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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.2<br />

welche die Anlagegrenzwerte konkret berechnet worden sind (...), weniger<br />

weit von der geplanten Mobilfunkanlage entfernt und damit höheren Immissionen<br />

ausgesetzt sind.<br />

Die Meldepflicht gemäss Art. 11 NISV (Pflicht zur Einreichung eines<br />

Standortdatenblattes) bezieht sich zudem nur auf Anlagen, für die Anhang1<br />

NISV Emissionsbegrenzungen festlegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 NISV). Richtfunkanlagen,<br />

welche die Verbindung von der Basisstation einer Mobilfunkanlage<br />

zur Zentrale sicherstellen, fallen nach Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 2<br />

NISV nicht in den Geltungsbereich der Anlagegrenzwerte für Sendeanlagen<br />

für Mobilfunk gemäss NISV. Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht<br />

zur Berechnung der Strahlung der Richtfunkantennen verpflichtet. Ausserdem<br />

ist anzumerken, dass Richtstrahlantennen die Strahlung extrem stark<br />

in einem eng begrenzten Strahl konzentrieren; die Streustrahlung ausserhalb<br />

des Strahls ist unbedeutend (Internet: , besucht am 21. Januar 2003). Davon ist auch bezüglich der Richtfunkverbindung,<br />

die nach Angaben des Beschwerdeführers über dem Haus K.<br />

verläuft, auszugehen.<br />

(RRB Nr. 120/2003 vom 28. Januar 2003).<br />

2.2 Festlegung einer künftigen Nutzung<br />

– Umschreibung der Zweckbestimmung bei einer gewerblichen Nutzung in<br />

den Plänen (Erw. 3/4).<br />

– Bestimmung der Hauptwohnseite (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Baugesuchsunterlagen<br />

unvollständig seien, weil darin keine konkreten Angaben über die geplante<br />

gewerbliche Nutzung enthalten sind.<br />

3.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet<br />

oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die<br />

Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPG, SR 700; § 75 Abs. 1 des Planungsund<br />

Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100). Die Bewilligung<br />

wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75<br />

Abs. 1 PBG, 2. Satz).<br />

3.2 Das Baubewilligungsverfahren wird durch die Einreichung eines<br />

Baugesuchs in Gang gesetzt. Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen<br />

ist bei der Gemeinde einzureichen. Es muss eine Beschreibung des<br />

Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über<br />

die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift<br />

des Bauherrn enthalten (§ 77 Abs. 1 PBG). Sofern erforderlich,<br />

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