EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B. 17.1<br />
Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen gepflegt,<br />
erzogen, unterrichtet und beruflich ausgebildet wird, dass er regelmässig arbeitet<br />
und seine Freizeit und seinen Verdienst angemessen verwendet.<br />
2. Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein Verbrechen oder ein schweres<br />
Vergehen verübt, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit<br />
bekundet, so wird von der urteilenden Behörde seine Einweisung in ein Erziehungsheim<br />
für eine Mindestdauer von zwei Jahren angeordnet.»<br />
(Kursivdruck nicht im Original)<br />
g) Aus diesen Vorgaben des Bundesrechts ergibt sich unmissverständlich,<br />
dass die Unterbringung in einem Erziehungsheim als Erziehungsmassnahme<br />
im Sinne von Art. 91 StGB grundsätzlich nur von der urteilenden<br />
Behörde angeordnet werden darf. Nach § 132 Abs. 1 StPO steht<br />
dem Jugendanwalt dann die Funktion einer urteilenden Behörde zu, wenn<br />
er bei strafbaren Handlungen eines Jugendlichen als Bestrafung einen<br />
Verweis, die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, eine Busse von nicht<br />
mehr als Fr. 1000.– oder eine Einschliessung von nicht mehr als 30 Tagen<br />
für angemessen hält. In den übrigen Fällen erhebt der Jugendanwalt beim<br />
kantonalen Jugendgericht oder beim Einzelrichter in Jugendstrafsachen<br />
Anklage (§ 132 Abs. 3 StPO). In diesen übrigen Fällen hat der Jugendanwalt<br />
grundsätzlich nur die Kompetenzen einer untersuchenden Behörde<br />
(dazu gehört auch die Möglichkeit zur Anordnung einer stationären Beobachtung<br />
des Jugendlichen während einer gewissen Zeit, vgl. Art. 90<br />
Satz 3 StGB).<br />
Diese dargelegte Zuständigkeitsregelung wurde im zitierten Urteil des<br />
<strong>Kanton</strong>sgerichts vom 16. Januar 1995 dahingehend ergänzt, dass sinngemäss<br />
eine vom Jugendanwalt gestützt auf § 117 Abs. 1 StPO angeordnete<br />
vorsorgliche Einweisung in ein Jugendheim (bei welcher nicht die<br />
Untersuchung, sondern fürsorgerische und erzieherische Aspekte im Vordergrund<br />
standen) dann zulässig ist, wenn die Einweisung im Einvernehmen<br />
mit dem Jugendlichen und dessen Eltern verfügt wurde und somit als<br />
«vorzeitiger Massnahmeantritt» verstanden werden kann (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1995, Nr. 39, S. 99 unten). Den Entscheid über die Auferlegung und den<br />
Bezug solcher Vollzugskosten (welche einen vorzeitigen Massnahmeantritt<br />
betreffen) ordnete das <strong>Kanton</strong>sgericht im erwähnten Präjudiz der zuständigen<br />
Strafvollzugsbehörde (Justizdepartement) zu (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1995, Nr. 39, S. 101).<br />
Gestützt auf dieses Urteil des <strong>Kanton</strong>sgerichts kam das Verwaltungsgericht<br />
in seiner anschliessenden Rechtsprechung zum Ergebnis, dass dann,<br />
wenn es sich beim angeordneten Heimaufenthalt um eine rein vorsorgliche<br />
Massnahme handelt, die bereits als vorzeitiger Urteilsvollzug angesehen<br />
werden kann und durch einen rechtskräftigen Entscheid als Verfahrensabschluss<br />
im Wesentlichen bestätigt wird, diese Heimkosten zu den<br />
Vollzugskosten gehören, welche vom Justizdepartement zu verlegen sind<br />
(vgl. dazu VGE 870/98 vom 22. Okt. 1998, Erw. 1 mit Hinweisen, Prot.<br />
S. 1034f.). Anzufügen ist, dass sich das Verwaltungsgericht in den bisheri-<br />
155