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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.2<br />

4.3 Die Bandbreite möglicher gewerblicher Nutzungen ist gross. Die<br />

Auswirkungen eines Gewerbebetriebes auf die Umwelt können deshalb<br />

erst anhand der konkreten Nutzung geprüft werden. Somit müssen im Rahmen<br />

des zweiten Baubewilligungsverfahrens die mit der konkreten Nutzung<br />

zusammenhängenden Fragen geprüft und insbesondere abgeklärt<br />

werden, ob der Gewerbebetrieb zonenkonform ist und die Vorschriften<br />

über den Umweltschutz einhält. Bei dieser Vorgehensweise gehen die Beschwerdegegner<br />

das Risiko ein, dass bestimmte Gewerbebetriebe in den<br />

bereits erstellten Räumen nicht bewilligt werden können, weil die Nutzung<br />

nicht zonenkonform ist oder die massgebenden Grenzwerte für die Empfindlichkeitsstufe<br />

III überschritten sind.<br />

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz<br />

in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Die generelle Ausscheidung von<br />

Wohnflächen und gewerblich genutzten Flächen genügt, um beurteilen zu<br />

können, ob beispielsweise ein Ausnützungsbonus (vgl. Art. 45, Fussnote 6,<br />

des Baureglementes der Gemeinde Tuggen vom 22. Oktober 1995, nachstehend:<br />

BauR) gewährt werden kann. Steht die genaue Nutzung im Zeitpunkt<br />

der Einreichung des Baugesuchs für die geplante Baute noch nicht<br />

fest, so muss in einem zweiten Baubewilligungsverfahren geprüft werden,<br />

ob ein Gewerbebetrieb zonenkonform ist und den Umweltschutzvorschriften<br />

entspricht. Die Vorinstanz wird dazu nötigenfalls auch eine neue Beurteilung<br />

des Arbeitsinspektorates einholen müssen. Auch die Anzahl der erforderlichen<br />

Parkplätze kann erst in diesem Stadium anhand der konkreten<br />

Nutzung definitiv festgelegt werden. Auf jeden Fall muss die Vorinstanz<br />

darauf achten, dass die Parteirechte der Anwohner gewahrt werden.<br />

5. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz die massgebenden<br />

Grenzabstandsvorschriften falsch angewendet habe.<br />

5.1 In Bezug auf die Grenzabstände unterscheidet das Baureglement der<br />

Gemeinde Tuggen zwischen dem grossen und kleinen Grenzabstand. Der<br />

grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenüber derjenigen Gebäudeseite,<br />

die am meisten Wohnräume aufweist (Hauptwohnseite), der kleine gegenüber<br />

allen anderen Gebäudeseiten. Bei annähernd gleichwertiger Südund<br />

Westfassade kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des<br />

grossen und kleinen Grenzabstandes unter Beachtung der Nachbarrechte<br />

je hälftig auf beide Fassaden gestatten (Art. 29 lit. a BauR).<br />

5.2 Gemäss Art. 36 BauR sind in den Wohngewerbezonen reine Wohnbauten<br />

und reine Gewerbebauten, aber auch gemischte Bauten zulässig.<br />

5.3 In der Wohngewerbezone WG3 beträgt der kleine Grenzabstand 5 m,<br />

wobei die kantonalen Mindestgrenzabstände vorbehalten bleiben (Art. 45<br />

BauR mit Fussnote 2). Der grosse Grenzabstand beträgt 10 m, wobei diesbezüglich<br />

Art. 36 BauR ausdrücklich vorbehalten wird (Art. 45 BauR mit<br />

Fussnote 7). Art. 36 Abs. 3 BauR sieht als Ausnahme vor, dass reine Gewerbebauten<br />

allseitig nur den kleinen Grenzabstand einhalten müssen.<br />

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