EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
C. 2.4<br />
KTN ... liegenden Gebäude insgesamt sechs verschiedene Betriebe eingemietet.<br />
Es liegt auf der Hand, dass in diesem Fall nicht für jeden eingemieteten<br />
Betrieb eine Wohnung für den Betriebsinhaber oder das für diesen<br />
betriebsnotwendige Personal erstellt werden kann. Wäre für jeden noch so<br />
kleinen Betrieb eine Wohnung zulässig, könnten mit dieser Begründung<br />
zahlreiche Wohnungen in der Industriezone erstellt und diese damit zweckentfremdet<br />
werden. Eine grössere Zahl von Wohnungen in einer Industriezone<br />
mit hohen Immissionen ist unter wohnhygienischen Gründen kaum zu<br />
begrüssen. Zudem würde die ungehinderte Entfaltung der Betriebe, für<br />
welche die Industriezone ja gerade ist, durch diese Wohnungen in erheblichem<br />
Masse eingeschränkt.<br />
4.4.3 Zusammenfassend bedeutet dies, dass für das Gebäude auf KTN ...<br />
lediglich eine einzige Wohnung erstellt werden kann, obschon in diesem<br />
Gebäude verschiedene Betriebe eingemietet sind. Aus den oben dargelegten<br />
Gründen gilt dies grundsätzlich selbst dann, wenn der von der D. AG<br />
gemietete Teil bau- und brandschutztechnisch vom restlichen Teil des Gebäudes<br />
auf KTN ... vollständig getrennt ist.<br />
(RRB Nr. 1004/<strong>2002</strong> vom 13. August <strong>2002</strong>).<br />
2.4 Grenzüberschreitende Bauvorhaben<br />
– Anwendbares Recht und Bestimmung der zuständigen Behörden bei die<br />
Gemeindegrenzen überschreitenden Bauvorhaben (Erw. 5).<br />
– Koordinationsfunktion der Aufsichtsbehörde (Erw. 6).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
5. Im konkreten Fall geht es um die Bewilligungsverlängerung für ein<br />
Kiesabbauvorhaben sowie die Wiederauffüllung und Rekultivierung des<br />
entsprechenden Gebietes (im Folgenden der Einfachheit halber: Abbauvorhaben),<br />
welches sich über das Gebiet der beiden Gemeinden Wangen<br />
und Tuggen erstreckt. Es ist deshalb vorab auch auf die Frage des anwendbaren<br />
Rechts sowie die Frage der Zuständigkeit der Gemeinwesen einzugehen.<br />
5.1 Da Bundesrecht oder kantonales Recht gleichermassen unabhängig<br />
vom Gemeindegebiet gilt, ist die Frage des anwendbaren Rechts nur in Bezug<br />
auf das kommunale Recht zu prüfen. Nach dem Territorialitätsprinzip<br />
verlangt das öffentliche Recht an sich zwingend seine Anwendung auf dem<br />
Gebiet, das vom örtlichen Geltungsbereich erfasst wird. Dies legt es nahe,<br />
dass das Recht jener Gemeinde zur Anwendung gebracht wird, auf deren<br />
Gebiet ein bestimmter Teil einer Baute oder Anlage errichtet werden soll.<br />
Eine derartige Anwendung des Gemeinderechts auf dem Territorium der<br />
einzelnen betroffenen Gemeinde ist selbstverständlich nur möglich, wenn<br />
183