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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.2<br />

Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist wurde diese Verordnungsänderung<br />

auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt (Abl 1998, S. 1290).<br />

cc) Abl vom 31. März 2000, S. 473ff.:<br />

«Personal- und Besoldungsverordnung (Änderung vom 22. März 2000)<br />

....<br />

§ 74 (recte: 64) Abs. 3 (neu)<br />

Die bis Ende der Amtsperiode 1996–2000 gewählten Beamten gelten ab 1. Juli 2000 als<br />

unbefristet angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden muss.<br />

Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor oder auf diesen Zeitpunkt<br />

nach bisherigem Recht.<br />

....»<br />

Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist wurde diese Verordnungsänderung<br />

am 23. Mai 2000 auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzt<br />

(Abl 2000, S. 819).<br />

Der Gesetzgeber hat mit dieser Verordnungsänderung auch die kantonalen<br />

Beamtenverhältnisse mit den Lehrern per Ende Juni 2000 für beendet<br />

erklärt, womit der bei der Wiederwahl gemachte Vorbehalt gemäss<br />

lit. d zum Tragen kam (vgl. oben, Erw. 5 d/aa). Selbst wenn dieses Vorgehen<br />

hinsichtlich Juli 2000, des aufgrund der Wiederwahl im Jahre 1996<br />

letzten Monates der Amtsdauer (vgl. oben, Erw. 5d/aa), nicht zulässig gewesen<br />

wäre, hätte dies auf die vorliegende Beurteilung keinen Einfluss.<br />

Der Beschwerdeführer war in jedem Falle ab 1. August 2000 nicht wiedergewählt.<br />

Er hat zudem das Dienstverhältnis mit dem <strong>Kanton</strong> nicht aufgelöst,<br />

sondern mehr als ein Jahr als ... weitergearbeitet.<br />

e) Nachdem der Gesetzgeber die Abschaffung des Beamtenstatus beschlossen<br />

hatte, blieb dem einzelnen Beamten, welcher keinen Anspruch<br />

auf eine Wiederwahl hatte (§ 16 aPBV), mithin nichts anderes übrig, als<br />

sich mit der neuen gesetzlichen Ausgangslage anzufreunden und das unbefristete<br />

öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zu akzeptieren oder auf<br />

eine Weiterbeschäftigung beim <strong>Kanton</strong> zu verzichten. Dass bei dieser<br />

Ausgangslage der Gesetzgeber davon absah, gegenüber dem einzelnen<br />

Beamten die gesetzlich vorgeschriebene Änderung des Rechtsverhältnisses<br />

zusätzlich separat mit schriftlichen Vertrag zu besiegeln (zumal einstweilen<br />

die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse noch weitgehend gesetzlich<br />

normiert wird), ist nicht zu beanstanden und lehnt im Übrigen an<br />

die bisher geübte pauschale Wiederwahl der Beamten an. In diesem Vorgehen<br />

ist auch keine Verletzung von übergeordnetem Recht zu erkennen<br />

(§ 26 VRP). Der Beschwerdeführer macht solches zudem nicht explizit<br />

geltend. Die Berufung auf eine mangelhafte Überführung des beamteten<br />

Dienstverhältnisses in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis<br />

ist deshalb unbegründet. Sie würde zudem Treu und Glauben widersprechen,<br />

nachdem der Beschwerdeführer offenkundig über ein Jahr<br />

lang dagegen nicht remonstrierte, sondern vielmehr konkludent in das unbefristete<br />

öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis einwilligte. Schliesslich<br />

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