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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

1.3 Die geplante Mobilfunkanlage soll im Frequenzbereich von<br />

1800/2140 MHz senden; der Anlagegrenzwert beträgt somit 6 V/m (vgl. Anhang<br />

1 Ziff. 64 lit. b NISV). Die drei vorgesehenen Dualbandantennen verfügen<br />

über eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von je 1350 W (vgl.<br />

Standortdatenblatt, Zusatzblatt 1). Damit beträgt der Radius d bzw. der für<br />

die Legitimation massgebliche Abstand zirka 428 m:<br />

d = (70 x √ERP) : AGW = (70 x √1350) : 6 = 428.66<br />

Der Beschwerdeführer wohnt nach den unbestrittenen Angaben der<br />

Vorinstanz 75 m von der geplanten Mobilfunkanlage entfernt (...). Da seine<br />

Rechtsmittelbefugnis daher zu bejahen ist, wird auf die Beschwerde eingetreten.<br />

1.4 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Kreises der Beschwerdelegitimierten<br />

bezeichnete der Regierungsrat stets die Zürcher<br />

Praxis als Richtschnur. Nachdem das Bundesgericht in seinen jüngsten Entscheiden<br />

nunmehr die von der Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion<br />

entwickelte Berechnungsformel als massgebend erklärt hat, kann an<br />

der bisherigen regierungsrätlichen Praxis nicht länger festgehalten werden.<br />

2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass für das Haus K. bzw. seine<br />

Wohnung und auf diversen Terrassen in der näheren Umgebung der geplanten<br />

Mobilfunkanlage keine Messung der Strahlung vorgenommen worden<br />

sei. Insbesondere rügt er, dass die Strahlung der Richtfunkverbindung<br />

von der geplanten Antennenanlage zur Anlage an der L-strasse, die über<br />

dem Haus K. verlaufe, nicht gemessen worden sei.<br />

2.1 Unter anderem gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 USG<br />

(Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01)<br />

hat der Bundesrat zum Schutze des Menschen vor schädlicher oder lästiger<br />

nichtionisierender Strahlung am 23. Dezember 1999 die Verordnung über<br />

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Diese Verordnung<br />

regelt den Bereich der elektrischen und magnetischen Felder, die<br />

bei der Übertragung und Anwendung von elektrischem Strom und bei Sendeanlagen<br />

entstehen (Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz) (vgl. BUWAL,<br />

Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender<br />

Strahlung vom 23. Dezember 1999, S. 3).<br />

Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen<br />

der nichtionisierenden Strahlung wird durch Immissionsgrenzwerte (Anhang<br />

2 NISV) gewährleistet, die überall eingehalten werden müssen, wo<br />

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zusätzlich hat der<br />

Verordnungsgeber vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4<br />

NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet<br />

werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen (vgl.<br />

BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 6). Mobilfunkanlagen müssen so erstellt<br />

und betrieben werden, dass die von ihnen verursachten Strahlen an Orten<br />

mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Art. 4<br />

Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 65 NISV).<br />

173

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