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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

2.3 Wohnungen in der Industriezone<br />

– Die zulässige Nutzung in der Industriezone bestimmt sich in erster Linie<br />

nach kommunalem Recht (Erw. 2.1–2.4).<br />

– Anzahl der Wohnungen, die in der Industriezone zugelassen sind, wenn in<br />

einer Industriebaute mehrere Betriebe eingemietet sind (Erw. 3 und 4).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.3 Gegenstand des Vorentscheidgesuchs ist die Frage, ob und inwieweit<br />

Wohnungen auf dem in der Industriezone der Gemeinde Wangen liegenden<br />

Grundstück KTN ... zonenkonform sind und vom Gemeinderat bewilligt<br />

werden können. Konkret kann festgehalten werden, dass das Vorentscheidgesuch<br />

eine Betriebsleiterwohnung, ein Studio für den Geschäftsführer<br />

sowie zwei Zimmer für den technischen Leiter umfasst und dass die<br />

Zonenkonformität dieser Räume zu beurteilen ist.<br />

2.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet<br />

oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die<br />

Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22<br />

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom<br />

22. Juni 1979, RPG, SR 700). Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung<br />

des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen<br />

(Art. 14 RPG).<br />

2.2 Die Gemeinden sind verpflichtet, kommunale Nutzungspläne und<br />

insbesondere Zonenpläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen<br />

(§ 15 Abs. 1 PBG). Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen<br />

Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen aus (§ 17 Abs. 1 PBG). Bauzonen<br />

können namentlich auch Industriezonen umfassen (§ 18 Abs. 2 lit. d<br />

PBG). Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan<br />

näher umschreiben. Es muss mindestens Vorschriften enthalten über die<br />

Bauweise, die Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung in den einzelnen<br />

Bauzonen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PBG).<br />

2.3 Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Wangen liegt<br />

das Grundstück der Beschwerdeführerin (...) in der Industriezone. Die Industriezone<br />

ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, namentlich<br />

für solche, die in den andern Bauzonen unzulässig sind. Wohnungen<br />

sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal und<br />

für Betriebsinhaber gestattet (Art. 47 Abs. 1 und 2 des Baureglementes der<br />

Gemeinde Wangen vom 4. Dezember 1994, BauR).<br />

2.4 Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht enthalten Bestimmungen,<br />

welche die zulässige Nutzung von Industriezonen näher umschreiben.<br />

Wo das kantonale Recht für eine Materie keine abschliessende<br />

Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung<br />

überlässt und ihr dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit ein-<br />

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