EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 2.5<br />
Sekundärimmissionen wie Gefährdung von Fussgängern, Parkprobleme,<br />
Nachtruhestörungen usw. (RRB Nr. 650 vom 4. April 1995, Erw. 2a; BGE<br />
118 Ia 114f. mit Hinweisen; BVR 1994, S. 232 mit Hinweisen; Aldo Zaugg,<br />
Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995,<br />
N 9 Art. 24; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 52, Erw. 5a).<br />
5. Das Bauvorhaben ist somit unter dem planungs- und baurechtlichen<br />
Blickwinkel zu prüfen. Es ist mit anderen Worten eine funktionelle Prüfung<br />
der Zonenverträglichkeit des geplanten Kleintierstalles in der Wohnzone<br />
W2 der Gemeinde X. vorzunehmen. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung<br />
mit dem Argument der mangelnden Zonenkonformität verweigert. Dem<br />
hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die hobbymässige<br />
Tierhaltung mit dem Zweck der Wohnzone nach Lehre und Rechtsprechung<br />
durchaus vereinbar sei.<br />
5.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet<br />
oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die<br />
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22<br />
Abs. 1 und 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni<br />
1979, RPG, SR 700). Nach Art. 90 Abs. 1 Baureglement der Gemeinde<br />
X. (BauR) sollen in der Wohnzone ruhige und gesunde Wohnverhältnisse<br />
gewährleistet werden. Es sind nur nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe<br />
zugelassen. In der Wohnzone 2 Geschosse (W2) sind allein<br />
stehende Ein- und Zweifamilienhäuser mit Klein- und Einliegerwohnungen<br />
sowie zusammengebaute Einfamilienhäuser gestattet (Art. 90 Abs. 2<br />
Bst. b BauR). Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu<br />
unterhalten, dass sie so wenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen<br />
und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich<br />
und wirtschaftlich tragbar ist (§ 55 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom<br />
14. Mai 1987, PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100; Art. 36 Abs. 1 BauR). Die Baubewilligung<br />
ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer<br />
Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch<br />
übermässige Einwirkungen zu Folge hätte (§ 55 Abs. 2 PBG; Art. 36 Abs. 2<br />
BauR). Erstrangige Voraussetzung der Erteilung einer Baubewilligung ist,<br />
dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone, in der sie sich<br />
befinden, entsprechen. Es ist Sache des kantonalen und kommunalen<br />
Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben<br />
(Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,<br />
Zürich 1999, N 70 zu Art. 22). Unabhängig von bundesrechtlichen<br />
Lärmschutznormen können die <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden störende Gewerbe<br />
in Wohnzonen nach ortsplanerischen Gesichtspunkten für zulässig bzw.<br />
unzulässig erklären (Ruch, a.a.O., N 75 zu Art. 22; Leo Schürmann/Peter<br />
Hänni, Planungs- und Baurecht und besonderes Umweltschutzrecht, Bern<br />
1995, S. 137; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,<br />
Band I, Zürich 1999, N 551). Dabei kommt es für die Beurteilung<br />
der Zulässigkeit einer Nutzung nicht darauf an, ob im konkreten Fall<br />
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