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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

– Autonomie der Gemeinde (Erw. 5.8).<br />

– Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu einer anderen Gemeinde<br />

(Erw. 5.9).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Auf dem Grundstück KTN 1497 (Fläche 80 m 2 ) der Wohnzone W2 der<br />

Gemeinde X. hat die Beschwerdeführerin formell widerrechtlich (d.h. ohne<br />

Baubewilligung) einen Kleintierstall errichtet. Sie hält darin derzeit zumindest<br />

eine Zwergziege, einen Zwergziegenbock und ausserdem zwei<br />

Hühner und einen Hahn.<br />

3. Mit dem eingereichten Baubewilligungsgesuch wird nicht um eine<br />

nachträgliche Baubewilligung für den bestehenden, widerrechtlich erstellten<br />

Kleintierstall ersucht, sondern es soll auf dem Baugrundstück unmittelbar<br />

an der Grenze zur Liegenschaft KTN 1496 ein neuer Kleintierstall mit<br />

der Breite von 2 m, der Länge von 5 m sowie einer Gebäudehöhe von 2.30<br />

m und einer Firsthöhe von 3.80 m errichtet werden, der die widerrechtliche<br />

Baute ersetzen soll. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss<br />

diese Baubewilligung mangels Zonenkonformität verweigert.<br />

Die Vorinstanz hält insbesondere die Geruchs- und Lärmimmissionen der<br />

Tiere für unzumutbar.<br />

4. Der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen<br />

wird vom Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983<br />

(USG; SR 814.01) geregelt (Art. 1 Abs. 1 USG). Mit dem Inkrafttreten der<br />

Umweltschutzgesetzgebung des Bundes hat das kantonale Recht seine<br />

selbstständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit<br />

dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort behalten,<br />

wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder – soweit erlaubt<br />

– verschärft (Art. 65 USG). In diesem Sinne haben kantonale oder kommunale<br />

immissionsbeschränkende Nutzungsvorschriften weitgehend ihre<br />

selbständige Bedeutung verloren. Soweit jedoch Bau- und Zonenvorschriften<br />

festlegen, ob aus raumplanerischen Gründen eine bestimmte Nutzung<br />

bzw. ein bestimmtes Bauvorhaben in einer gewissen Zone zulässig ist,<br />

haben das kantonale und kommunale Recht weiterhin selbständige Bedeutung.<br />

So hat das Bundesgericht festgestellt, dass die für den Charakter<br />

eines Quartiers wesentlichen Vorschriften bezüglich Nutzungsart und -intensität<br />

weiterhin auf Stufe <strong>Kanton</strong> und Gemeinden geregelt werden können,<br />

wobei diese Vorschriften mittelbar ebenfalls dem Schutze der Nachbarschaft<br />

vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können etwa<br />

Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar<br />

sind, untersagt werden, auch wenn allfällige Emissionen, zu denen sie<br />

führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzulässigkeit<br />

nicht einzig z.B. mit der konkreten Lärmbelästigung begründet<br />

wird. Auch erfasst das Umweltschutzrecht des Bundes nicht alle denkbaren<br />

Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringt, so z.B. die sog.<br />

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