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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.2<br />

könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Rechtsunkenntnis berufen,<br />

ganz abgesehen davon, dass ein Nichtwahrnehmen dieser in den Medien<br />

aufgegriffenen wichtigen Rechtsänderung sehr unwahrscheinlich ist.<br />

f) Es ist mithin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung<br />

zwischen dem <strong>Kanton</strong> und dem Beschwerdeführer ein öffentlichrechtliches<br />

Arbeitsverhältnis auf Vertragsbasis bestand, welches mittels<br />

einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung in Form von<br />

RRB ... durch den <strong>Kanton</strong> aufgelöst wurde. Der hier angefochtene Regierungsratsbeschluss<br />

stellt deshalb nicht eine anfechtbare Verfügung im<br />

Sinne der Verwaltungsrechtspflegeverordnung dar, weshalb auf die Beschwerde<br />

nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn von einer Verfügung<br />

auszugehen wäre, müsste aufgrund der Personal- und Besoldungsverordnung<br />

und der Materialien klarerweise von einer spezialgesetzlichen<br />

Regelung (§ 54 lit. f VRP) ausgegangen werden, die – im Gegensatz zur<br />

früheren Regelung – nur «im Klageverfahren über die Verletzung von gesetzlichen<br />

oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen<br />

dem <strong>Kanton</strong> und den Mitarbeitern» eine Entscheidung erlaubt.<br />

Diese neue Regelung des Rechtsschutzes käme sogar zur Anwendung,<br />

wenn – was indes nicht zutrifft – die Überführung des Dienstverhältnisses<br />

auf eine vertragliche Basis mangelhaft gewesen wäre, denn einerseits ist<br />

die bisherige Rechtsschutzregelung per Ende Juni 2000 aufgehoben worden<br />

und die fristlose Entlassung erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt, und<br />

anderseits gewährt die neue Regelung inhaltlich einen gleichwertigen<br />

Rechtsschutz.<br />

(VGE 1028/01 vom 14. März <strong>2002</strong>).<br />

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