EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 17.1<br />
Anklage erhoben wurde, grundsätzlich die urteilende Behörde (Jugendgericht)<br />
für die Anordnung von allfälligen vorsorglichen Massnahmen<br />
(z.B. Einweisung in ein Jugendheim) zuständig. Wurde noch keine Anklage<br />
erhoben, hat der für die Untersuchung zuständige Jugendanwalt,<br />
falls er eine reine Erziehungsmassnahme (fürsorgerische Massnahme) als<br />
nötig erachtet, in Analogie zu § 131 StPO die Akten der zuständigen Vormundschaftsbehörde<br />
zu überweisen mit einem Antrag über die zu treffende<br />
Massnahme. Dabei steht dem Jugendanwalt das Recht zu, gegen die<br />
Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden allenfalls Beschwerde beim Regierungsrat<br />
zu erheben (vgl. § 131 Abs. 2 StPO).<br />
Zusammenfassend gilt, dass der Jugendanwalt (in der Funktion als Untersuchungsorgan)<br />
in folgenden Fällen zuständig ist für eine Einweisung in<br />
ein Jugendheim:<br />
– wenn es sich um eine Abklärungs-/Beobachtungsmassnahme im Sinne<br />
von Art. 90 Satz 3 StGB handelt,<br />
– wenn es um eine Unterbringung in einer Anstalt an Stelle der Untersuchungshaft<br />
geht (vgl. § 117 Abs. 2 StPO),<br />
– nicht aber, wenn es um eine Unterbringung in einem Jugendheim als reine<br />
Erziehungsmassnahme geht (diesfalls sind die Vormundschaftsbehörde<br />
oder konkurrierend das Jugendgericht zuständig, falls bei letzterem<br />
bereits Anklage erhoben wurde),<br />
es sei denn die Einweisung ins Jugendheim erfolge ausdrücklich im Einvernehmen<br />
mit dem Jugendlichen und dessen Eltern bzw. dem die elterliche<br />
Sorge ausübenden Elternteil (in diesem zuletzt genannten Sonderfall,<br />
welcher hier nicht vorliegt, ist grundsätzlich von einem vorzeitigen Massnahmeantritt<br />
auszugehen, vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 39, S. 99 unten).<br />
i) Verhält es sich nach dem Gesagten so, dass der Jugendanwalt (in der<br />
Funktion als Untersuchungsorgan) grundsätzlich nur dann für eine Einweisung<br />
in ein Jugendheim zuständig ist, wenn es um eine Abklärungs-<br />
/Beobachtungsmassnahme geht oder die Unterbringung im Heim an Stelle<br />
einer Untersuchungshaft beabsichtigt ist, drängt sich die Annahme auf,<br />
dass es dem Jugendanwalt mit den vorliegenden Heimplatzierungen um<br />
einen Abklärungs-/Beobachtungsaufenthalt ging (allenfalls um eine Heimunterbringung<br />
an Stelle einer Untersuchungshaft), zumal hier kein Fall<br />
einer ausdrücklichen Zustimmung des Jugendlichen und dessen Eltern<br />
vorliegt.<br />
Für das gleiche Ergebnis, wonach die vorliegend zu beurteilenden Heimaufenthalte<br />
in massgeblicher Weise der Beobachtung/Begutachtung dienten,<br />
sprechen auch die folgenden Gründe. (...)<br />
5. Zusammenfassend ergibt eine Würdigung des vorliegenden Falles,<br />
dass unter Einbezug der vom Bundesrecht vorgegebenen Zuständigkeitsregelung<br />
(vgl. Erw. 4b i.V.m. Art. 307f. ZGB und Art. 310 ZGB;<br />
Art. 90/91 StGB) und in Abwägung aller konkreten Umstände die gewichtigeren<br />
Argumente für den sinngemässen Standpunkt der Beschwer-<br />
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