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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

KTN ... liegenden Gebäude insgesamt sechs verschiedene Betriebe eingemietet.<br />

Es liegt auf der Hand, dass in diesem Fall nicht für jeden eingemieteten<br />

Betrieb eine Wohnung für den Betriebsinhaber oder das für diesen<br />

betriebsnotwendige Personal erstellt werden kann. Wäre für jeden noch so<br />

kleinen Betrieb eine Wohnung zulässig, könnten mit dieser Begründung<br />

zahlreiche Wohnungen in der Industriezone erstellt und diese damit zweckentfremdet<br />

werden. Eine grössere Zahl von Wohnungen in einer Industriezone<br />

mit hohen Immissionen ist unter wohnhygienischen Gründen kaum zu<br />

begrüssen. Zudem würde die ungehinderte Entfaltung der Betriebe, für<br />

welche die Industriezone ja gerade ist, durch diese Wohnungen in erheblichem<br />

Masse eingeschränkt.<br />

4.4.3 Zusammenfassend bedeutet dies, dass für das Gebäude auf KTN ...<br />

lediglich eine einzige Wohnung erstellt werden kann, obschon in diesem<br />

Gebäude verschiedene Betriebe eingemietet sind. Aus den oben dargelegten<br />

Gründen gilt dies grundsätzlich selbst dann, wenn der von der D. AG<br />

gemietete Teil bau- und brandschutztechnisch vom restlichen Teil des Gebäudes<br />

auf KTN ... vollständig getrennt ist.<br />

(RRB Nr. 1004/<strong>2002</strong> vom 13. August <strong>2002</strong>).<br />

2.4 Grenzüberschreitende Bauvorhaben<br />

– Anwendbares Recht und Bestimmung der zuständigen Behörden bei die<br />

Gemeindegrenzen überschreitenden Bauvorhaben (Erw. 5).<br />

– Koordinationsfunktion der Aufsichtsbehörde (Erw. 6).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

5. Im konkreten Fall geht es um die Bewilligungsverlängerung für ein<br />

Kiesabbauvorhaben sowie die Wiederauffüllung und Rekultivierung des<br />

entsprechenden Gebietes (im Folgenden der Einfachheit halber: Abbauvorhaben),<br />

welches sich über das Gebiet der beiden Gemeinden Wangen<br />

und Tuggen erstreckt. Es ist deshalb vorab auch auf die Frage des anwendbaren<br />

Rechts sowie die Frage der Zuständigkeit der Gemeinwesen einzugehen.<br />

5.1 Da Bundesrecht oder kantonales Recht gleichermassen unabhängig<br />

vom Gemeindegebiet gilt, ist die Frage des anwendbaren Rechts nur in Bezug<br />

auf das kommunale Recht zu prüfen. Nach dem Territorialitätsprinzip<br />

verlangt das öffentliche Recht an sich zwingend seine Anwendung auf dem<br />

Gebiet, das vom örtlichen Geltungsbereich erfasst wird. Dies legt es nahe,<br />

dass das Recht jener Gemeinde zur Anwendung gebracht wird, auf deren<br />

Gebiet ein bestimmter Teil einer Baute oder Anlage errichtet werden soll.<br />

Eine derartige Anwendung des Gemeinderechts auf dem Territorium der<br />

einzelnen betroffenen Gemeinde ist selbstverständlich nur möglich, wenn<br />

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