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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

die Bau- oder Anlageteile klar zugeordnet werden können. Können Bauoder<br />

Anlageteile nicht ohne weiteres dem Territorium der einen oder anderen<br />

Gemeinde zugerechnet werden, oder sind Gesamtauswirkungen zu<br />

beurteilen, so ist – soweit im kommunalen Recht Widersprüche bestehen –<br />

von einer angenäherten Mittellösung auszugehen (vgl. Imboden/Rhinow,<br />

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel/Stuttgart 1976,<br />

Nr. 18/B/III/a). Stellt zudem das eine Recht strengere Anforderungen in<br />

verfahrensrechtlicher Hinsicht, so ist wohl insgesamt vom strengeren Recht<br />

auszugehen.<br />

5.2 Die Frage, welche Gemeinde bei grenzüberschreitenden Bauvorhaben<br />

zuständige Baubewilligungsbehörde ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich<br />

geregelt. Offenbar finden die Gemeinden in diesen eher seltenen Fällen<br />

jeweils auf pragmatischem Wege eine Entscheidung. Am nahe liegendsten<br />

ist es, dass die Zuständigkeit dem anwendbaren materiellen Recht<br />

folgt, d.h., jeder Gemeinderat befindet in Anwendung des eigenen Rechts<br />

über den auf seinem Gemeindegebiet gelegenen Teil der Baute oder Anlage<br />

sowie im selben Umfang auch über allfällige Einsprachen, wobei eine<br />

vorgängige Verständigung bzw. Koordination zwischen den Behörden<br />

natürlich von Vorteil ist. Das Vorhaben ist dabei nur dann bewilligt, wenn<br />

die betroffenen Gemeinderäte, die je gesondert beschliessen, übereinstimmende<br />

Baubewilligungsbeschlüsse erlassen, welche zudem gleichzeitig und<br />

koordiniert eröffnet werden müssen. Auf jeden Fall dürfen sich Unklarheiten<br />

in der Kompetenzzuordnung nicht zum Nachteil des Bürgers auswirken<br />

(vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991,<br />

N 131).<br />

5.3 Nach dem Gesagten waren der GR Wangen und der GR Tuggen zwar<br />

zuständig, um über die Verlängerung der Abbaubewilligung, soweit das<br />

Abbauvorhaben ihr eigenes Gemeindegebiet betrifft, zu entscheiden. Hingegen<br />

waren sie örtlich nicht zuständig, in ihren Beschlüssen spezielle Anordnungen<br />

– insbesondere bezüglich der Erschliessung des Abbaugebietes<br />

– zu treffen, welche das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde<br />

nachteilig betreffen. Insofern haben beide Gemeinden ihre Kompetenzen<br />

überschritten bzw. waren beide Gemeinden örtlich unzuständig; der GR<br />

Wangen, indem er die Errichtung einer Pförtneranlage vorschreibt, welche<br />

ab einem gewissen Zeitpunkt die Verlagerung des Lastwagenverkehrs auf<br />

das Gemeindegebiet Tuggen zur Folge hat, und der GR Tuggen, indem er<br />

vorschreibt, dass der Abbau, die Sanierung und die Rekultivierung der<br />

Kiesgruben Bachtellen und Rütihof ausschliesslich über Nuolen zu erfolgen<br />

habe. Das Gleiche trifft in Bezug auf die Festlegung der Dauer der Bewilligungsverlängerung<br />

zu. Der GR Wangen hat die Abbaubewilligung auf<br />

dem Gebiet Wangen nur bis zum 31. Dezember 2010 verlängert, was unweigerlich<br />

Auswirkungen auf das Abbaugebiet in Tuggen hat und damit einen<br />

Eingriff in den Hoheitsbereich der Gemeinde Tuggen darstellt. Der<br />

GR Tuggen ordnet, sogar auf beide Gemeindegebiete bezogen, eine Bewil-<br />

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