16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 17.1<br />

Anklage erhoben wurde, grundsätzlich die urteilende Behörde (Jugendgericht)<br />

für die Anordnung von allfälligen vorsorglichen Massnahmen<br />

(z.B. Einweisung in ein Jugendheim) zuständig. Wurde noch keine Anklage<br />

erhoben, hat der für die Untersuchung zuständige Jugendanwalt,<br />

falls er eine reine Erziehungsmassnahme (fürsorgerische Massnahme) als<br />

nötig erachtet, in Analogie zu § 131 StPO die Akten der zuständigen Vormundschaftsbehörde<br />

zu überweisen mit einem Antrag über die zu treffende<br />

Massnahme. Dabei steht dem Jugendanwalt das Recht zu, gegen die<br />

Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden allenfalls Beschwerde beim Regierungsrat<br />

zu erheben (vgl. § 131 Abs. 2 StPO).<br />

Zusammenfassend gilt, dass der Jugendanwalt (in der Funktion als Untersuchungsorgan)<br />

in folgenden Fällen zuständig ist für eine Einweisung in<br />

ein Jugendheim:<br />

– wenn es sich um eine Abklärungs-/Beobachtungsmassnahme im Sinne<br />

von Art. 90 Satz 3 StGB handelt,<br />

– wenn es um eine Unterbringung in einer Anstalt an Stelle der Untersuchungshaft<br />

geht (vgl. § 117 Abs. 2 StPO),<br />

– nicht aber, wenn es um eine Unterbringung in einem Jugendheim als reine<br />

Erziehungsmassnahme geht (diesfalls sind die Vormundschaftsbehörde<br />

oder konkurrierend das Jugendgericht zuständig, falls bei letzterem<br />

bereits Anklage erhoben wurde),<br />

es sei denn die Einweisung ins Jugendheim erfolge ausdrücklich im Einvernehmen<br />

mit dem Jugendlichen und dessen Eltern bzw. dem die elterliche<br />

Sorge ausübenden Elternteil (in diesem zuletzt genannten Sonderfall,<br />

welcher hier nicht vorliegt, ist grundsätzlich von einem vorzeitigen Massnahmeantritt<br />

auszugehen, vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 39, S. 99 unten).<br />

i) Verhält es sich nach dem Gesagten so, dass der Jugendanwalt (in der<br />

Funktion als Untersuchungsorgan) grundsätzlich nur dann für eine Einweisung<br />

in ein Jugendheim zuständig ist, wenn es um eine Abklärungs-<br />

/Beobachtungsmassnahme geht oder die Unterbringung im Heim an Stelle<br />

einer Untersuchungshaft beabsichtigt ist, drängt sich die Annahme auf,<br />

dass es dem Jugendanwalt mit den vorliegenden Heimplatzierungen um<br />

einen Abklärungs-/Beobachtungsaufenthalt ging (allenfalls um eine Heimunterbringung<br />

an Stelle einer Untersuchungshaft), zumal hier kein Fall<br />

einer ausdrücklichen Zustimmung des Jugendlichen und dessen Eltern<br />

vorliegt.<br />

Für das gleiche Ergebnis, wonach die vorliegend zu beurteilenden Heimaufenthalte<br />

in massgeblicher Weise der Beobachtung/Begutachtung dienten,<br />

sprechen auch die folgenden Gründe. (...)<br />

5. Zusammenfassend ergibt eine Würdigung des vorliegenden Falles,<br />

dass unter Einbezug der vom Bundesrecht vorgegebenen Zuständigkeitsregelung<br />

(vgl. Erw. 4b i.V.m. Art. 307f. ZGB und Art. 310 ZGB;<br />

Art. 90/91 StGB) und in Abwägung aller konkreten Umstände die gewichtigeren<br />

Argumente für den sinngemässen Standpunkt der Beschwer-<br />

157

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!