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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

gen Entscheiden, welche die Kostenverlegung vorsorglicher jugendanwaltschaftlicher<br />

Massnahmen betreffen, mit der vom Bundesrecht in den<br />

Art. 90/91 StGB vorgegebenen Zuständigkeitsregelung und deren Auswirkungen<br />

auf die Kompetenzen des Jugendanwaltes nicht näher zu befassen<br />

hatte. Im Gegensatz dazu wird diese Thematik im vorliegenden Beschwerdeverfahren<br />

von der Beschwerdegegnerin III ausdrücklich vorgebracht.<br />

h) Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom genannten Präjudiz<br />

(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 39) insbesondere dadurch, dass in diesem Präjudiz die<br />

Einweisung in das Jugendheim im Einvernehmen mit dem Jugendlichen<br />

und dessen Eltern angeordnet wurde, während hier weder eine ausdrückliche<br />

Zustimmung der Eltern (bzw. des die elterliche Sorge ausübenden<br />

Elternteils) aktenkundig ist, noch von einer Zustimmung des Jugendlichen<br />

ausgegangen werden kann, ist er doch beispielsweise am 19. Mai<br />

2000 nicht mehr in das Jugendheim A. zurückgekehrt. Zudem sprechen<br />

auch die genannten Gefängnisaufenthalte (welche von der Vorinstanz in<br />

der angefochtenen Verfügung, S. 2 unten, als überbrückende Inhaftierung<br />

im Gefängnis <strong>Schwyz</strong> bezeichnet wurden) eindeutig dafür, dass der Jugendliche<br />

damals nicht freiwillig bereit war, in das jeweilige Jugendheim<br />

einzutreten (andernfalls darauf hätte verzichtet werden können, den Jugendlichen<br />

zur Überbrückung im Gefängnis unterzubringen). Mangelt es<br />

somit an der Zustimmung zu einem vorzeitigen Massnahmeantritt, kann<br />

die Einweisung in ein Jugendheim nicht als vorzeitiger Massnahmeantritt<br />

qualifiziert werden. Liegt aber kein vorzeitiger Massnahmeantritt vor,<br />

können die vor dem Urteil des Jugendgerichtes angefallenen Heimaufenthaltskosten<br />

nicht als Vollzugskosten (des erst später gefällten Urteils)<br />

betrachtet werden.<br />

Was die Kompetenzen des Jugendanwaltes anbelangt, wenn eine Zustimmung<br />

zu einem vorzeitigen Massnahmeantritt fehlt, ist aus den oben<br />

zitierten Art. 90/91 StGB (i.V.m. §§ 131/132 StPO) abzuleiten, dass der<br />

(für die Untersuchung zuständige) Jugendanwalt eine Einweisung in ein<br />

Jugendheim als Abklärungs-/Beobachtungsmassnahme (vgl. Art. 90 Satz 3<br />

StGB) anordnen kann. Zudem kann er (als mit der Untersuchung von<br />

Straftaten Jugendlicher betraute Instanz) an Stelle der Untersuchungshaft,<br />

welche nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. § 118 StPO), eine Unterbringung<br />

in einer Anstalt anordnen (vgl. § 117 Abs. 1 StPO). Soll aber<br />

eine Einweisung in ein Jugendheim weder als Abklärungs-/Beobachtungsmassnahme,<br />

noch an Stelle einer Untersuchungshaft, sondern als reine<br />

Erziehungsmassnahme erfolgen, steht zum einen Art. 91 StGB einer<br />

Zuständigkeit des (als Untersuchungsorgan tätigen) Jugendanwaltes (für<br />

reine Erziehungsmassnahmen) entgegen. Zum andern ist auf die oben erläuterte<br />

Zuständigkeitsregelung hinzuweisen, wonach die Anordnung von<br />

Kindesschutzmassnahmen (wozu auch reine Erziehungsmassnahmen<br />

gehören) der Vormundschaftsbehörde obliegt (vgl. oben, Erw. 4b). Mit<br />

anderen Worten ist nach Massgabe von Art. 91 StGB dann, wenn bereits<br />

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