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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.2<br />

c) Die nach Aufgabe des Beamtenstatus eingeführte und heute aktuelle<br />

Rechtslage betreffend öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis auf vertraglicher<br />

Basis und Rechtsschutz (Klageweg) wurde bereits dargelegt<br />

(oben Erw. 4). Die vom Gesetzgeber damit verfolgten Absichten werden<br />

in den aktenkundigen Materialien nachdrücklich festgehalten:<br />

aa) Der Gesetzgeber hat die Umgestaltung der bestehenden Dienstverhältnisse<br />

in zwei Schritten vorbereitet bzw. vorgenommen. Zunächst<br />

wurde mit § 64 Abs. 3 PBV (siehe unten Erw. 5 d/bb) die grundsätzliche<br />

Abschaffung des Beamtenstatus beschlossen. «Absicht dieser Revision ist<br />

es, flexible Anstellungsbedingungen in Bezug auf den Bestand, die Aufgabenstellung<br />

und die Dauer der Dienstverhältnisse zu schaffen. Sie sind<br />

eine Voraussetzung dafür, dass die <strong>Kanton</strong>sverwaltung wirkungsorientiert<br />

geführt wird und ihre Dienstleistungen für die Bevölkerung effizient erbringen<br />

kann.» (RRB Nr. 96 v. 21.1.1998, Bericht und Vorlage für den<br />

<strong>Kanton</strong>srat; S. 1).<br />

bb) Nach dem Grundsatzentscheid legte der Gesetzgeber die Modalitäten<br />

der Umwandlung und der Neugestaltung der Dienstverhältnisse<br />

fest. In RRB Nr. 1822/1999 vom 23.11.1999, dem «Bericht und Vorlage an<br />

den <strong>Kanton</strong>srat», wird u.a. nochmals festgehalten, dass der eigentliche<br />

Schwerpunkt der Vorlage der Wechsel vom Amtsdauer- zum Kündigungssystem<br />

sei. Die bisherige Wahl auf eine vierjährige Amtsdauer oder<br />

der Beamtenstatus, der für rund zwei Drittel der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter des <strong>Kanton</strong>s massgebend war, soll durch unbefristete und<br />

kündbare Arbeitsverhältnisse abgelöst werden (S. 2). Wörtlich (S. 3; Hervorhebungen<br />

nicht im Original):<br />

«Das unbefristete und kündbare Arbeitsverhältnis, das im Mittelpunkt des Revisionskonzeptes<br />

steht, soll zwischen dem <strong>Kanton</strong> und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

auf Vertragsbasis eingegangen werden. Das Arbeitsverhältnis ist ein klassischer Fall eines<br />

zweiseitigen Rechtsverhältnisses, in dem die Parteien einander Austauschleistungen<br />

in Form von Arbeit und Lohn versprechen. Es haben sich bereits der Bund sowie die<br />

<strong>Kanton</strong>e Obwalden, Nidwalden, Zug, Appenzell Innerrhoden und Basel-Landschaft<br />

generell für vertragliche Arbeitsverhältnisse entschieden. Das Vertragsmodell erleichtert<br />

die Annäherung an das Privatrecht, das denn auch nach § 6 Abs. 2 der Personal- und<br />

Besoldungsverordnung als ergänzendes Recht beigezogen wird. Das Obligationenrecht<br />

wird auch insofern beachtet, als dessen Mindestgarantien zu Gunsten der Arbeitnehmer<br />

eingehalten werden. Die Vertragsbindung entspricht dem Gedanken der Kooperation<br />

zwischen <strong>Kanton</strong> und Personal, wenn auch einzuräumen ist, dass die Ausgestaltung der<br />

Arbeitsverhältnisse einstweilen noch weitgehend gesetzlich normiert wird (Rechte und<br />

Pflichten, Lohn, Arbeitszeit, Ferien, Versicherungsschutz). Dagegen wird mit dieser Teilrevision<br />

bereits der Weg beschritten, dass gesetzliche und vertragliche Ansprüche klageweise<br />

vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden können.»<br />

cc) Im Weiteren wird im zitierten Bericht u.a. angeführt,<br />

– die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen lehne<br />

sich an die Formulierung im Obligationenrecht an (Art. 337 OR);<br />

– im Unterschied zur Kündigungsfreiheit im privaten Arbeitsrecht sei der<br />

<strong>Kanton</strong> als öffentlicher Arbeitgeber an das Willkürverbot und an den<br />

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