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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

ligungsverlängerung bis Ende 2020 an, womit offensichtlich in den Hoheitsbereich<br />

der Gemeinde Wangen eingegriffen wird.<br />

Die örtliche Unzuständigkeit bildet in der Regel keinen Nichtigkeits-,<br />

sondern lediglich einen Anfechtungsgrund. Nichtigkeit wird dagegen dann<br />

angenommen, wenn eine Behörde in den Hoheitsbereich einer anderen<br />

eingreift und deren Entscheid deswegen keine Wirkung zeitigen kann (vgl.<br />

Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss.<br />

Zürich 1991, S. 185; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999). Letzteres<br />

könnte mit Bezug auf den vorliegenden Fall angenommen werden. Unabhängig<br />

von der Frage, ob Nichtigkeit oder blosse Anfechtbarkeit vorliegt,<br />

sind die entsprechenden Anordnungen der beiden Gemeinderäte betreffend<br />

Erschliessung sowie Verlängerungsdauer, welche sich widersprechen,<br />

fehl am Platz, zumal unter den konkreten Umständen nur ein gemeinsamer,<br />

koordinierter und gleich lautender Entscheid beider Gemeinderäte zu<br />

einem vernünftigen Ergebnis führen kann. Somit sind Dispositivziffer 1<br />

Abs. 1 betreffend Verlängerungsdauer und Dispositivziffer 1.2 betreffend<br />

Pförtneranlage und Zeitraum der Wiederauffüllung des angefochtenen Beschlusses<br />

des GR Wangen sowie Dispositivziffer 2 betreffend Verlängerungsdauer<br />

und Dispositivziffer 2.1 (Erschliessung) des angefochtenen Beschlusses<br />

des GR Tuggen – diese aufsichtsrechtlich – aufzuheben.<br />

6. Dass die Abbaubewilligung der KIBAG verlängert werden soll, darüber<br />

sind sich die Parteien einig. Unterschiedliche Ansichten bestehen jedoch<br />

insbesondere bezüglich der künftigen Erschliessung des Abbaugebietes<br />

sowie bezüglich der Verlängerungsdauer der Abbaubewilligung. Die<br />

teilweise Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse bzw. der Anordnungen<br />

zur Erschliessung, bzw. das Nichteintreten auf zwei der vier Beschwerden<br />

hilft insgesamt nicht weiter. Der KIBAG als Bauherrin soll nämlich durch<br />

den Kompetenzkonflikt und die ganze verworrene Situation letztlich kein<br />

Nachteil entstehen (vgl. Mäder, a.a.O., N 131). Es liegt deshalb am Regierungsrat<br />

als Aufsichtsbehörde über die Bezirke und Gemeinden (soweit<br />

dies nicht im Rahmen des Verfahrens I möglich ist), den Weg für eine vernünftige<br />

Lösung zu ebnen. (...)<br />

(RRB Nr. 367/<strong>2002</strong> vom 12. März <strong>2002</strong>).<br />

2.5 Kleintierstall in der Wohnzone<br />

– Bedeutung und Zulässigkeit von Immissionsvorschriften im kommunalen<br />

Recht (Erw. 4).<br />

– Tierhaltung gilt in der Wohnzone als zonengerecht, soweit von den Tieren<br />

keine störenden Immissionen verursacht werden. Zugelassen ist in der Regel<br />

das Halten von Hunden, Katzen, Kanarienvögeln, Meerschweinchen,<br />

Hamstern und Goldfischen, nicht jedoch von Ziegen und Ziegenböcken<br />

sowie Hühnern und Hähnen (Erw. 5.1–5.7).<br />

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