EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
Anforderungen betr. der Verkehrssicherungspflicht führt. Aufgrund der<br />
klaren Regelung, dass er oder sein Stellvertreter Z. vor Ort und Stelle sein<br />
mussten, zeigt sich auch, dass der stellvertretende Direktor R. (anders als<br />
im Rothorn-Entscheid BGE 125 IV 9ff., auf welchen sich ein Bleistiftvermerk<br />
betreffend Nichteröffnung im Polizeirapport abzustützen scheint;<br />
(...) kein eigentlicher Entscheidungsträger bezüglich der vorübergehenden<br />
Schliessung bzw. Öffnung von Skiabfahrten war. Ob durch das Unterlassen<br />
einer definitiven Schliessung der fraglichen Abfahrtsroute auch Personen<br />
der Geschäftsleitung ein unvorsichtiges Handeln vorgeworfen werden<br />
könnte, das sich mit dem Tod von Y. in strafrechtlich relevanter Weise<br />
in Verbindung setzen liesse, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.<br />
c) Geltend gemacht wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren<br />
im Wesentlichen, dass der Stellvertreter des Angeklagten nach klarer eindeutiger<br />
Absprache und Plan Dienst gehabt, diesen Dienst aber, ohne den<br />
Angeklagten zu informieren, mit einem ihnen untergeordneten Patrouilleur<br />
F. getauscht habe, mit der Folge, dass keiner der beiden direkt Verantwortlichen<br />
zur Zeit des Unfalles auf der Rigi war. Dazu ist hier schon<br />
einmal anzufügen, dass dieser dem Angeklagten nicht bekannte Abtausch<br />
durch Z. auch zur Folge hatte, dass am Morgen des Unfalltages die Abfahrtsroute<br />
Rigi Klösterli–Fruttli in Abwesenheit der beiden direkt Verantwortlichen<br />
geöffnet worden ist, ohne dass in der Strafuntersuchung<br />
festgestellt werden konnte, auf wessen Anweisung die Öffnung überhaupt<br />
vorgenommen wurde. Den Wechsel des Täfelchens der Orientierungstafel<br />
auf dem Perron Rigi Klösterli auf «offen» bzw. von rot auf grün hat nach<br />
Aussagen des Stationsvorstehers Rigi Klösterli offenbar F. vorgenommen,<br />
woran sich dieser, der mit Z. den Dienst abgetauscht hat, nicht mehr erinnern<br />
kann. Dass Z. den Dienst abgetauscht hat, ohne den Angeklagten<br />
zu informieren, ist durchaus als Fehler Z.s aufzufassen. Zweifel am Genügen<br />
eines Sicherheitsdispositivs, welches einen derartigen Abtausch ohne<br />
Rücksprache mit dem Chef zulässt, sind daher schon angebracht. Das Ungenügen<br />
des Sicherheitsdispositives bzw. der ganzen Organisation des<br />
Winterdienstes zeigt sich jedoch offensichtlich. Dazu Folgendes:<br />
Am Sonntag, einen Tag vor dem Unfalltag, war die Abfahrtsroute noch<br />
geschlossen. In den Tagen zuvor war, was nicht bestritten und von der<br />
Verteidigung als «Schneenot» beschrieben wird, ein aussergewöhnlicher<br />
Schneezuwachs zu verzeichnen. Der Angeklagte hatte deshalb B. den<br />
Auftrag erteilt, die Fruttli-Brücke auszufräsen. Ausserdem schickte er am<br />
Sonntag Z. mit der Pistenmaschine hinunter, um nachzuschauen, wie die<br />
Verhältnisse sind. Der Angeklagte wusste am Sonntagabend, dass er am<br />
Montag nach Plan erst ab 16.00 Uhr auf der Rigi anwesend sein musste,<br />
vorher aber sein Stellvertreter Z. Dienst hatte und sich deshalb diesem am<br />
Montagmorgen die Frage stellte, ob die Abfahrtsroute Rigi Klösterli–<br />
Goldau geöffnet werden könnte. Der Angeklagte hat auch ausgesagt, dass<br />
er selber sicher keinen Auftrag zur Öffnung einer Abfahrtsroute erteile,<br />
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