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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.2<br />

Alle diese Angaben sprechen für die Feststellung des Beklagten, wonach<br />

beim Amtsvorsteher und bei der Klägerin unterschiedliche Auffassungen<br />

hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kunden bestanden.<br />

Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist nicht ein einzelner der vorgenannten<br />

Umstände, sondern die Summe (Kette) all dieser Aspekte (vgl.<br />

auch VGE 862/99 vom 16. Sept. 1999; VGE 446/01 vom 20. Febr. <strong>2002</strong>,<br />

Erw. 4). Trifft es mithin zu, dass solche unterschiedliche Auffassungen objektivermassen<br />

bestanden, ist nicht ersichtlich, weshalb der Formulierungsvorschlag<br />

des Beklagten vom 20. Juli 2001 nicht haltbar sein sollte.<br />

Dies gilt erst recht, als es der Klägerin freisteht, auf die Ergänzung vom<br />

20. Juli 2001 (4. Fassung) zu verzichten und damit die 3. Fassung des Beklagten<br />

vorzuziehen.<br />

c) Zu prüfen bleibt noch der im Arbeitszeugnis enthaltene Zusatz<br />

«selbstbewusst» in folgendem Kontext: «Wir haben sie als verantwortungsvolle,<br />

selbstbewusste und fachkundige Mitarbeiterin kennen gelernt».<br />

Aus dieser Umschreibung ist entgegen der Meinung der Klägerin<br />

kein «arrogantes und uneinsichtiges Verhalten» abzuleiten, da das Arbeitszeugnis<br />

ausdrücklich den Vermerk enthält: «... verfasst keine codierten<br />

Arbeitszeugnisse». Vielmehr ist im dargelegten Kontext (verantwortungsvoll<br />

und fachkundig) die umstrittene Umschreibung dahingehend zu<br />

verstehen, dass der Klägerin kein gehemmtes Auftreten attestiert wurde.<br />

Zudem ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber bei der Abfassung des Arbeitszeugnisses<br />

ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, welcher<br />

vorliegend nicht verletzt wurde. Abgesehen davon verhält es sich<br />

nicht so, dass die umstrittene Formulierung des Arbeitszeugnisses das berufliche<br />

Fortkommen der Klägerin beeinträchtigt haben könnte, da die<br />

Klägerin nach ihren eigenen Angaben von ihrer aktuellen Arbeitgeberin<br />

(...) eine sehr gute Beurteilung und aufgrund der erbrachten Leistungen<br />

eine Lohnerhöhung erhalten hat (...).<br />

d) Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb<br />

sie abgewiesen wird.<br />

(VGE 861/02 vom 20. Dezember <strong>2002</strong>).<br />

18.2 <strong>Kanton</strong>ale Personal- und Besoldungsverordnung<br />

– Die (fristlose) Kündigung ist keine anfechtbare Verfügung; der Rechtsschutz<br />

wird im Klageverfahren gewährt.<br />

– Das beamtete Dienstverhältnis (Amtsdauersystem) wurde rechtmässig in<br />

ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis (Vertragsmodell)<br />

überführt.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Der Regierungsrat hat ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung<br />

fristlos aufgelöst und die Lohnzahlungen per Ende des laufenden Monats<br />

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