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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

legenheit des Arbeitgebers, in die sich der Richter nicht einzumischen hat<br />

(vgl. Schönenberger/Staehelin, a.a.O., N. 21 mit Hinweisen). Dafür<br />

spricht, dass der Richter – im Gegensatz zum Arbeitgeber (bzw. Vorgesetzten)<br />

– die betreffende Person nicht selber bei der Arbeit erlebt hat<br />

und somit keine eigenen Erfahrungen im Umgang mit dieser Person machen<br />

konnte.<br />

3. Die erste Fassung des vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnisses<br />

datiert vom (...). Dieses Arbeitszeugnis wurde auf Begehren der<br />

Klägerin vom Arbeitgeber noch dreimal ergänzt bzw. präzisiert, und<br />

zwar (...).<br />

Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildet die 3. Fassung vom<br />

... mit dem Änderungsvorschlag vom (...).<br />

4.a) Soweit die Klägerin die vorgenannten Ergänzungen im Satz 1 und<br />

2 («vielseitig und flexibel einsetzbar», «... stets zu unserer vollen Zufriedenheit<br />

ausgeführt») im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitszeugnis<br />

ohne eine Qualifizierung ihrer Leistungen unvollständig sei, übersieht<br />

sie, dass der Arbeitgeber in seinem Arbeitszeugnis nicht nur die<br />

Tätigkeitsgebiete der Klägerin umschrieben, sondern auch zu den Leistungen<br />

der Klägerin in diesen Tätigkeitsgebieten wie folgt Stellung genommen<br />

hat:<br />

(...)<br />

Eine solche Beurteilung der Leistungen der Arbeitnehmerin, welche als<br />

solche von der Klägerin nicht bemängelt wird, ist ausreichend. Damit wird<br />

den Anforderungen an eine Qualifizierung der Arbeitsleistungen Genüge<br />

getan (zur Umschreibung «selbstbewusst» vgl. nachfolgend Erw. 4c). Wie<br />

bereits in Erwägung 2c dargelegt wurde, kann der Beklagte nicht dazu<br />

verpflichtet werden, eine ganz bestimmte Formulierung bei der Beurteilung<br />

der Arbeitsleistungen zu verwenden. Die Klägerin hat keinen Anspruch<br />

darauf, dass ein aus einer früheren Mitarbeiterbeurteilung entnommener<br />

Satz oder Satzteil tel quel ins Arbeitszeugnis aufgenommen<br />

wird. Dies gilt erst recht, wenn wie hier die erste Mitarbeiterbeurteilung<br />

am ... 1998 sowie die zweite am ... 1999 stattfand, derweil das hier umstrittene<br />

Arbeitszeugnis insbesondere auch noch den Zeitraum vom ... bis<br />

zum ... 2000 abzudecken hat.<br />

b) Soweit die Klägerin bemängelt, ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten,<br />

Mitarbeitern und Kunden sei nicht hinreichend qualifiziert worden,<br />

übersieht sie den Änderungsvorschlag des Beklagten vom 20. Juli 2001,<br />

wonach ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern als kollegial<br />

beurteilt wurde, während beim Verhalten gegenüber Vorgesetzten und<br />

Kunden festgehalten wurde, dass zwischen der Klägerin und dem Amtsvorsteher<br />

unterschiedliche Auffassungen bestanden (vgl. BB 25). Dass<br />

solche unterschiedliche Auffassungen tatsächlich bestanden, ist aus folgenden<br />

Umständen abzuleiten:<br />

(...)<br />

162

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