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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

trachten. Auch diesbezüglich ist dem Angeklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung<br />

vorzuwerfen, nämlich es unterlassen zu haben, durch die Ausarbeitung<br />

eines hinreichenden Sicherheitsdispositives sicherzustellen, dass<br />

am Unglückstag die richtigen Massnahmen zur Verhinderung des Unfalls<br />

getroffen bzw. die Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Fruttli nicht geöffnet<br />

wird, solange diese Massnahmen nicht durchgeführt werden konnten.<br />

a) Seilbahnunternehmungen sind verpflichtet, für die Sicherheit der<br />

von ihnen betriebenen Skiabfahrten zu sorgen. Dazu gehört insbesondere<br />

die Pflicht, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen. Dazu<br />

gehört die Bestimmung der Person, die für die Sicherheit der Piste zuständig<br />

und verantwortlich ist. Eine solche Person ist insbesondere auch<br />

für den Fall zu bezeichnen, dass die primär Verantwortlichen abwesend<br />

sind. Es ist vom Bundesgericht ausdrücklich als mangelhaft bezeichnet<br />

worden, sich darauf zu verlassen, dass in einem solchen Fall andere erfahrene<br />

Mitarbeiter von sich aus die Verantwortung übernehmen und das<br />

Notwendige vorkehren. Damit die verantwortliche Person die Sicherheitsvorkehrungen<br />

treffen kann, muss sie über die notwendigen Informationen<br />

verfügen. Zu einem ausreichenden Sicherheitsdispositiv gehört,<br />

dass diese Informationen laufend aufgezeichnet, gesammelt, soweit nötig<br />

ausgewertet und weitergegeben werden. Selbstverständlich – so das Bundesgericht<br />

wörtlich – muss schliesslich klar geregelt sein, dass Skipisten<br />

nur geöffnet werden dürfen, wenn ihre Sicherheit hinreichend abgeklärt<br />

werden kann und auch abgeklärt worden ist (BGE 125 IV 12f. mit Hinweisen).<br />

b) Das Erstellen des Sicherheitsdispositivs lag vorliegend in der Verantwortung<br />

des Angeklagten und war hier entgegen der Auffassung des<br />

Verteidigers nicht Sache der Direktion. Der Angeklagte ist der Verantwortliche<br />

für die Markierungen und die Signalisationen und auch für die<br />

Schliessung von Skiabfahrten, z.B. bei Lawinengefahr, und kann als Chef<br />

Winteranlagen grösstenteils selbständig walten und schalten, und es ist so,<br />

dass wenn er sagt, diese Piste muss gesperrt werden, dann wird seitens seines<br />

Vorgesetzten und stellvertretenden Direktors nicht daran gezweifelt.<br />

In seinen Aufgabenbereich als Leiter der Winteranlagen fallen die technischen<br />

Anlagen (Skilifte, Pistenfahrzeuge usw.) und er hat – so umschreibt<br />

es der Angeklagte vor der Vorinstanz in groben Zügen – die Verantwortung<br />

für den Rettungsdienst und das Personal. Anlässlich der Berufungsverhandlung<br />

hat der Angeklagte ohne Umschweife seine Kompetenzen<br />

damit umschrieben, dass er auch im Pistenbereich das Ganze auf<br />

einen zeitgerechten Stand zu bringen hatte. An seiner Verantwortlichkeit<br />

für die vorübergehende Schliessung bzw. Öffnung von Skiabfahrten ändert<br />

nichts, dass für die definitive Schliessung einer Skiabfahrt die Direktion<br />

zuständig ist und er bei dieser darauf gedrängt hatte, die Abfahrtsroute<br />

Rigi Klösterli–Goldau aus dem Angebot zu nehmen, da er schon<br />

länger gesehen hatte, dass diese früher oder später zu Problemen mit den<br />

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