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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.2<br />

Vor dem 1. Januar 2000, also unter dem Regime des damals noch geltenden<br />

Beamtenstatus, konnten personalrechtliche Verfügungen (Auflösung<br />

des Dienstverhältnisses nach einer Rückversetzung ins Probeverhältnis,<br />

zufolge Arbeitsunfähigkeit oder zufolge Aufhebung der Stelle)<br />

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten<br />

werden. Hielt das Verwaltungsgericht die angefochtene personalrechtliche<br />

Verfügung für unzulässig, so erliess es einen entsprechenden<br />

Feststellungsentscheid. Änderte die Vorinstanz die personalrechtliche<br />

Verfügung dennoch nicht, so hatte der betroffene Mitarbeiter Anspruch<br />

auf eine Abfindung, welche er nötigenfalls mit verwaltungsgerichtlicher<br />

Klage durchsetzen konnte (§ 62f. PBV in der ursprünglichen Fassung<br />

v. 26. Juni 1991).<br />

5.a) Aufgrund der kantonalen Normen des Personalrechts und der Verwaltungsrechtspflege<br />

ergibt sich somit, dass seit der Aufgabe des Beamtenstatus<br />

bzw. seit dem Wechsel vom Amtsdauer- zum Kündigungssystem<br />

(Vertragsmodell) der Rechtsschutz nurmehr im Rahmen des Klageverfahrens<br />

gewährt wird.<br />

b) Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.<br />

Dieser macht geltend, die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen<br />

Angestelltenverhältnisses sei in der Form einer Verfügung auszusprechen.<br />

Es handle sich vorliegend um eine rechtsaufhebende Verfügung (§ 6 Abs.1<br />

lit. a VRP). Die Bestimmungen von § 2 Abs. 2, § 54 lit. f, §§ 60–70 VRP<br />

und § 62 PBV seien nicht anwendbar. RRB Nr. 1184/2001 sei Gegenstand<br />

einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde.<br />

Dem hält der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember<br />

2001 im Wesentlichen entgegen, beim RRB Nr. 1184/2001 handle es sich<br />

um keine Verfügung, sondern um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.<br />

Selbst wenn es sich bei der Kündigung dogmatisch um<br />

eine Verfügung handeln würde, so ändere diese nichts am Umstand, dass<br />

der Rechtsschutz ausschliesslich über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren<br />

gemäss § 62 PBV i.V.m. § 67ff. VRP gewährt werde.<br />

Im Rahmen der Stellungnahme zum regierungsrätlichen Nichteintretensantrag<br />

beharrt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Ausführungen<br />

in der Beschwerdeschrift auf seinem Standpunkt. Es sei dem<br />

Verwaltungsgericht ohne zusätzliche Erläuterungen möglich, die Ausführungen<br />

des Regierungsrates zu überprüfen, insbesondere sei es ihm<br />

möglich, die Frage der rechtmässigen Überführung der Beamtung auf öffentlich-rechtliche<br />

Dienstverhältnisse, insbesondere in Bezug auf den Beschwerdeführer<br />

zu überprüfen und die Frage zu beantworten, ob es rechtmässig<br />

sein könne, den Beschwerdeführer ohne weiteres ohne schriftlich<br />

fixierten Anstellungsvertrag zu belassen. Der Beschwerdeführer sei zu<br />

keinem Zeitpunkt über die Verordnungsänderung persönlich angeschrieben<br />

worden, noch sei ihm ein schriftlicher, öffentlich-rechtlicher Dienstvertrag<br />

offeriert oder mit ihm zum Abschluss gebracht worden.<br />

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