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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.2<br />

Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden, weshalb eine Kündigung nur<br />

gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden könne und diese<br />

Gründe dem Betroffenen bekannt gegeben werden müssen;<br />

– die im Verwaltungsrecht geltende Untersuchungsmaxime besage, dass<br />

die Behörde einen rechtserheblichen Sachverhalt abklären müsse und<br />

mithin der <strong>Kanton</strong> für eine Kündigung die Beweisführungslast trage;<br />

– es werde ausdrücklich geregelt, dass kein Anspruch auf die Fortführung<br />

des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden könne. Damit werde<br />

die Lösung des Obligationenrechts und der meisten neuen kantonalen<br />

Personalgesetze übernommen. Könnten als unzulässig qualifizierte<br />

Kündigungen von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, wäre<br />

der <strong>Kanton</strong> gezwungen, den Betroffenen wieder in den Dienst aufzunehmen<br />

und weiterzubeschäftigen. Eine Weiter- oder Wiederbeschäftigung<br />

gegen den Willen des <strong>Kanton</strong>s als Partei wäre aber kaum realisierbar.<br />

Nach einem Rechtsstreit mit einem Angestellten wäre das Vertrauensverhältnis<br />

gestört. Eine tragfähige Zusammenarbeit wäre kaum<br />

mehr möglich. Weil der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> eine schlanke Verwaltung kenne,<br />

wäre es auch schwierig, für einen zu Unrecht entlassenen Angestellten<br />

eine andere, zumutbare Personalstelle zu finden. Aus diesen<br />

Überlegungen soll der Kündigungsschutz auf finanzielle Rechtsfolgen<br />

beschränkt werden, die präventiv wirken;<br />

dd) Schliesslich wird – nachdem schon an anderer Stelle hervorgehoben<br />

wird, das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht garantiere einen konsequenten<br />

Rechtsschutz (S. 6) – unter dem Titel «Rechtsschutz» wörtlich<br />

ausgeführt (S. 13f.; Hervorhebungen nicht im Original):<br />

«Weil für die kündbaren Arbeitsverhältnisse der Angestellten das Vertragsmodell gewählt<br />

wird (§ 12), soll neu auch ein entsprechendes Rechtsschutzsystem zum Zug kommen<br />

(§ 62). Es entspricht dem neuen Vertragsverhältnis zwischen <strong>Kanton</strong> und Angestellten<br />

am besten, wenn Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen eines eigentlichen<br />

Zweiparteienprozesses ausgetragen werden. Damit sind die Parteien in<br />

prozessualer Hinsicht gleichgestellt. Wie in einem Zivilprozess hat diejenige Partei die<br />

Klägerrolle zu übernehmen, welche Ansprüche geltend macht. Für diese Lösung bietet<br />

sich das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht an (§ 62 Abs. 1).<br />

Damit die Gegenpartei in einem Klageverfahren zuerst Gelegenheit erhält, zu einem<br />

Anspruch Stellung zu nehmen und ihn allenfalls sogar ganz oder teilweise zu anerkennen,<br />

ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 62 Abs. 2). Das Verwaltungsgericht tritt auf<br />

eine Klage erst ein, wenn der Beklagte innert einer Frist von 60 Tagen die Klage nicht<br />

anerkennt. Es ist denkbar, dass in diesem vorprozessualen Stadium Einigung gefunden<br />

und aufwändige Prozesse vermieden werden können. Ähnlich wie im privaten Arbeitsrecht<br />

sollen für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– den Parteien<br />

keine Kosten auferlegt werden (§ 62 Abs. 3).<br />

Bisher fehlte eine Regelung über die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Forderungen<br />

aus einem Arbeitsverhältnis. Diese Lücke wird mit § 63 geschlossen, der wie im<br />

Privatrecht eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht.<br />

Das Klageverfahren für Streitigkeiten aus einem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis<br />

führt zu einer Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />

(§ 67 Abs. 1 Buchstabe d), die unter den Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

der Vorlage beantragt wird. Gleichzeitig werden auch Begriffsänderungen in diese Verordnung<br />

eingefügt (§ 3 Buchstabe c).»<br />

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