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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

Sekundärimmissionen wie Gefährdung von Fussgängern, Parkprobleme,<br />

Nachtruhestörungen usw. (RRB Nr. 650 vom 4. April 1995, Erw. 2a; BGE<br />

118 Ia 114f. mit Hinweisen; BVR 1994, S. 232 mit Hinweisen; Aldo Zaugg,<br />

Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995,<br />

N 9 Art. 24; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 52, Erw. 5a).<br />

5. Das Bauvorhaben ist somit unter dem planungs- und baurechtlichen<br />

Blickwinkel zu prüfen. Es ist mit anderen Worten eine funktionelle Prüfung<br />

der Zonenverträglichkeit des geplanten Kleintierstalles in der Wohnzone<br />

W2 der Gemeinde X. vorzunehmen. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung<br />

mit dem Argument der mangelnden Zonenkonformität verweigert. Dem<br />

hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die hobbymässige<br />

Tierhaltung mit dem Zweck der Wohnzone nach Lehre und Rechtsprechung<br />

durchaus vereinbar sei.<br />

5.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet<br />

oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die<br />

Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22<br />

Abs. 1 und 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni<br />

1979, RPG, SR 700). Nach Art. 90 Abs. 1 Baureglement der Gemeinde<br />

X. (BauR) sollen in der Wohnzone ruhige und gesunde Wohnverhältnisse<br />

gewährleistet werden. Es sind nur nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe<br />

zugelassen. In der Wohnzone 2 Geschosse (W2) sind allein<br />

stehende Ein- und Zweifamilienhäuser mit Klein- und Einliegerwohnungen<br />

sowie zusammengebaute Einfamilienhäuser gestattet (Art. 90 Abs. 2<br />

Bst. b BauR). Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu<br />

unterhalten, dass sie so wenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen<br />

und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich<br />

und wirtschaftlich tragbar ist (§ 55 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom<br />

14. Mai 1987, PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100; Art. 36 Abs. 1 BauR). Die Baubewilligung<br />

ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer<br />

Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch<br />

übermässige Einwirkungen zu Folge hätte (§ 55 Abs. 2 PBG; Art. 36 Abs. 2<br />

BauR). Erstrangige Voraussetzung der Erteilung einer Baubewilligung ist,<br />

dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone, in der sie sich<br />

befinden, entsprechen. Es ist Sache des kantonalen und kommunalen<br />

Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben<br />

(Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,<br />

Zürich 1999, N 70 zu Art. 22). Unabhängig von bundesrechtlichen<br />

Lärmschutznormen können die <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden störende Gewerbe<br />

in Wohnzonen nach ortsplanerischen Gesichtspunkten für zulässig bzw.<br />

unzulässig erklären (Ruch, a.a.O., N 75 zu Art. 22; Leo Schürmann/Peter<br />

Hänni, Planungs- und Baurecht und besonderes Umweltschutzrecht, Bern<br />

1995, S. 137; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,<br />

Band I, Zürich 1999, N 551). Dabei kommt es für die Beurteilung<br />

der Zulässigkeit einer Nutzung nicht darauf an, ob im konkreten Fall<br />

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