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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

2.2 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten insbesondere Räume in<br />

Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten<br />

(vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV).<br />

Der <strong>Kanton</strong> Genf hat in einer Ausführungsbestimmung zu Art. 3 Abs. 3<br />

NISV Balkone und private Dachterrassen ausdrücklich zu Orten mit empfindlicher<br />

Nutzung erklärt. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid<br />

(BGE 1A.264/2000 vom 24. September <strong>2002</strong>, in URP <strong>2002</strong>/8,<br />

S. 769ff.) jedoch festgehalten, dass diese kantonale Bestimmung in einem<br />

Fall, welcher den <strong>Kanton</strong> Zürich betreffe, nicht anwendbar sei und das<br />

Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 NISV nicht binde.<br />

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Balkone und Dachterrassen<br />

nach dem üblichen Sprachgebrauch keine «Räume in Gebäuden»,<br />

da sie nicht von Wänden umschlossen sind, sondern dem Aufenthalt im<br />

Freien dienen. Sie seien von ihrer Funktion her mit privaten Gärten vergleichbar,<br />

die eindeutig nicht unter Art. 3 Abs. 3 NISV fallen (vgl. Erläuternder<br />

Bericht des BUWAL zur NISV vom 23. September 1999, S. 10).<br />

Hinzu komme, dass die Nutzung von Balkonen und Dachterrassen vom<br />

Wetter abhängig sei und deshalb nicht regelmässig, sondern vor allem an<br />

schönen Sommertagen und -nächten erfolge. Schliesslich sei auch die Aufenthaltsdauer<br />

auf Balkonen und Dachterrassen regelmässig kürzer als in<br />

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen, Schulräumen oder Patientenzimmern<br />

in Spitälern oder Altersheimen (so die Beispiele im Erläuternden Bericht<br />

des BUWAL, S. 10). Dies spreche dafür, Balkone und Dachterrassen nicht<br />

zu den Orten mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV<br />

zu zählen (so auch Vollzugsempfehlung Ziff. 2.1.3). Dieses Ergebnis werde<br />

durch einen Blick auf die parallele Regelung in Art. 2 Abs. 6 LSV (Lärmschutz-Verordnung<br />

vom 15. Dezember 1986, SR 814.41) unterstützt (zur<br />

Heranziehung dieser Bestimmung zur Handhabung von Art. 3 Abs. 3 NISV<br />

vgl. Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche<br />

Grundlagen und ausgewählte Fragen, BR 2000, S. 3ff., Fn 27). Danach seien<br />

lärmempfindliche Räume «Räume in Wohnungen» und «Räume in Betrieben»,<br />

in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;<br />

Dachterrassen und Balkone werden also nicht berücksichtigt. Diese<br />

Auslegung widerspreche Art. 1 und 11 USG nicht. Es stand laut<br />

Bundesgericht im Ermessen des Verordnungsgebers, aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit und der Praktikabilität die Einhaltung der Anlagegrenzwerte<br />

auf die eigentlichen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zu begrenzen.<br />

Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> existiert keine Ausführungsbestimmung zur NISV, die<br />

Balkone und Dachterrassen ausdrücklich als Orte mit empfindlicher Nutzung<br />

definiert. Es ist deshalb der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 3<br />

Abs. 3 NISV zu folgen, welche Balkone und Dachterrassen nicht zu den Orten<br />

mit empfindlicher Nutzung zählt.<br />

2.3 Ist – wie im vorliegenden Fall – die Anlage noch nicht errichtet worden,<br />

kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht<br />

gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung<br />

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