EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 18.1<br />
tone sind zwar (nach Art. 373 StGB) befugt, aber nicht verpflichtet, die<br />
vom Gemeinwesen finanzierten Vollzugskosten vom Unmündigen, seinen<br />
Eltern oder Verwandten zurückzufordern. Um das Verhältnis der Eltern<br />
zum Täter nicht zu belasten und seine Wiedereingliederung nicht zu<br />
gefährden ist Zurückhaltung am Platz (vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 38 zu<br />
Art. 276 ZGB, mit Hinweis).<br />
Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, wann (im Hinblick auf die<br />
Haftung der Eltern) von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen<br />
ist, auf die SKOS-Richtlinie F4 abgestellt hat, gibt im Übrigen keinen<br />
Anlass zur Beanstandung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die<br />
Unterhaltspflicht der Eltern gemäss ZGB beruft, übersieht sie, dass die<br />
zivilrechtliche Ausgestaltung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und<br />
Kind sowie die öffentlich-rechtliche Haftungsregelung für Massnahmekosten<br />
nach § 165 StPO nicht deckungsgleich sein muss. (...)<br />
(VGE 812/02 vom 28. Juni <strong>2002</strong>).<br />
18. Verschiedenes<br />
18.1 Arbeitszeugnis<br />
– Der Arbeitgeber kann nicht verpflichtet werden, im Arbeitszeugnis bei<br />
der Beurteilung der Arbeitsleistungen eine ganz bestimmte Formulierung<br />
zu verwenden.<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
Nachdem eine Mitarbeiterin das unbefristete öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis<br />
mit dem <strong>Kanton</strong> beendet und ein Arbeitszeugnis erhalten<br />
hatte, forderte sie einige Änderungen im Arbeitszeugnis. In der Folge erklärte<br />
sich der Amtsvorsteher mit gewissen Präzisierungen bzw. Berichtigungen<br />
einverstanden, ohne aber sämtliche vorgebrachten Formulierungsvorschläge<br />
zu übernehmen. Die von der ehemaligen Mitarbeiterin<br />
am 10. Mai <strong>2002</strong> erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht u.a. aus<br />
folgenden Gründen abgewiesen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2.a) Gemäss § 29 Abs. 1 PBV kann die Mitarbeiterin jederzeit ein Arbeitszeugnis<br />
verlangen. Dieses hat sich über Art und Dauer des Dienstverhältnisses<br />
sowie über Leistung und Verhalten auszusprechen (sog. qualifiziertes<br />
Zeugnis). Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des<br />
Dienstverhältnisses zu beschränken, wenn es die Mitarbeiterin verlangt<br />
(§ 29 Abs. 2 PBV; sog. einfaches Zeugnis).<br />
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