EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
trachten. Auch diesbezüglich ist dem Angeklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung<br />
vorzuwerfen, nämlich es unterlassen zu haben, durch die Ausarbeitung<br />
eines hinreichenden Sicherheitsdispositives sicherzustellen, dass<br />
am Unglückstag die richtigen Massnahmen zur Verhinderung des Unfalls<br />
getroffen bzw. die Abfahrtsroute Rigi Klösterli–Fruttli nicht geöffnet<br />
wird, solange diese Massnahmen nicht durchgeführt werden konnten.<br />
a) Seilbahnunternehmungen sind verpflichtet, für die Sicherheit der<br />
von ihnen betriebenen Skiabfahrten zu sorgen. Dazu gehört insbesondere<br />
die Pflicht, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen. Dazu<br />
gehört die Bestimmung der Person, die für die Sicherheit der Piste zuständig<br />
und verantwortlich ist. Eine solche Person ist insbesondere auch<br />
für den Fall zu bezeichnen, dass die primär Verantwortlichen abwesend<br />
sind. Es ist vom Bundesgericht ausdrücklich als mangelhaft bezeichnet<br />
worden, sich darauf zu verlassen, dass in einem solchen Fall andere erfahrene<br />
Mitarbeiter von sich aus die Verantwortung übernehmen und das<br />
Notwendige vorkehren. Damit die verantwortliche Person die Sicherheitsvorkehrungen<br />
treffen kann, muss sie über die notwendigen Informationen<br />
verfügen. Zu einem ausreichenden Sicherheitsdispositiv gehört,<br />
dass diese Informationen laufend aufgezeichnet, gesammelt, soweit nötig<br />
ausgewertet und weitergegeben werden. Selbstverständlich – so das Bundesgericht<br />
wörtlich – muss schliesslich klar geregelt sein, dass Skipisten<br />
nur geöffnet werden dürfen, wenn ihre Sicherheit hinreichend abgeklärt<br />
werden kann und auch abgeklärt worden ist (BGE 125 IV 12f. mit Hinweisen).<br />
b) Das Erstellen des Sicherheitsdispositivs lag vorliegend in der Verantwortung<br />
des Angeklagten und war hier entgegen der Auffassung des<br />
Verteidigers nicht Sache der Direktion. Der Angeklagte ist der Verantwortliche<br />
für die Markierungen und die Signalisationen und auch für die<br />
Schliessung von Skiabfahrten, z.B. bei Lawinengefahr, und kann als Chef<br />
Winteranlagen grösstenteils selbständig walten und schalten, und es ist so,<br />
dass wenn er sagt, diese Piste muss gesperrt werden, dann wird seitens seines<br />
Vorgesetzten und stellvertretenden Direktors nicht daran gezweifelt.<br />
In seinen Aufgabenbereich als Leiter der Winteranlagen fallen die technischen<br />
Anlagen (Skilifte, Pistenfahrzeuge usw.) und er hat – so umschreibt<br />
es der Angeklagte vor der Vorinstanz in groben Zügen – die Verantwortung<br />
für den Rettungsdienst und das Personal. Anlässlich der Berufungsverhandlung<br />
hat der Angeklagte ohne Umschweife seine Kompetenzen<br />
damit umschrieben, dass er auch im Pistenbereich das Ganze auf<br />
einen zeitgerechten Stand zu bringen hatte. An seiner Verantwortlichkeit<br />
für die vorübergehende Schliessung bzw. Öffnung von Skiabfahrten ändert<br />
nichts, dass für die definitive Schliessung einer Skiabfahrt die Direktion<br />
zuständig ist und er bei dieser darauf gedrängt hatte, die Abfahrtsroute<br />
Rigi Klösterli–Goldau aus dem Angebot zu nehmen, da er schon<br />
länger gesehen hatte, dass diese früher oder später zu Problemen mit den<br />
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