EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 18.2<br />
ee) Es kann mithin kein Zweifel darüber bestehen, dass das kantonale<br />
Personalrecht ab 1. Juli 2000 nurmehr – mit einigen wenigen, hier nicht<br />
interessierenden Ausnahmen – öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse<br />
auf Vertragsbasis vorsieht mit entsprechendem Rechtsschutz auf dem verwaltungsgerichtlichen<br />
Klageweg. Inwiefern diese gesetzgeberische Lösung<br />
übergeordnetem Recht widersprechen könnte, ist weder geltend gemacht<br />
noch sonstwie ersichtlich. Die kantonale Verfassung (§ 17 KV) erlaubt<br />
dem <strong>Kanton</strong> (wie auch den Bezirken und Gemeinden) nebst dem Amtsdauersystem<br />
(Behördemitglieder/Beamte) auch das Kündigungssystem<br />
(öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse auf Vertragsbasis) einzuführen,<br />
wie dies der Regierungsrat in seinem Bericht an den <strong>Kanton</strong>srat vom<br />
21. Januar 1998 zutreffend festhielt (RRB Nr. 96/1998 v. 21.1.1998, S. 4f.).<br />
d) Für den Beschwerdeführer, welcher mit RRB vom ... gewählt worden<br />
ist (regierungsrätliche Vernehmlassung, S. 4), wurde das massgebliche<br />
Wiederwahl- bzw. Umgestaltungsprozedere im kantonalen Amtsblatt –<br />
nebst der auch in den Medien thematisierten Abschaffung des Beamtenstatus<br />
– wie folgt kommuniziert:<br />
aa) Abl vom 5. Juli 1996, S. 968:<br />
«Der Regierungsrat hat die im Sinne von § 7 der Personal- und Besoldungsverordnung<br />
vom 26. Juni 1991 gewählten Beamten des <strong>Kanton</strong>s und seiner Anstalten in der Funktion,<br />
die sie am Ende der Amtsperiode 1992–1996 eingenommen haben, für die neue<br />
Amtsperiode 1996–2000 wiedergewählt. Vorbehalten bleiben:<br />
a) abweichende Einzelbeschlüsse des Regierungsrates, die einen Verzicht auf die Wiederwahl<br />
oder eine Umgestaltung des Dienstverhältnisses enthalten und die den betroffenen<br />
Beamten schriftlich zugestellt worden sind;<br />
b) das Probeverhältnis, das am Ende der Amtsperiode 1992–1996 noch nicht beendet<br />
ist und in der neuen Amtsperiode 1996–2000 noch anhält;<br />
c) das Erreichen der Altersgrenze während der neuen Amtsperiode 1996–2000;<br />
d) die Änderung von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen.»<br />
In Verbindung mit dem damaligen u.a. gestützt auf alt§ 20 PBV erlassenen<br />
Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrkräfte an Mittelund<br />
Berufsschulen vom 7. Juli 1992 dauerte die Amtsdauer mithin – unter<br />
Beachtung der oben zitierten Vorbehalte – bis 31. Juli 2000 (§ 8 Abs. 1).<br />
bb) Abl vom 22. Mai 1998, S. 688:<br />
«Personal- und Besoldungsverordnung (Änderung vom 13. Mai 1998)<br />
...<br />
§ 64 Abs. 3 (neu)<br />
Die Beamten, die vom Regierungsrat oder von den Gerichten gewählt worden sind,<br />
werden nach Ablauf der Amtsperiode 1996–2000 nicht wiedergewählt. Ihr Dienstverhältnis<br />
wird in eine Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag umgestaltet, sofern<br />
es durch die Mitarbeiter oder die Wahlbehörde nicht aufgelöst wird. Soll das Dienstverhältnis<br />
auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst werden, haben die Mitarbeiter § 15 Abs.1<br />
und die Wahlbehörden § 16 Abs. 2 einzuhalten.<br />
...»<br />
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