16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 17.1<br />

«Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe hat der Verurteilte selbst zu bezahlen,<br />

sofern er Vermögen oder ausreichendes Einkommen besitzt und damit den ordentlichen<br />

Lebensunterhalt seiner Unterstützungsberechtigten nicht beeinträchtigt.»<br />

(vgl. § 164 Abs. 1 StPO in der ursprünglichen Fassung vom 28. Aug. 1974, Kursivdruck<br />

nicht im Original)<br />

In Absatz 2 von § 164 StPO in der ursprünglichen Fassung vom 28. Aug.<br />

1974 hatte der Gesetzgeber normiert, dass dann, soweit der Verurteilte<br />

die Kosten nicht selbst bezahlen kann, sie der <strong>Kanton</strong> trägt, wenn der<br />

Vollzug dem Justizdepartement obliegt, sonst der Bezirk.<br />

Aus den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass es bei der<br />

StPO-Revision von 1988 im Zusammenhang mit § 164 StPO einzig darum<br />

ging, ob der Grundsatz, wonach der Verurteilte die Vollzugskosten zu bezahlen<br />

hat, insofern geändert werden solle, als der Staat die Kosten übernimmt<br />

und nur dann auf den Verurteilten zurückgreift, wenn sich dieser<br />

in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Diese Umkehr des<br />

Grundsatzes (wer primär die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe zu<br />

bezahlen hat) erfolgte in Angleichung an die in den meisten anderen <strong>Kanton</strong>en<br />

geltende Kostentragpflicht beim Vollzug von Freiheitsstrafen. Bei<br />

den Beratungen dieser Änderung wurde einzig noch der Vorbehalt der<br />

Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen als Ergänzung eingefügt,<br />

da bei Halbgefangenschaft und tageweisem Vollzug in der Regel<br />

ein Kostenvorschuss zu leisten ist. Hingegen ist diesen Gesetzesmaterialien<br />

nirgends zu entnehmen, dass mit der revidierten Fassung von § 164<br />

StPO gleichzeitig noch der in § 165 Abs. 1 StPO enthaltene Vorbehalt<br />

(Verweis auf die Regelung von § 164 Abs. 1 in der ursprünglichen Fassung)<br />

geändert bzw. strenger gefasst werden sollte (vgl. dazu Vi-act. 1–4<br />

= Protokolle der vorberat. <strong>Kanton</strong>sratskommission, RRB Nr. 235 v.<br />

17.2.1988 betr. Ergebnisse der Kommissionsberatungen sowie Auszug aus<br />

<strong>Kanton</strong>sratsprotokoll vom 16./17. März 1988).<br />

Im Gegenteil macht – nachdem mit der Revision von 1988 in § 164<br />

StPO (und der darin enthaltenen, oben erläuterten Umkehr der Kostentragpflicht)<br />

die Klausel der «günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse» vom<br />

Absatz 1 in den Abs. 2 verschoben wurde, der in § 165 Abs. 1 StPO unverändert<br />

gebliebene Verweis auf § 164 Abs. 1 StPO an sich keinen Sinn<br />

mehr. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass<br />

der Gesetzgeber gemäss den Gesetzmaterialien bei der Revision von 1988<br />

hinsichtlich § 165 StPO offenkundig keine Änderungen in der bisherigen<br />

Regelung vornehmen wollte.<br />

e) Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Argumentation beizupflichten,<br />

dass dem kantonalen Gesetzgeber bei der Revision von 1988 ein<br />

Versehen unterlaufen ist und mit dem in § 165 Abs. 1 Satz 3 StPO enthaltenen<br />

Vorbehalt bei der Haftung der Kosten für Massnahmen weiterhin<br />

gemeint ist, dass die Haftung des Jugendlichen bzw. seiner Eltern vom<br />

Vorliegen von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Für dieses<br />

Ergebnis sprechen schliesslich auch folgende Überlegungen: Die Kan-<br />

159

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!