16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 2.2<br />

Dies ist insoweit konsequent, als reine Gewerbebauten gar keine Hauptwohnseite<br />

aufweisen (vgl. Art. 29 lit. a BauR). Wohnungen, welche<br />

nachträglich bei einer reinen Gewerbebaute auf- oder eingebaut werden,<br />

müssen jedoch den grossen Grenzabstand wahren. Wenn also auf eine bestehende<br />

Gewerbebaute, die allseitig nur den kleinen Grenzabstand (oder<br />

den kantonalen Mindestabstand) einhält, eine neue Wohnung erstellt wird,<br />

muss diese auf die Hauptwohnseite den grossen Grenzabstand einhalten<br />

und ist somit von der entsprechenden Fassade des darunter liegenden Gewerbetraktes<br />

zurückversetzt.<br />

5.4 Legt man die in Art. 45 BauR festgehaltenen Grenzabstandsvorschriften<br />

für die Wohngewerbezone WG3 strikte aus, so müssten bei gemischten<br />

Wohn- und Gewerbebauten nicht nur die Wohnungen den grossen<br />

Grenzabstand einhalten, sondern auch die gewerblich genutzten Gebäudeteile.<br />

Angesichts der in Art. 36 Abs. 3 BauR enthaltenen<br />

Ausnahmeregelung macht es indes keinen Sinn, Art. 45 BauR derart streng<br />

zu handhaben. Mit einer strengen Auslegung würde man den Baugesuchsteller<br />

faktisch auf den in Art. 36 Abs. 3 BauR umschriebenen Weg<br />

zwingen, um die in Art. 45 BauR für die Wohngewerbezone WG3 festgelegten<br />

Grenzabstände zu umgehen. In einem ersten Schritt würde der Bauherr<br />

dann eine reine Gewerbebaute erstellen, welche allseitig nur den kleinen<br />

Grenzabstand einhalten muss. Anschliessend würde er unter Beachtung<br />

des grossen Grenzabstandes auf die Hauptwohnseite hin ein<br />

Baugesuch für den Bau einer Wohnung auf der bestehenden Gewerbebaute<br />

einreichen. Dieses zweistufige Verfahren würde letztlich zu demselben<br />

Ergebnis führen, wie wenn der Bauherr gleich von Anfang an in einem einzigen<br />

Baugesuch eine Gewerbebaute mit aufgebauter Wohnung (welche<br />

auf die Hauptwohnseite den grossen Grenzabstand einhält) einreichen<br />

würde.<br />

5.5 Die Hauptwohnseite der geplanten Wohnungen ist wohl die Südseite.<br />

Zwar weist auch die Nordseite Wohnräume auf (3 Zimmer). Die Tatsache,<br />

dass sich aber auf der Südseite der Wohn- und Essbereich sowie die<br />

Dachterrasse befinden, spricht doch eher für die Annahme, dass die Südseite<br />

die Hauptwohnseite ist. Gegen Süden beträgt der Grenzabstand der<br />

Gewerbehalle im Erdgeschoss zwischen 8.78 m (im Osten) und 8.95 m (im<br />

Westen), der Grenzabstand der Wohnung bzw. des Büroraumes im 1. Obergeschoss<br />

hingegen zwischen 12 m (im Osten) und 12.17 m (im Westen). Gegen<br />

Süden bzw. die Hauptwohnseite hin halten die geplanten Wohnungen<br />

somit den grossen Grenzabstand von 10 m ein. Es ist somit nicht zu beanstanden,<br />

dass die Vorinstanz das Bauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt<br />

als bewilligungsfähig beurteilt hat. Bei einer allfälligen Revision des Baureglementes<br />

wird die Vorinstanz aber darauf achten müssen, die bestehenden<br />

Unklarheiten bzw. Widersprüche zu eliminieren.<br />

(RRB Nr. 1582/<strong>2002</strong> vom 10. Dezember <strong>2002</strong>).<br />

179

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!