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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte<br />

Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen<br />

technischen und betrieblichen Daten der Anlage, den massgebenden<br />

Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte<br />

Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten enthält (vgl.<br />

BGE 1A.264/2000 vom 24. September <strong>2002</strong> in URP <strong>2002</strong>/8, S. 769ff., E. 2.3).<br />

Insbesondere muss das Standortdatenblatt die Strahlung an dem für Menschen<br />

zugänglichen Ort angeben, an dem die Strahlung am stärksten ist;<br />

weiter an drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung<br />

am höchsten ist und schliesslich an allen Orten mit empfindlicher Nutzung,<br />

an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (vgl. Art. 11<br />

Abs. 2 lit. c Ziff. 1–3 NISV).<br />

2.4 Gemäss Fachbericht des Amts für Umweltschutz vom 28. Juni <strong>2002</strong><br />

besteht die geplante Anlage aus drei Dualbandantennen mit GSM<br />

1800/UMTS und vier Richtfunkantennen, die in der Höhe von zirka 26 bis<br />

28 m an einem Masten montiert werden sollen. Im Umkreis von 200 m befinden<br />

sich mehrere Gebäude mit empfindlichen Nutzungen.<br />

Sendeanlagen für Mobilfunk, die wie die geplante Anlage mit Frequenzen<br />

ab 1800 MHz senden, müssen einen Immissionsgrenzwert von zirka<br />

58 V/m einhalten. Der vorsorgliche Emissionsgrenzwert beträgt bei solchen<br />

Anlagen 6 V/m (vgl. Fachbericht AfU und Anhang 1 Ziff. 64 lit. b NISV).<br />

Das Standortdatenblatt beinhaltet Berechnungen der Strahlung auf dem<br />

Dach bei den Antennenmasten (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von<br />

Personen) und an zehn Standorten mit empfindlicher Nutzung in der näheren<br />

Umgebung der geplanten Sendeanlage. Dabei können nach Aussagen<br />

des AfU sowohl die Immissions- als auch die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte<br />

knapp eingehalten werden. Der vorsorgliche Emissionsgrenzwert<br />

führt für die Anlage im Extremfall (direkt im Hauptstrahl) zu einem<br />

Minimalabstand von zirka 45 m. Da sich die für den Entscheid wesentlichen<br />

Grundlagen somit bereits aus den Akten und den Parteieingaben ergeben,<br />

kann darauf verzichtet werden, das AfU beizuladen bzw. einen weiteren<br />

Fachbericht einzuholen.<br />

2.5 Für die massgeblichen Standorte gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV sind<br />

demnach die vorgeschriebenen Berechnungen vorgenommen worden. Die<br />

Grenzwerte der NISV können prognostisch an sämtlichen Orten, wenn<br />

zum Teil auch knapp, eingehalten werden. Zur Kontrolle der Einhaltung<br />

der Grenzwerte wird in der Baubewilligung mittels Auflage eine Abnahmemessung<br />

an diversen Punkten vorgeschrieben (...). Zusätzliche Berechnungen<br />

für weitere Standorte sind nicht erforderlich. Insbesondere erübrigen<br />

sich Berechnungen für die Balkone und Dachterrassen in der näheren<br />

Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage, zumal diese nicht als Orte mit<br />

empfindlicher Nutzung gelten. Im Übrigen ist an der Einhaltung des Anlagegrenzwerts<br />

beim Haus bzw. der Wohnung des Beschwerdeführers auf<br />

KTN 873 nicht zu zweifeln, weil die Orte mit empfindlicher Nutzung, für<br />

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