EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 2.3<br />
räumt (vgl. § 52 PBG), dort geniesst die Gemeinde den Autonomieschutz.<br />
Demnach bestimmt vorliegend das kommunale Baureglement, was in der<br />
Industriezone als zonenkonforme Nutzung zulässig ist. Der Regierungsrat<br />
auferlegt sich bei der Anwendung bzw. Auslegung autonomen kommunalen<br />
Baurechts regelmässig eine gewisse Zurückhaltung (§ 46 Abs. 2 der Verordnung<br />
über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, SR<strong>SZ</strong><br />
234.110). Diese Zurückhaltung geht jedoch nur so weit, als das Gemeinwesen<br />
den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verlässt.<br />
3.1 Der Zweck der Industriezone liegt darin, einerseits Wohnzonen vor<br />
Immissionen zu schützen, anderseits Industriebetrieben eine möglichst ungehinderte<br />
Entfaltung bei intensiver baulicher Ausnutzung zu gewährleisten.<br />
Es besteht aufgrund dieser Zweckbestimmung der Industriezone ein<br />
öffentliches Interesse, die Anzahl Wohnungen in der Industriezone zu beschränken.<br />
Einerseits gilt es zu verhindern, Menschen unnötigerweise<br />
Lärm, Gerüchen, Erschütterungen und anderen Immissionen, wie sie in Industriezonen<br />
entstehen, auszusetzen. Anderseits sollen sich die gewerblichen<br />
Betriebe ungehindert entfalten können (VGE 639/94 vom 22. Dezember<br />
1994, E. 1a mit Hinweisen).<br />
3.2 Die Industriezone ist also in erster Linie für gewerbliche und industrielle<br />
Bauten bestimmt (Art. 47 Abs. 1 BauR). In diesem Sinne ist die in<br />
Art. 47 Abs. 2 BauR vorgesehene Möglichkeit, in der Industriezone auch<br />
Wohnungen zu erstellen, eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme. Soweit<br />
der kommunale Gesetzgeber Wohnungen in der Industriezone ausnahmsweise<br />
zulässt, ist an die Prüfung der Zulässigkeit ein strenger Massstab zu<br />
legen, da es sich um eine zonenwidrige Nutzung handelt (VGE 639/93 vom<br />
22. Dezember 1994, E. 1b). Für die Bewilligung von Wohnungen in der Industriezone<br />
rechtfertigt sich somit grundsätzlich eine restriktive Praxis.<br />
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in der Industriezone<br />
liegenden Grundstückes KTN ... Darauf steht ein Gebäude, das an der<br />
Westgrenze mit dem Gebäude auf der benachbarten Parzelle KTN ... zusammengebaut<br />
ist. Im östlichen Teil des Gebäudes auf KTN ... sind insgesamt<br />
fünf Betriebe eingemietet. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin<br />
ist auf diesem Gebäudeteil bereits eine Wohnung für den Hausmeister<br />
aufgebaut. Der westliche Teil des Gebäudes auf KTN ... (der an das Gebäude<br />
auf KTN ... angebaut ist) ist zurzeit der D. AG vermietet. Die Beschwerdeführerin<br />
möchte nun an und auf diesem der D. AG vermieteten<br />
Gebäudeteil eine Wohnung für deren Betriebsinhaber, ein Studio für deren<br />
Geschäftsleiter sowie zusätzlich zwei Zimmer für deren technischen Leiter<br />
erstellen.<br />
4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die geplanten zusätzlichen<br />
Wohnräume an und auf dem von der D. AG genutzten Gebäudeteil<br />
bewilligt werden können, obschon auf dem westlichen Teil des Gebäudes<br />
bereits eine Wohnung für den Hausabwart vorhanden ist. Die Vorinstanz<br />
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