EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 2.2<br />
kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2<br />
PBG).<br />
3.3 Massgebend ist vorliegend das Baugesuch vom 17. November 2000<br />
mit den Änderungen vom 6. Juni 2001. Den bewilligten Plänen lässt sich die<br />
Zweckbestimmung der verschiedenen Räume entnehmen. Im Erdgeschoss<br />
sind hauptsächlich zwei Werkhallen von je zirka 152 m 2 Fläche vorgesehen<br />
(...). Im 1. Obergeschoss sollen zwei Büros von 122 m 2 und 25 m 2 Fläche sowie<br />
eine Wohnung (4 1 /2 Zimmer) entstehen, im 2. Obergeschoss ein zusätzlicher<br />
Büroraum von 25 m 2 und zwei weitere Wohnungen (...). Gemäss den<br />
Angaben im generellen Baubeschrieb vom 17. November 2000 beträgt die<br />
gewerblich genutzte Fläche total 485.50 m 2 und die zu Wohnzwecken genutzte<br />
Fläche 418 m 2 . Daraus geht die Zweckbestimmung der geplanten<br />
Räume mit hinreichender Klarheit hervor. Insbesondere ist gemäss diesen<br />
Angaben klar, welche Räume zu Wohnzwecken und welche Teile zu gewerblichen<br />
Zwecken bestimmt sind.<br />
4. Nach Ansicht der Beschwerdeführer genügt es nicht, wenn in den Baugesuchsunterlagen<br />
nur angegeben ist, dass ein Raum für gewerbliche<br />
Zwecke genutzt wird. Sie sind der Auffassung, dass bereits im Zeitpunkt<br />
des Baugesuches die Nutzung der gewerblichen Flächen exakt definiert<br />
und gesagt werden muss, welches Gewerbe in den jeweiligen gewerblich genutzten<br />
Räumen betrieben wird.<br />
4.1 Bei Wohnbauten bzw. Wohnräumen ist die bestimmungsgemässe<br />
Nutzung klar. Diese dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Lediglich<br />
die Anzahl der Bewohner sowie deren Charakterzüge können gewissen<br />
Schwankungen unterliegen. Werden Wohnräume in Abweichung von der<br />
bewilligten Zweckbestimmung nicht zu Wohnzwecken, sondern als Büros<br />
genutzt, liegt eine bewilligungspflichtige Zweckänderung vor (§ 75 Abs. 1<br />
und 2 PBG).<br />
4.2 In Gewerbebauten bzw. Gewerberäumen sind hingegen die unterschiedlichsten<br />
Nutzungen möglich. Darin können stille oder stark störende<br />
Gewerbebetriebe tätig sein. Bei grossen Gewerbebauten steht bei der Einreichung<br />
des Baugesuches meist noch gar nicht fest, welche Art von Betrieben<br />
sich in diesen Räumen einmieten werden. Folglich ist es auch nicht<br />
möglich, im Zeitpunkt des Baugesuches genaue Angaben über die zukünftige<br />
Nutzung eines jeden Raumes zu machen. Deshalb muss es genügen,<br />
wenn das Baugesuch Angaben über die Zweckbestimmung der einzelnen<br />
Räume enthält. Sobald die Nutzung dann definitiv feststeht, ist ein weiteres<br />
Baubewilligungsverfahren erforderlich. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz<br />
von den Beschwerdegegnern die Einreichung eines neuen Baugesuches<br />
verlangt, wenn die konkrete Nutzung bekannt ist. Wird für die konkrete<br />
Nutzung ein zusätzliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt, so<br />
müssen in diesem Verfahren die Anforderungen von Art. 34 der Lärmschutz-Verordnung<br />
vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) beachtet und<br />
Angaben über die konkrete Nutzung der Gewerberäume gemacht werden.<br />
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