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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

erachtet dagegen eine zweite Wohnung auf dem Gebäude auf KTN ... als<br />

nicht mehr rechtmässig. Es ist somit zu prüfen, ob diese Wohnräume gestützt<br />

auf Art. 47 Abs. 2 BauR bewilligt werden können. Dabei ist umstritten,<br />

wie die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 2 BauR auszulegen ist.<br />

4.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 BauR sind Wohnungen für<br />

betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal und für Betriebsinhaber<br />

gestattet. Es stellt sich dabei die Frage, ob mit dieser Formulierung<br />

grundsätzlich zwei Wohnungen, d.h. eine Wohnung für das betriebsnotwendig<br />

an den Standort gebundene Personal sowie eine Wohnung für den<br />

Betriebsinhaber erstellt werden können.<br />

4.3.1 Art. 47 Abs. 2 BauR der Gemeinde Wangen ist dahingehend auszulegen,<br />

dass Wohnungen in der Industriezone grundsätzlich nur für das betriebsnotwendig<br />

an den Standort gebundene Personal zulässig sind. Eine<br />

derartige Regelung, wonach in Industriezonen ausschliesslich standortgebundene<br />

bzw. betriebsnotwendige Wohnbauten zulässig sind, ist in zahlreichen<br />

kommunalen Baureglementen enthalten (Art. 44 Abs. 2 BauR Galgenen;<br />

Art. 43 Abs. 2 BauR Altendorf; Art. 22 Abs. 1 BauR Lachen; Art. 49<br />

Abs. 2 BauR Ingenbohl; Art. 35 Abs. 1 BauR Arth; Art. 32 Abs. 2 BauR<br />

<strong>Schwyz</strong>). Gemäss Art. 47 Abs. 2 BauR der Gemeinde Wangen wird indes<br />

der Betriebsinhaber privilegiert, indem er von diesem Grundsatz abweichend<br />

selbst dann eine Wohnung bei seinem Betrieb erstellen kann, wenn<br />

eine solche unter dem Gesichtspunkt der Betriebsnotwendigkeit nicht erforderlich<br />

wäre.<br />

4.3.2 Wurde dem Betriebsinhaber die Erstellung einer Wohnung bei seinem<br />

Betrieb bewilligt, so sind die Voraussetzungen für den Bau einer zusätzlichen<br />

Wohnung für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene<br />

Personal nur in Ausnahmefällen erfüllt. In der Regel kann nämlich dann<br />

der Betriebsinhaber die entsprechenden Aufgaben erfüllen, für welche Personal<br />

am Standort des Betriebes notwendig wäre, so dass eine zusätzliche<br />

Wohnung für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal<br />

gar nicht mehr nötig ist.<br />

Somit bleibt festzuhalten, dass trotz der Formulierung von Art. 47 Abs. 2<br />

BauR nur entweder eine Wohnung für den Betriebsinhaber oder dann (soweit<br />

dies betriebsnotwendig ist) eine solche für Personal möglich ist.<br />

4.4.1 Art. 47 Abs. 2 BauR geht vom Normalfall aus, wonach ein bestimmtes<br />

Gebäude in der Industriezone auch nur von einem einzigen Betrieb<br />

genutzt wird. Bei dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, wenn für<br />

diesen einen Betrieb eine Wohnung für den Betriebsinhaber oder für das<br />

betriebsnotwendige Personal erstellt wird.<br />

4.4.2 Anders zu beurteilen ist die Frage nach der Anzahl der in der Industriezone<br />

zulässigen Wohnungen dann, wenn in einem Gebäude verschiedene<br />

Betriebe eingemietet sind. Die vorliegend zu beurteilende Situation<br />

weicht vom geschilderten Normalfall erheblich ab, sind doch in dem auf<br />

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