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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

degegnerin III sprechen, wonach bei den vorliegend zu beurteilenden<br />

Heimeinweisungen des Jugendanwaltes nicht von einem vorzeitigen Massnahmeantritt,<br />

sondern vielmehr von einer vorsorglich angeordneten Beobachtung<br />

des Jugendlichen (im Sinne von Art. 90 Satz 3 StGB) auszugehen<br />

ist. Dies bedeutet, dass die Kosten dieser Heimaufenthalte (als Beobachtungsaufenthaltskosten)<br />

zu den Verfahrenskosten im engeren Sinne<br />

gehören. Für die Verlegung solcher Verfahrenskosten im engeren Sinne<br />

ist das Justizdepartement nicht zuständig (vgl. oben Erwägung 2c und<br />

§ 159 StPO, wonach das Justizdepartement nur Vollzugskosten verlegen<br />

kann). Was schliesslich die Kosten für die Gefängnisaufenthalte anbelangt<br />

(vgl. Erw. 3b: Fr. 2240.–), fallen diese als Vollzugskosten nach Massgabe<br />

von § 164 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates, zumal nach den vorliegenden<br />

Akten eine Verpflichtung zum Ersatz der Vollzugskosten im Sinne<br />

von § 164 Abs. 2 StPO hier nicht in Frage kommt. Bei dieser Sachlage ist<br />

die in der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Justizdepartementes<br />

gegenüber der Gemeinde Y. sinngemäss festgelegte Restforderung<br />

von Fr. ... ersatzlos aufzuheben.<br />

6.a) Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend ist es an sich nicht nötig,<br />

die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Hauptfrage abschliessend<br />

zu behandeln. Der Vollständigkeit halber drängen sich indessen noch folgende<br />

Bemerkungen auf.<br />

b) Ausgangspunkt bildet, dass die Eltern grundsätzlich (als Ausfluss der<br />

elterlichen Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB) zur Übernahme<br />

von Massnahmekosten verpflichtet werden können.<br />

Der kantonale Gesetzgeber hat in § 165 Abs. 1 StPO normiert, für die<br />

Kosten der Massnahmen haftet die Person, gegen welche sich die Massnahme<br />

richtet. Ist sie unmündig, haften auch ihre Eltern. Vorbehalten<br />

bleibt § 164 Abs. 1 StPO (wonach die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe<br />

der Staat trägt). Können die Kosten nicht eingebracht werden,<br />

kommt dafür das unterstützungspflichtige Gemeinwesen nach den Vorschriften<br />

über die öffentliche Fürsorge auf (§ 165 Abs. 2 StPO).<br />

c) Wann von einer fehlenden Einbringbarkeit im Sinne von § 165 Abs. 2<br />

StPO auszugehen ist, wurde vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht<br />

ausdrücklich festgehalten.<br />

Die Vorinstanz argumentierte sinngemäss, dass in diesem Zusammenhang<br />

bei der Revision der StPO im Jahre 1988 ein Versehen aufgetreten<br />

sei. Denn der Vorbehalt von § 165 Abs. 1 Satz 3 StPO beziehe sich auf<br />

§ 164 Abs. 1 StPO in der ursprünglichen Fassung (wie sie vor der Revision<br />

von 1988 galt).<br />

d) In der Tat verhält es sich so, dass der oben zitierte Absatz 1 von<br />

§ 165 Abs. 1 StPO seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung vom<br />

28. August 1974 keine Änderungen erfahren hat (vgl. GS 16, S. 537 i.V.m.<br />

SR<strong>SZ</strong> 233.110, § 165). Mithin verwies der Vorbehalt in diesem Absatz<br />

(Satz 3) auf folgende gesetzliche Bestimmung:<br />

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