EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 18.2<br />
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden, weshalb eine Kündigung nur<br />
gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden könne und diese<br />
Gründe dem Betroffenen bekannt gegeben werden müssen;<br />
– die im Verwaltungsrecht geltende Untersuchungsmaxime besage, dass<br />
die Behörde einen rechtserheblichen Sachverhalt abklären müsse und<br />
mithin der <strong>Kanton</strong> für eine Kündigung die Beweisführungslast trage;<br />
– es werde ausdrücklich geregelt, dass kein Anspruch auf die Fortführung<br />
des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden könne. Damit werde<br />
die Lösung des Obligationenrechts und der meisten neuen kantonalen<br />
Personalgesetze übernommen. Könnten als unzulässig qualifizierte<br />
Kündigungen von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, wäre<br />
der <strong>Kanton</strong> gezwungen, den Betroffenen wieder in den Dienst aufzunehmen<br />
und weiterzubeschäftigen. Eine Weiter- oder Wiederbeschäftigung<br />
gegen den Willen des <strong>Kanton</strong>s als Partei wäre aber kaum realisierbar.<br />
Nach einem Rechtsstreit mit einem Angestellten wäre das Vertrauensverhältnis<br />
gestört. Eine tragfähige Zusammenarbeit wäre kaum<br />
mehr möglich. Weil der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> eine schlanke Verwaltung kenne,<br />
wäre es auch schwierig, für einen zu Unrecht entlassenen Angestellten<br />
eine andere, zumutbare Personalstelle zu finden. Aus diesen<br />
Überlegungen soll der Kündigungsschutz auf finanzielle Rechtsfolgen<br />
beschränkt werden, die präventiv wirken;<br />
dd) Schliesslich wird – nachdem schon an anderer Stelle hervorgehoben<br />
wird, das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht garantiere einen konsequenten<br />
Rechtsschutz (S. 6) – unter dem Titel «Rechtsschutz» wörtlich<br />
ausgeführt (S. 13f.; Hervorhebungen nicht im Original):<br />
«Weil für die kündbaren Arbeitsverhältnisse der Angestellten das Vertragsmodell gewählt<br />
wird (§ 12), soll neu auch ein entsprechendes Rechtsschutzsystem zum Zug kommen<br />
(§ 62). Es entspricht dem neuen Vertragsverhältnis zwischen <strong>Kanton</strong> und Angestellten<br />
am besten, wenn Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen eines eigentlichen<br />
Zweiparteienprozesses ausgetragen werden. Damit sind die Parteien in<br />
prozessualer Hinsicht gleichgestellt. Wie in einem Zivilprozess hat diejenige Partei die<br />
Klägerrolle zu übernehmen, welche Ansprüche geltend macht. Für diese Lösung bietet<br />
sich das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht an (§ 62 Abs. 1).<br />
Damit die Gegenpartei in einem Klageverfahren zuerst Gelegenheit erhält, zu einem<br />
Anspruch Stellung zu nehmen und ihn allenfalls sogar ganz oder teilweise zu anerkennen,<br />
ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 62 Abs. 2). Das Verwaltungsgericht tritt auf<br />
eine Klage erst ein, wenn der Beklagte innert einer Frist von 60 Tagen die Klage nicht<br />
anerkennt. Es ist denkbar, dass in diesem vorprozessualen Stadium Einigung gefunden<br />
und aufwändige Prozesse vermieden werden können. Ähnlich wie im privaten Arbeitsrecht<br />
sollen für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– den Parteien<br />
keine Kosten auferlegt werden (§ 62 Abs. 3).<br />
Bisher fehlte eine Regelung über die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Forderungen<br />
aus einem Arbeitsverhältnis. Diese Lücke wird mit § 63 geschlossen, der wie im<br />
Privatrecht eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht.<br />
Das Klageverfahren für Streitigkeiten aus einem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis<br />
führt zu einer Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />
(§ 67 Abs. 1 Buchstabe d), die unter den Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
der Vorlage beantragt wird. Gleichzeitig werden auch Begriffsänderungen in diese Verordnung<br />
eingefügt (§ 3 Buchstabe c).»<br />
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