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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

tone sind zwar (nach Art. 373 StGB) befugt, aber nicht verpflichtet, die<br />

vom Gemeinwesen finanzierten Vollzugskosten vom Unmündigen, seinen<br />

Eltern oder Verwandten zurückzufordern. Um das Verhältnis der Eltern<br />

zum Täter nicht zu belasten und seine Wiedereingliederung nicht zu<br />

gefährden ist Zurückhaltung am Platz (vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 38 zu<br />

Art. 276 ZGB, mit Hinweis).<br />

Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, wann (im Hinblick auf die<br />

Haftung der Eltern) von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen<br />

ist, auf die SKOS-Richtlinie F4 abgestellt hat, gibt im Übrigen keinen<br />

Anlass zur Beanstandung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die<br />

Unterhaltspflicht der Eltern gemäss ZGB beruft, übersieht sie, dass die<br />

zivilrechtliche Ausgestaltung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und<br />

Kind sowie die öffentlich-rechtliche Haftungsregelung für Massnahmekosten<br />

nach § 165 StPO nicht deckungsgleich sein muss. (...)<br />

(VGE 812/02 vom 28. Juni <strong>2002</strong>).<br />

18. Verschiedenes<br />

18.1 Arbeitszeugnis<br />

– Der Arbeitgeber kann nicht verpflichtet werden, im Arbeitszeugnis bei<br />

der Beurteilung der Arbeitsleistungen eine ganz bestimmte Formulierung<br />

zu verwenden.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Nachdem eine Mitarbeiterin das unbefristete öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis<br />

mit dem <strong>Kanton</strong> beendet und ein Arbeitszeugnis erhalten<br />

hatte, forderte sie einige Änderungen im Arbeitszeugnis. In der Folge erklärte<br />

sich der Amtsvorsteher mit gewissen Präzisierungen bzw. Berichtigungen<br />

einverstanden, ohne aber sämtliche vorgebrachten Formulierungsvorschläge<br />

zu übernehmen. Die von der ehemaligen Mitarbeiterin<br />

am 10. Mai <strong>2002</strong> erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht u.a. aus<br />

folgenden Gründen abgewiesen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) Gemäss § 29 Abs. 1 PBV kann die Mitarbeiterin jederzeit ein Arbeitszeugnis<br />

verlangen. Dieses hat sich über Art und Dauer des Dienstverhältnisses<br />

sowie über Leistung und Verhalten auszusprechen (sog. qualifiziertes<br />

Zeugnis). Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des<br />

Dienstverhältnisses zu beschränken, wenn es die Mitarbeiterin verlangt<br />

(§ 29 Abs. 2 PBV; sog. einfaches Zeugnis).<br />

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