ob sich<br />

die fragliche Nutzung im konkreten Fall störend auswirken würde (ZBl<br />

2000, S. 425 mit weiteren Hinweisen).<br />

5.2 Tierhaltung gilt in der Wohnzone so lange als zonengerecht, als von<br />

den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden (Schürmann/Hänni,<br />

a.a.O., S. 138; Zaugg, a.a.O., N 31c zu Art. 24). Die Wohnnutzung<br />

besteht in erster Linie aus Erholung, Schlafen, Heimarbeit, Essen,<br />

Freizeitgestaltung usw. und bedingt eine Umgebung, die möglichst frei ist<br />

von Lärm, Gerüchen und anderen, das übliche, durch das Wohnen selbst<br />

bedingte Mass übersteigenden Immissionen. Diese Anforderungen bestehen<br />

vor allem ausserhalb, in etwas vermindertem Umfang aber auch<br />

während der Arbeitszeit (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des<br />

<strong>Kanton</strong>s Aargau, Aargau 1985, S. 306).<br />

5.3 Vorliegend will die Beschwerdeführerin einen Kleintierstall für die<br />

Haltung von Zwergziegen und Hühnern errichten. Tierställe, auch Kleintierställe<br />

dienen offensichtlich nicht unmittelbar der Wohnnutzung. Sie<br />

gehören demnach grundsätzlich nicht in die Wohnzone, denn jede Tierhaltung,<br />

die ein minimales Ausmass übersteigt, bringt unweigerlich unerwünschte<br />

Immissionen wie Lärm, üble Gerüche usw. mit sich und ist daher<br />

mit dem eigentlichen Zweck der Wohnzone nur in sehr beschränktem Ausmass<br />

vereinbar. Im Gefolge dieser Tierhaltung treten auch vermehrt Ungeziefer<br />

wie Fliegen, Mücken usw. auf, was zu einer zusätzlichen Belästigung<br />

der Nachbarn führt und auch deren Gesundheit latent gefährdet. Die von<br />

der Vorinstanz mit der Verweigerung der Baubewilligung zum Ausdruck<br />

gebrachten Bedenken sind im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen. Entscheidend<br />

sind die raumplanerischen Intentionen der Vorinstanz: Würden<br />

viele (im Extremfall alle) Grundstückseigentümer in der Wohnzone Kleintierställe<br />

errichten, um darin hobbymässig Nutztiere – wie Ziegen, Schafe,<br />

Kühe, Schweine, Hühner, Gänse usw. – zu halten, so veränderte sich der<br />

Charakter der Wohnzone in grundlegender Weise. Das Recht, Tiere in diesem<br />

Umfang zu halten, müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit aber allen<br />

Grundstückseigentümern im gleichen Umfange zugestanden werden,<br />

wenn die Vorinstanz hierfür in einem Fall eine Bewilligung erteilte. Die<br />

Wohnzone verkäme bei einer solchen Entwicklung allmählich immer mehr<br />

zu einer Kleintierlandwirtschaftszone, was aus raumplanerischen Gründen<br />

gerade nicht erwünscht ist. Sollen solche Kleintierställe und die damit einhergehende<br />

hobbymässige Tierhaltung im anbegehrten Umfange generell<br />

zugelassen werden, so müsste planungsrechtlich eine entsprechende Spezialzone<br />

(Tierhaltungszone) vom Gesetzgeber ausgeschieden werden. Dort<br />

wäre der geplante Kleintierstall sodann zonenkonform.<br />

188

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!