16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 18.2<br />

eingestellt. Gegen diesen Beschluss erhob der betroffene Mitarbeiter<br />

beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung des regierungsrätlichen<br />

Beschlusses. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde<br />

nicht ein.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht u.a., ob die Zulässigkeit<br />

des Rechtsmittels gegeben ist (§ 27 Abs. 1 lit. e VRP). Ist eine der<br />

Sachentscheidvoraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid<br />

(§ 27 Abs. 2 VRP).<br />

3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht<br />

u.a. Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b erwähnten<br />

Zwischenbescheide des Regierungsrates angefochten werden,<br />

soweit nicht durch diese Verordnung oder einen andern Erlass der Weiterzug<br />

an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird (§ 51 lit. a VRP).<br />

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen<br />

und Entscheide, die sich auf andere Sachgebiete beziehen, für welche die<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch einen besonderen Erlass ausgeschlossen<br />

ist (§ 54 lit. f VRP). Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus<br />

öffentlich-rechtlichen Verträgen sind die §§ 60–70 VRP anwendbar (§ 2<br />

Abs. 2 VRP). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz u.a.<br />

Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten<br />

Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche<br />

gegenüber der Versicherungskasse des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> (§ 67 Abs. 1 lit. d<br />

VRP).<br />

4. Die Personal- und Besoldungsverordnung vom 26. Juni 1991 (SR<strong>SZ</strong><br />

145.110, PBV) sieht in der aktuellen Fassung was folgt vor:<br />

Die Mitarbeiter des <strong>Kanton</strong>s werden in Beamte (die vom <strong>Kanton</strong>srat<br />

auf eine feste Amtsdauer gewählt werden), Angestellte und nebenamtliche<br />

Mitarbeiter (die ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses ausserhalb<br />

der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichtsorganisation tätig<br />

sind) unterschieden (§ 2 PBV). Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich<br />

(§ 6 Abs. 1 PBV). Als ergänzendes Recht ist das Obligationenrecht<br />

heranzuziehen (§ 6 Abs. 2 PBV). Das Arbeitsverhältnis der Angestellten<br />

wird durch schriftlichen Vertrag begründet (§ 12 PBV). Die bis Ende der<br />

Amtsperiode 1996–2000 gewählten Beamten gelten ab 1. Juli 2000 als unbefristet<br />

angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden<br />

muss (§ 64 Abs. 3 1. Satz PBV). Der Regierungsrat und die Gerichte<br />

stellen die Angestellten an, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis<br />

und während mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit tätig sind (§ 13<br />

Abs. 1 PBV). Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fachliche<br />

und persönliche Eignung für die Stelle voraus (§ 14 Abs. 1 PBV). Das<br />

Arbeitsverhältnis der Angestellten ist in der Regel unbefristet (§ 15<br />

PBV). Die Anstellungsbehörde und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis<br />

im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern<br />

164

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!