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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen gepflegt,<br />

erzogen, unterrichtet und beruflich ausgebildet wird, dass er regelmässig arbeitet<br />

und seine Freizeit und seinen Verdienst angemessen verwendet.<br />

2. Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein Verbrechen oder ein schweres<br />

Vergehen verübt, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit<br />

bekundet, so wird von der urteilenden Behörde seine Einweisung in ein Erziehungsheim<br />

für eine Mindestdauer von zwei Jahren angeordnet.»<br />

(Kursivdruck nicht im Original)<br />

g) Aus diesen Vorgaben des Bundesrechts ergibt sich unmissverständlich,<br />

dass die Unterbringung in einem Erziehungsheim als Erziehungsmassnahme<br />

im Sinne von Art. 91 StGB grundsätzlich nur von der urteilenden<br />

Behörde angeordnet werden darf. Nach § 132 Abs. 1 StPO steht<br />

dem Jugendanwalt dann die Funktion einer urteilenden Behörde zu, wenn<br />

er bei strafbaren Handlungen eines Jugendlichen als Bestrafung einen<br />

Verweis, die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, eine Busse von nicht<br />

mehr als Fr. 1000.– oder eine Einschliessung von nicht mehr als 30 Tagen<br />

für angemessen hält. In den übrigen Fällen erhebt der Jugendanwalt beim<br />

kantonalen Jugendgericht oder beim Einzelrichter in Jugendstrafsachen<br />

Anklage (§ 132 Abs. 3 StPO). In diesen übrigen Fällen hat der Jugendanwalt<br />

grundsätzlich nur die Kompetenzen einer untersuchenden Behörde<br />

(dazu gehört auch die Möglichkeit zur Anordnung einer stationären Beobachtung<br />

des Jugendlichen während einer gewissen Zeit, vgl. Art. 90<br />

Satz 3 StGB).<br />

Diese dargelegte Zuständigkeitsregelung wurde im zitierten Urteil des<br />

<strong>Kanton</strong>sgerichts vom 16. Januar 1995 dahingehend ergänzt, dass sinngemäss<br />

eine vom Jugendanwalt gestützt auf § 117 Abs. 1 StPO angeordnete<br />

vorsorgliche Einweisung in ein Jugendheim (bei welcher nicht die<br />

Untersuchung, sondern fürsorgerische und erzieherische Aspekte im Vordergrund<br />

standen) dann zulässig ist, wenn die Einweisung im Einvernehmen<br />

mit dem Jugendlichen und dessen Eltern verfügt wurde und somit als<br />

«vorzeitiger Massnahmeantritt» verstanden werden kann (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1995, Nr. 39, S. 99 unten). Den Entscheid über die Auferlegung und den<br />

Bezug solcher Vollzugskosten (welche einen vorzeitigen Massnahmeantritt<br />

betreffen) ordnete das <strong>Kanton</strong>sgericht im erwähnten Präjudiz der zuständigen<br />

Strafvollzugsbehörde (Justizdepartement) zu (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1995, Nr. 39, S. 101).<br />

Gestützt auf dieses Urteil des <strong>Kanton</strong>sgerichts kam das Verwaltungsgericht<br />

in seiner anschliessenden Rechtsprechung zum Ergebnis, dass dann,<br />

wenn es sich beim angeordneten Heimaufenthalt um eine rein vorsorgliche<br />

Massnahme handelt, die bereits als vorzeitiger Urteilsvollzug angesehen<br />

werden kann und durch einen rechtskräftigen Entscheid als Verfahrensabschluss<br />

im Wesentlichen bestätigt wird, diese Heimkosten zu den<br />

Vollzugskosten gehören, welche vom Justizdepartement zu verlegen sind<br />

(vgl. dazu VGE 870/98 vom 22. Okt. 1998, Erw. 1 mit Hinweisen, Prot.<br />

S. 1034f.). Anzufügen ist, dass sich das Verwaltungsgericht in den bisheri-<br />

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