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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.2<br />

kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2<br />

PBG).<br />

3.3 Massgebend ist vorliegend das Baugesuch vom 17. November 2000<br />

mit den Änderungen vom 6. Juni 2001. Den bewilligten Plänen lässt sich die<br />

Zweckbestimmung der verschiedenen Räume entnehmen. Im Erdgeschoss<br />

sind hauptsächlich zwei Werkhallen von je zirka 152 m 2 Fläche vorgesehen<br />

(...). Im 1. Obergeschoss sollen zwei Büros von 122 m 2 und 25 m 2 Fläche sowie<br />

eine Wohnung (4 1 /2 Zimmer) entstehen, im 2. Obergeschoss ein zusätzlicher<br />

Büroraum von 25 m 2 und zwei weitere Wohnungen (...). Gemäss den<br />

Angaben im generellen Baubeschrieb vom 17. November 2000 beträgt die<br />

gewerblich genutzte Fläche total 485.50 m 2 und die zu Wohnzwecken genutzte<br />

Fläche 418 m 2 . Daraus geht die Zweckbestimmung der geplanten<br />

Räume mit hinreichender Klarheit hervor. Insbesondere ist gemäss diesen<br />

Angaben klar, welche Räume zu Wohnzwecken und welche Teile zu gewerblichen<br />

Zwecken bestimmt sind.<br />

4. Nach Ansicht der Beschwerdeführer genügt es nicht, wenn in den Baugesuchsunterlagen<br />

nur angegeben ist, dass ein Raum für gewerbliche<br />

Zwecke genutzt wird. Sie sind der Auffassung, dass bereits im Zeitpunkt<br />

des Baugesuches die Nutzung der gewerblichen Flächen exakt definiert<br />

und gesagt werden muss, welches Gewerbe in den jeweiligen gewerblich genutzten<br />

Räumen betrieben wird.<br />

4.1 Bei Wohnbauten bzw. Wohnräumen ist die bestimmungsgemässe<br />

Nutzung klar. Diese dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Lediglich<br />

die Anzahl der Bewohner sowie deren Charakterzüge können gewissen<br />

Schwankungen unterliegen. Werden Wohnräume in Abweichung von der<br />

bewilligten Zweckbestimmung nicht zu Wohnzwecken, sondern als Büros<br />

genutzt, liegt eine bewilligungspflichtige Zweckänderung vor (§ 75 Abs. 1<br />

und 2 PBG).<br />

4.2 In Gewerbebauten bzw. Gewerberäumen sind hingegen die unterschiedlichsten<br />

Nutzungen möglich. Darin können stille oder stark störende<br />

Gewerbebetriebe tätig sein. Bei grossen Gewerbebauten steht bei der Einreichung<br />

des Baugesuches meist noch gar nicht fest, welche Art von Betrieben<br />

sich in diesen Räumen einmieten werden. Folglich ist es auch nicht<br />

möglich, im Zeitpunkt des Baugesuches genaue Angaben über die zukünftige<br />

Nutzung eines jeden Raumes zu machen. Deshalb muss es genügen,<br />

wenn das Baugesuch Angaben über die Zweckbestimmung der einzelnen<br />

Räume enthält. Sobald die Nutzung dann definitiv feststeht, ist ein weiteres<br />

Baubewilligungsverfahren erforderlich. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz<br />

von den Beschwerdegegnern die Einreichung eines neuen Baugesuches<br />

verlangt, wenn die konkrete Nutzung bekannt ist. Wird für die konkrete<br />

Nutzung ein zusätzliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt, so<br />

müssen in diesem Verfahren die Anforderungen von Art. 34 der Lärmschutz-Verordnung<br />

vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) beachtet und<br />

Angaben über die konkrete Nutzung der Gewerberäume gemacht werden.<br />

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