EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 2.5<br />
ligungsverlängerung bis Ende 2020 an, womit offensichtlich in den Hoheitsbereich<br />
der Gemeinde Wangen eingegriffen wird.<br />
Die örtliche Unzuständigkeit bildet in der Regel keinen Nichtigkeits-,<br />
sondern lediglich einen Anfechtungsgrund. Nichtigkeit wird dagegen dann<br />
angenommen, wenn eine Behörde in den Hoheitsbereich einer anderen<br />
eingreift und deren Entscheid deswegen keine Wirkung zeitigen kann (vgl.<br />
Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss.<br />
Zürich 1991, S. 185; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />
des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999). Letzteres<br />
könnte mit Bezug auf den vorliegenden Fall angenommen werden. Unabhängig<br />
von der Frage, ob Nichtigkeit oder blosse Anfechtbarkeit vorliegt,<br />
sind die entsprechenden Anordnungen der beiden Gemeinderäte betreffend<br />
Erschliessung sowie Verlängerungsdauer, welche sich widersprechen,<br />
fehl am Platz, zumal unter den konkreten Umständen nur ein gemeinsamer,<br />
koordinierter und gleich lautender Entscheid beider Gemeinderäte zu<br />
einem vernünftigen Ergebnis führen kann. Somit sind Dispositivziffer 1<br />
Abs. 1 betreffend Verlängerungsdauer und Dispositivziffer 1.2 betreffend<br />
Pförtneranlage und Zeitraum der Wiederauffüllung des angefochtenen Beschlusses<br />
des GR Wangen sowie Dispositivziffer 2 betreffend Verlängerungsdauer<br />
und Dispositivziffer 2.1 (Erschliessung) des angefochtenen Beschlusses<br />
des GR Tuggen – diese aufsichtsrechtlich – aufzuheben.<br />
6. Dass die Abbaubewilligung der KIBAG verlängert werden soll, darüber<br />
sind sich die Parteien einig. Unterschiedliche Ansichten bestehen jedoch<br />
insbesondere bezüglich der künftigen Erschliessung des Abbaugebietes<br />
sowie bezüglich der Verlängerungsdauer der Abbaubewilligung. Die<br />
teilweise Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse bzw. der Anordnungen<br />
zur Erschliessung, bzw. das Nichteintreten auf zwei der vier Beschwerden<br />
hilft insgesamt nicht weiter. Der KIBAG als Bauherrin soll nämlich durch<br />
den Kompetenzkonflikt und die ganze verworrene Situation letztlich kein<br />
Nachteil entstehen (vgl. Mäder, a.a.O., N 131). Es liegt deshalb am Regierungsrat<br />
als Aufsichtsbehörde über die Bezirke und Gemeinden (soweit<br />
dies nicht im Rahmen des Verfahrens I möglich ist), den Weg für eine vernünftige<br />
Lösung zu ebnen. (...)<br />
(RRB Nr. 367/<strong>2002</strong> vom 12. März <strong>2002</strong>).<br />
2.5 Kleintierstall in der Wohnzone<br />
– Bedeutung und Zulässigkeit von Immissionsvorschriften im kommunalen<br />
Recht (Erw. 4).<br />
– Tierhaltung gilt in der Wohnzone als zonengerecht, soweit von den Tieren<br />
keine störenden Immissionen verursacht werden. Zugelassen ist in der Regel<br />
das Halten von Hunden, Katzen, Kanarienvögeln, Meerschweinchen,<br />
Hamstern und Goldfischen, nicht jedoch von Ziegen und Ziegenböcken<br />
sowie Hühnern und Hähnen (Erw. 5.1–5.7).<br />
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