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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

Anforderungen betr. der Verkehrssicherungspflicht führt. Aufgrund der<br />

klaren Regelung, dass er oder sein Stellvertreter Z. vor Ort und Stelle sein<br />

mussten, zeigt sich auch, dass der stellvertretende Direktor R. (anders als<br />

im Rothorn-Entscheid BGE 125 IV 9ff., auf welchen sich ein Bleistiftvermerk<br />

betreffend Nichteröffnung im Polizeirapport abzustützen scheint;<br />

(...) kein eigentlicher Entscheidungsträger bezüglich der vorübergehenden<br />

Schliessung bzw. Öffnung von Skiabfahrten war. Ob durch das Unterlassen<br />

einer definitiven Schliessung der fraglichen Abfahrtsroute auch Personen<br />

der Geschäftsleitung ein unvorsichtiges Handeln vorgeworfen werden<br />

könnte, das sich mit dem Tod von Y. in strafrechtlich relevanter Weise<br />

in Verbindung setzen liesse, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.<br />

c) Geltend gemacht wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren<br />

im Wesentlichen, dass der Stellvertreter des Angeklagten nach klarer eindeutiger<br />

Absprache und Plan Dienst gehabt, diesen Dienst aber, ohne den<br />

Angeklagten zu informieren, mit einem ihnen untergeordneten Patrouilleur<br />

F. getauscht habe, mit der Folge, dass keiner der beiden direkt Verantwortlichen<br />

zur Zeit des Unfalles auf der Rigi war. Dazu ist hier schon<br />

einmal anzufügen, dass dieser dem Angeklagten nicht bekannte Abtausch<br />

durch Z. auch zur Folge hatte, dass am Morgen des Unfalltages die Abfahrtsroute<br />

Rigi Klösterli–Fruttli in Abwesenheit der beiden direkt Verantwortlichen<br />

geöffnet worden ist, ohne dass in der Strafuntersuchung<br />

festgestellt werden konnte, auf wessen Anweisung die Öffnung überhaupt<br />

vorgenommen wurde. Den Wechsel des Täfelchens der Orientierungstafel<br />

auf dem Perron Rigi Klösterli auf «offen» bzw. von rot auf grün hat nach<br />

Aussagen des Stationsvorstehers Rigi Klösterli offenbar F. vorgenommen,<br />

woran sich dieser, der mit Z. den Dienst abgetauscht hat, nicht mehr erinnern<br />

kann. Dass Z. den Dienst abgetauscht hat, ohne den Angeklagten<br />

zu informieren, ist durchaus als Fehler Z.s aufzufassen. Zweifel am Genügen<br />

eines Sicherheitsdispositivs, welches einen derartigen Abtausch ohne<br />

Rücksprache mit dem Chef zulässt, sind daher schon angebracht. Das Ungenügen<br />

des Sicherheitsdispositives bzw. der ganzen Organisation des<br />

Winterdienstes zeigt sich jedoch offensichtlich. Dazu Folgendes:<br />

Am Sonntag, einen Tag vor dem Unfalltag, war die Abfahrtsroute noch<br />

geschlossen. In den Tagen zuvor war, was nicht bestritten und von der<br />

Verteidigung als «Schneenot» beschrieben wird, ein aussergewöhnlicher<br />

Schneezuwachs zu verzeichnen. Der Angeklagte hatte deshalb B. den<br />

Auftrag erteilt, die Fruttli-Brücke auszufräsen. Ausserdem schickte er am<br />

Sonntag Z. mit der Pistenmaschine hinunter, um nachzuschauen, wie die<br />

Verhältnisse sind. Der Angeklagte wusste am Sonntagabend, dass er am<br />

Montag nach Plan erst ab 16.00 Uhr auf der Rigi anwesend sein musste,<br />

vorher aber sein Stellvertreter Z. Dienst hatte und sich deshalb diesem am<br />

Montagmorgen die Frage stellte, ob die Abfahrtsroute Rigi Klösterli–<br />

Goldau geöffnet werden könnte. Der Angeklagte hat auch ausgesagt, dass<br />

er selber sicher keinen Auftrag zur Öffnung einer Abfahrtsroute erteile,<br />

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